6. Zu Nr. K. A. G. 617. i Gießen am 24. Januar 1853. Betreffend: Die gegen die zurückkehrenden Refractäre zu erkennenden Gefängnißstrafen. g Das Großherzoglich Hessische is Amt Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises. 0 Nach Art. 45 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 sind alle diejenigen Dienstpflichtigen, welche, sie mögen bei der Musterung erschienen sein oder nicht, auf die von der Militärbehörde ergehende Einbeorderung nicht eintreffen, Refractäre und sollen nach dem Gesetze vom 24. September 1821 behandelt, außerdem aber noch, nach vorausgegangener gerichtlicher Untersuchung, mit einer Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten belegt werden. i Zum Zwecke des Vollzugs dieser gesetzlichen Bestimmung ist es erforderlich, daß Sie, sobald Refrac— ktäre in ihre Heimath zurückgekehrt sind, oder sonst an ihrem dermaligen Ihnen bekannten Aufenthaltsorte habhaft gemacht werden können, unverzüglich Anzeige hierher erstatten. Wir schärfen Ihnen ein, diese gleichbaldige Anzeige in vorkommenden Fällen bei Meidung unange— nehmer Verfügung fernerhin nicht zu unterlassen. Ki ch le. . — 6————. 8——— 7——— ä——— 5—.— * 3———— 45 5„ —— Zu Nr. K. A. G. 457. Gießen am 24. Januar 1853. Betreffend: Die Verbesserung der Feldpolizei, insbesondere die Anstellung und Entlassung der Feldschützen. Das Großherzoglich Hessische Kreis Amt Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises. Anbei theilen wir Ihnen einen Abdruck der in obigem Betreff von Großh. Ministerium des Innern unterm 10. Januar l. J. erlassenen Verordnung zu Ihrer Nachachtung und mit der Weisung mit, auch dem Gemeinderath solchen zur Einsicht vorzulegen. 8 Ae e e ö Zu Nr. D. 16,576. 5 Darmstadt am 10. Januar 1853. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische r een e an sämmtliche Großherzogliche Kreis ämter. Unter Beziehung auf die Verordnung vom 8. d. Mts.(Nr. 2 des Regierungsblatts) wird hier— durch weiter Folgendes verfügt: 1) In jeder Gemeinde muß in der Regel ein Feldschütze angestellt sein. Es ist jedoch zulässig, Ge— meinden von kleinen Gemarkungen mit anderen Gemeinden in einen Feldschutzbezirk zu vereinigen. Die Anstellung mehrerer Feldschützen für eine Gemeinde oder einen Feldschutzbezirk ist erforderlich, wenn wegen Ausdehnung des Bezirks, wegen gebirgigen oder von Flüssen und großen Bächen durchschnittenen Terrains, wegen in der Mitte liegender Waldungen, wegen der großen Zahl der begangen werdenden Frevel ꝛc. es nicht möglich ist, den Bezirk durch einen Feldschützen gehörig schützen zu lassen. 2) Die Feldschützen werden nach Vernehmung des Gemeinderaths von dem Bürgermeister auf Wider— ruf, also niemals blos auf ein Jahr oder eine bestimmte Zahl von Jahren, ernannt. Der Bürgermeister hat von jeder solchen Ernennung, unter Beischluß des Berathungsprotokolls des Gemeinderaths, die An— zeige dem ihm vorgesetzten Kreisamt zu machen, welches, wenn es bei der Ernennung nichts zu erinnern findet, die Verpflichtung des Ernannten durch das betreffende Stadt- oder Landgericht, beziehungsweise Friedensgericht, veranlassen wird. Um das Kreisamt in den Stand zu setzen, zu prüfen, ob der ernannte Feldschütze die zur Bekleidung dieser Stelle erforderlichen Eigenschaften besitzt, und somit die Verpflichtung des Ernannten und dessen Einweisung in den Dienst erfolgen kann, müssen die dem Kreisamt vorzulegen— den Aktenstücke— Bericht oder Berathungsprotokoll— über Alter, Gesundheitsumstände, bisherige Auf— führung und Beschäftigung, insbesondere auch darüber, ob der ernannte Feldschütze lesen und schreiben kann, genaue Auskunft enthalten. Der Bürgermeister hat außerdem über die Person des ernannten Feld— schützen mit mehreren, namentlich den bedeutenderen, dem Gemeinderath nicht angehörigen Grundbesitzern sich zu benehmen und deren Aeußerung über Brauchbarkeit, Zuverlässigkeit c. des Ernannten in der am Kreisamt zu machenden Vorlage zu erwähnen. Es wird oft von Nutzen sein, schon bei der Berathung des Gemeinderaths die Ansichten von Grundbesitzern zu vernehmen, weßhalb den Ortsvorständen zu empfeh— len ist, mehrere, namentlich der bedeutenderen Grundbesitzer zu den Sitzungen, in welchen über Anstellung von Feldschützen berathen werden soll, einzuladen. Die Ernennung der Feldschützen erfolgt durch das Kreisamt, wenn der Bürgermeister dem Vorschlag des Gemeinderaths nicht beistimmt. g 3) Sie werden dahin wirken, daß die Gehalte der Feldschützen, wo sie unzureichend sind, mit Be— achtung der größeren oder geringeren Schwierigkeit der Handhabung des Feldschutzes, der Größe und Ausdehnung der Feldgemarkung und der sonstigen obwaltenden Localverhältnisse, namentlich aber auch der Vermöͤgensverhältnisse der Gemeinden, in angemessener Weise festgesetzt werden. 4) Ist ein Feldschütze nachlässig in seinem Dienste oder macht er sich überhaupt einer Amtsverletzung schuldig, so ist von dem Bürgermeister darüber eine Anzeige an das ihm vorgesetzte Kreisamt zu machen, welches nach vorausgegangener Untersuchung das Nöthige disciplinarisch zu verfügen, oder den Feldschützen nach Befund zur Bestrafung an das Gericht zu verweisen, oder ihn, wenn die Umstände dazu geeignet sind, nach vorausgegangener Vernehmung des Ortsvorstandes, aus Gründen der Verwaltung zu entlassen hat. Erscheint die Entlassung eines Feldschützen aus anderen Ursachen, Kränklichkeit, Unbrauchbarkeit ꝛc. nöthig, so ist vorerst Entschließung des Kreisamtes einzuholen, welches vor Ertheilung einer definitiven Verfügung den Gemeinderath mit seiner Erklärung zu hören hat. 5 Wenn diese Verhandlungen hinreichendes Material zu einem sicheren Urtheil darüber, ob ein Feld— schütze zu entlassen oder, der etwa gegen ihn vorgebrachten Beschwerden ungeachtet, beizubehalten sei, nicht liefern, so erscheint es als angemessen, auch einige, namentlich bedeutendere Güterbesitzer, welche dem Ge— meinderath nicht angehören, mit ihrem Gutachten zu hören, sowie auch ein Benehmen mit den betreffenden Polizeigerichtsbehörden über Zuverlässigkeit, Brauchbarkeit ꝛc. der aus den Untersuchungen über Feldfrevel ihnen bekannten Feldschützen in solchen Fällen zur Aufklärung nützlich sein wird. Wünscht ein Feldschütze selbst von seinem Amte entbunden zu werden, so ist Genehmigung des Kreis— amtes einzuholen. In Ansehung der Ueberwachung der Dienstführung der Feldschützen machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß diese in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen in Bezug auf die zu machen den Denunciationen und das polizeigerichtliche Verfahren unter der Aufsicht der betreffenden Polizeigerichte, und in der Provinz Rheinhessen(nach Art. 17 der-Criminal-Prozeß-Ordnung) unbeschadet ihrer Unterord⸗ nung unter ihre Vorgesetzten in der Verwaltung, in ihrer Eigenschaft als Beamte der gerichtlichen Polizei, unter der Aufsicht der Staatsprocuratoren stehen. 5) Es ist unzulässig, den Feldschützen auch zu anderen gemeinheitlichen Diensten, welche ihn von Verrichtung der ihm als Feldschützen obliegenden Geschäfte abhalten,(3. B. zu den Functionen eines Orts— dieners oder Nachtwächters) zu verwenden. Dagegen kann der Feldschutz und der Forstschutz, wo die Localverhältnisse es gestatten, in Uebereinstimmung mit der Forstverwaltung, einer und derselben Person übertragen werden. Handelt es sich von Entlassung eines Feldschützen, welcher zugleich die Stelle eines Forstwarts be— kleidet, so haben Sie vor der Entlassung des Schützen in seiner Eigenschaft als Feldschütze mit Großher⸗ zoglicher Ober-Forst- und Domainen-Direction zur Erwägung der Frage, ob ein solcher Schütze auch als Forstwart sofort zu entlassen sei, sich zu benehmen und, wenn jenes Colleg mit der Entlassung nicht ein— verstanden ist, an uns zu berichten. 6) Neben den ständig angestellten Feldschützen können einige unbescholtene Güterbesitzer, nach Ver— nehmung des Gemeinderaths und mit Ihrer Genehmigung, auf den Feldschutz verpflichtet werden. Die Güterbesitzer, welche sich auf den Feldschutz verpflichten lassen, sind übrigens ausdrücklich darauf aufmerk- sam zu machen, daß sie durch diese Verpflichtung die Verbindlichkeit übernehmen, alle von ihnen entdeckten Frevel zur Anzeige zu bringen. 7) Den Besitzern größerer Güter in einer Gemarkung kann auf ihren Wunsch nach Vernehmung des Gemeinderaths die Annahme besonderer Feldschützen für ihren Grundbesitz von Ihnen gestattet werden. Sie haben in solchen Fällen die Verpflichtung des angenommenen Schützen, sobald Sie sich von dessen Zuverlässigkeit und sonstigen zur Bekleidung der Stelle erforderlichen Eigenschaften überzeugt haben, zu ver⸗ anlassen. Die Grundbesitzer, welchen die Annahme solcher Schützen gestattet wird, bleiben zur Fortent— richtung ihrer Beiträge zu dem Gehalt des Gemeinde-Feldschützen verpflichtet. Hiernach sind die Ortsvorstände zu instruiren. Ve e een. Reuling. 1 1