——. K N 0 727 — eee cee eee 1 15 —. 25. 3 1 49. Zu Nr. K. A. G. 8064. 0 Gießen am 22. October 1853. Betreffend: Den Debit der gestempelten Formularien zu Bürger⸗ aufnahmszeugnissen, Patenten für inländische Gewerb— treibende und Hausirpatenten. Das Großherzoglich Hessische err Ant Gi e an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Das in obigem Betreff erlassene Ministerial-Amtsblatt theile ich Ihnen in nachstehendem Abdrucke zur Nachricht und Bemessung mit. a e e e e 55. Zu Nr. D. 13,469. i Darmstadt, am 5. October 1853. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische ite tit ü m des In ner z a n sämmtliche Großherzogliche Kreisämter. 3 Vermeidung des Mißbrauchs, welcher bei der Abgabe von gestempelten Formularien zu Bür⸗ geraufnahmszeugnissen, Patenten für inländische Gewerbtreibende und Hausirpa⸗ tenten an Privaten stattfinden kann, haben wir angeordnet, daß von der Großherzoglichen Hauptstempel⸗ verwaltung künftig die bezeichneten Formularien nicht mehr an Privaten, sondern die zwei ersteren For— mularien nur an die Großherzoglichen Kreisämter und die Großherzoglichen Bürgermeister, das letztere aber nur an die Großherzoglichen Kreisämter abgegeben wird. Wir weisen Sie hiernach an, Ihren Bedarf an solchen Formularien künftig direct von der Groß- herzoglichen Hauptstempelverwaltung zu beziehen und in gleicher Weise auch die Großherzog. Bürgermeister geeignet zu instruiren. , e e e e. Reuling. e 8———— 5 a —— — 8 ——. i— 5— 2 ———— a . — 5 — 5 —— 8 .— 8 8 a—— ———— — — 5 — Zu Nr. K. A. G. 8063. Gießen am 22. October 1853. Betreffend: Die Anschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere in den Gemeinden. Das Großherzoglich Hessische Kreis⸗ Amt Gießen an f sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. Nachstehendes Ministerial-Ausschreiben vom 20. September l. J. theile ich Ihnen zur Kenntniß— nahme und Nachachtung mit. Zugleich mache ich Sie auf Satz 5, Lit. k, des erwähnten Ausschreibens, wonach Sie inskünftige die über Unterhaltung der Bullen abgeschlossene Verträge vor Ertheilung der Ratification hierher einzu— schicken haben, noch besonders aufmerksam. e ee 54. —— Zu Nr. D. 10,943. Darmstadt, am 20. September 1853. * Betreffend: wie oben. Das Großherzoglich Hessische Nini ster iu m dees Inne ren an sämmtliche Großherzogliche Kreisämter. Nach den bisher gemachten Erfahrungen hat die durch unser Ausschreiben vom 8. Juni 1848, zu Nr. D. 9,028,(Nr. 13 des Amtsblatts) getroffene Anordnung, wodurch die Regierungsbehörden der durch frühere Verfügungen ihnen auferlegten näheren Controlirung der Dienstthätigkeit der Ortsvorstände in Bezug auf Anschaffung und Unterhaltung des Gemeinde-Fasselviehes überhoben worden sind, wohl— thätigen Erfolge nicht gehabt. Es ist vielmehr dieser wichtige Zweig der gemeinheitlichen Verwaltung in vielen Orten auf eine die Interessen der Viehzucht gefährdende Weise behandelt worden, so daß es als nöthig erscheint, eine strengere Aufsicht von Seiten der oberen Verwaltungsbehörden wieder eintreten zu lassen. 1 Wir haben zu dem Ende die früher bestandenen Anordnungen einer Revision unterworfen, auf deren * Grund wir uns veranlaßt finden, Folgendes zu verfügen: e 35 1) Von Seiten der Ortsvorstände ist für Anschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere in der Art zu sorgen, daß sie entweder à) die erforderlichen Bullen selbst kaufen und die Gemeinde selbst deren Unterhaltung in Bullen—⸗ ställen übernimmt; oder daß sie bp) die Bullen zwar selbst ankaufen, deren Unterhaltung aber einem Bullenhalter überlassen, oder c) mit einem Bullenhalter dahin übereinkommen, daß derselbe gegen Vergütung die Anschaffung und Unterhaltung der Bullen auf seine Gefahr übernimmt. Zu dieser Art der Behandlung der Sache(e) ist Genehmigung des Kreisamts erfor— derlich, da der Ankauf nur solchen Bullenhaltern überlassen werden darf, von denen kein nach— theiliger Wechsel durch unzeitigen Verkauf von noch tüchtigen Zuchtstieren zu besorgen ist— 2) Das an einzelnen Orten noch bestehende, schon durch die Verordnung vom 12. September 1781 untersagte Reihumhalten des Fasselviehes bei den einzelnen Ortsbürgern ist nirgends mehr zu gestatten. 3) Es gilt als Regel, daß auf 80 bis 100 Stücke fasselbaren Rindviehes ein kräftiger Ochse ge— halten wird. In Gemeinden, welche nahe an 400 und mehr Kühe haben, und wo die Bullen beisammen stehen, kann jedoch die Zahl der Kühe auf einen Bullen auch über 100 sein. Wir machen übrigens darauf aufmerksam, daß eine Einschreitung von Ihrer Seite nur dann veran— laßt sein wird, wenn nach der Ansicht von Viehbesitzern in der Gemeinde die Zahl der Bullen zu der Stückzahl des fasselbaren Rindviehes in einem entschiedenen Mißverhältnisse steht. 4) Kleine, nahe an einander liegende, Gemeinden werden wohl thun, wegen gemeinschaftlicher Unterhaltung der Bullen Vereinbarungen zu treffen. 5) Welche Art der Anschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere(nach Nr. 1.) gewählt werden mag, so ist doch: a) von den Ortsvorständen darüber zu wachen, daß nur tüchtige Bullen, von gutem, regelmäßigem Körperbau, von dem erforderlichen Gewicht, von entsprechendem Alter, in der Regel nicht unte zwei und nicht über 5 Jahren, zur Nachzucht in den Gemeinden verwendet werden. b) Es können Verträge über Unterhaltung der Bullen— welche entweder auf dem Versteigerungs— oder Soumissionswege, so wie auch aus der Hand zu Stande kommen können— nur mit solchen Einwohnern abgeschlossen werden, die als gute Viehhalter, welche ihr eigenes Vieh mit Fleiß und Sorgfalt pflegen, bekannt und vom Bürgermeister und Gemeinderath als zulässig f erklärt worden sind. c) Für den Fall, daß die Unterhaltung der Bullen an den Wenigstnehmenden versteigert wird, erscheint es als zweckmäßig, in die Versteigerungsbedingungen den Vorbehalt der Auswahl unter mehreren Steigerern, so daß dieselben, auch wenn sie abgeboten werden, an ihr Gebot gebunden bleiben, aufzunehmen. 5 d) Unter mehreren Concurrenten wird in der Regel demjenigen der Vorzug einzuräumen sein, welcher schon früher einem deßfalls mit ihm abgeschlossenen Vertrage vollkommen Genüge ge— leistet hat. e) Vor Abschluß der Verträge sind in der Regel mehrere Viehbesitzer, welche nicht Gemeinderaths— mitglieder sind, namentlich einige Besitzer von größerem Viehstande, mit Gutachten, besonders über die Race der zu haltenden Bullen, über Ankaufsgelegenheit ꝛc. zu hören. 1) Die über die Unterhaltung der Bullen abgeschlossenen Verträge sind vor Ertheilung der Rati— fication den Kreisämtern vorzulegen. b 6) Dem Ankaufe eines Bullen soll in der Regel eine Besichtigung des anzuschaffenden Bullen durch den Kreisveterinär-Arzt oder einen oder mehrere andere Sachverständige(z. B. aus der Zahl tüchtiger Oeconomen) vorausgehen. Mit Genehmigung des Kreisamtes kann diese Besichtigung unterbleiben. 7) Den Ortsvorständen, welche in dem Falle sind, Bullen ankaufen zu müssen, wird empfohlen, dies vor dem Beginne der Viehpreisvertheilungen ihrer Provinz zur Anzeige zu bringen, damit bei dem An— und Wiederverkauf tüchtiger Bullen durch den landwirthschaftlichen Verein auf das Bedürfniß Rücksicht, genommen werden kann. Sofort wird es im Interesse solcher Gemeinden liegen, ihre Ankäufe auf den Preisstationen zu bewirken. 8) Bei dem Abschluß der Verträge über Unterhaltung der Zuchtstiere ist, außer den nach dem Obigen stets zu beachtenden Eigenschaften der Bullenhalter, geräumige und gesunde Stallung, sorgsame Pflege und Reinigung, gute Strohstreu, hinreichendes gesundes Futter, angemessene Behandlung überhaupt, erste und wesentliche Bedingung. Es ist daher bei dem Abschlusse solcher Verträge vorzugsweise darauf zu sehen, welche Stallungen der Bullenhalter besitzt, ob er einen geschlossenen, eben liegenden und gut n erhaltenen Hofraum zum Sprungplatz besitzt, oder in dem Falle ist, einen besonderen Sprungplatz einrichten zu können. Ebenso sind die Verträge nicht anders, als unter Aufnahme der erforderlichen Sicherungs— maßregeln, insbesondere in Bezug auf Vernachlässigung in der Haltung, mag der Bulle auf Kosten der Gemeinde oder des Halters angekauft werden, abzuschließen. 9) In Fällen, wo die Bullenhalter zugleich die Eigenthümer der Bullen sind, tragen diese zwar die Gefahr des Verlustes oder der Untauglichkeit des Thieres; es kann aber an solche Unternehmer, wenn sie es wünschen und genügende Sicherheit darbieten, ein Vorschuß aus der Gemeinde-Kasse, der jedoch % des Pachtbetrags nicht überschreiten darf, zur Erleichterung des Ankaufs geleistet werden. Eben so kann für unverschuldete Fälle des Verlustes oder der Untauglichkeit eine verhältnißmäßige Entschädigung zugesichert werden. 10) Wenn Gemeinden ihre Bullen in eigenen Bullenställen selbst unterhalten(Nr. 1. 3)— was namentlich für diejenigen Orte, wo mehr als drei Bullen erforderlich sind, vorzugsweise empfohlen wird— ist besonders auch zu beachten, daß die Pflege zuverlässigen Männern übertragen werde. 11) Die Bürgermeister sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Bullenhalter den übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leisten, und sowohl dann, wenn sie von Amtswegen eine Nichterfüllung der Vertragsbedingungen wahrnehmen, als auch dann, wenn Beschwerden Einzelner vorgebracht werden, wo— rüber auf Verlangen Protocolle aufzunehmen sind, davon dem vorgesetzten Kreisamt die Anzeige zu machen. 12) Wir finden es räthlich, in die Vertragsbedingungen auch folgende Bestimmung aufzunehmen: „Sollten über die Frage, ob ein Bullenhalter den übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leiste oder nicht, Anstände entstehen, welche auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden können, so unterwerfen sich beide Theile der Entscheidung des Kreisamts, welche dieses nach Anhörung des Kreisveterinär-Arztes und einer Commisstion, welche aus drei Mitgliedern besteht, wovon das eine durch die Gemeinde, das andere durch den Bullenhalter und das dritte durch das Kreisamt, aus der Zahl von Viehbesitzern benachbarter unbetheiligter Gemeinden zu ernennen ist, zu ertheilen hat“ 13) Die Kreisveterinär-Aerzte haben alljährlich die Bullen der Gemeinden ihres Dienstbezirks, inso— weit sonstige Geschäfte sie ohnedieß dahin führen, zu untersuchen, überhaupt die wegen des Zuchtstierwesens daselbst bestehenden Einrichtungen zu prüfen, sich über den Befund Notizen zu machen und auf deren Grund über den Zustand des Fasselwesens alljährlich im Frühjahr nach dem anliegenden Schema Berichte an das betreffende Kreisamt zu erstatten, von welchem solche den landwirthschaftlichen Provinzial— Vereinen zur Einsicht mitzutheilen sind. In dringenden Fällen haben die Kreisveterinär-Aerzte alsald Bericht zu erstatten. 14) Es ist möglichst darauf hinzuwirken, daß die Zuchtstiere nicht mit der Heerde den Tag über auf die Weide gebracht, sondern nur mit dem periodisch zur Begattung bestimmten Vieh, wenn die Vieh— besitzer es verlangen, täglich etwa 1 bis 2 Stunden auf einen dazu geeigneten, soweit thunlich, in ge— höriger Entfernung von frequenten Straßen einzurichtenden, Platz zusammengetrieben werden. Sind mehrere Zuchtstiere vorhanden, so muß mit denselben abgewechselt werden. 15) Die Kosten für Anschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere sind, wenn nicht deren Bestreitung aus den disponiblen Einkünften des Gemeinde-Vermögens vorgezogen wird, auf die Besitzer des Mutter— viehes auszuschlagen. Sollten indessen da, wo die Ueberschüsse der ersten Klasse zur Bestreitung sämmt— licher Ausgaben erster und zweiter Klasse, einschließlich der Kosten für Anschaffung und Unterhaltung des Fasselviehs, nicht hinreichen, die Gemeinde-Vorstände selbst darauf antragen, daß diese Kosten, wie andere Ausgaben zweiter Klasse behandelt, also mit diesen auf das Steuer-Kapital der Einwohner ausgeschlagen werden, so sind Sie ermächtigt, solche Anträge nach näherer Prüfung der Verhältnisse zu genehmigen. 16) In denjenigen Gemeinden, in welchen es bisher üblich war, daß Besitzer eines bedeutenden Viehstandes, die für diesen einen Bullen hielten, die Mitbenutzung desselben gegen eine Sprunggebühr den übrigen Viehbesitzern der Gemeinde gestatten, kann es hierbei unter der Voraussetzung, daß der Zuchtstier die erforderlichen Eigenschaften besitzt und daß der Bedingung unter 3. des gegenwärtigen Ausschreibens entsprochen wird, fernerhin einstweilen belassen und somit von Anschaffung eines Gemeinde-Bullen ab— strahirt werden. 17) Wenn an einem Ort, wo ein Gemeinde-Zuchtstier gehalten wird, Viehbesitzer für ihren Vieh— stand einen eigenen Bullen halten; so sind dieselben zu Beiträgen zu besonderen Ausschlägen der Kosten für Anschaffung und Unterhaltung des Gemeinde-Fasselochsen auf die Viehbesitzer nicht zuzuzjeh n. Wird von mehreren Viehbesitzern ein Privatbulle für ihren Viehstand gemeinschaftlich gehalten, so ist nur der Besitzer des Privatbullen, also derjenige, in dessen Stall dieser Bulle gehalten wird, von Beiträgen zu den erwähnten Ausschlägen frei. Eine Befreiung derjenigen, welche vorziehen, den Privatbullen eines anderen Viehbesitzers für ihr Vieh, statt des Gemeindebullen, zu benutzen, von Beiträgen zu Ausschlägen der Kosten für Anschaffung und Unterhaltung des Gemeinde-Bullen findet nicht statt.— Bei dieser Veranlassung empfehlen wir Ihnen, die Neben-Unkosten, welche bei Ankäufen von Zuchtstieren, namentlich für häufig ganz unnöthige Reisen von mehreren Ortsvorstandsmitgliedern entstehen, sorgfältig zu prüfen, damit in dieser Beziehung keine Mißbräuche stattfinden. N Wir beauftragen Sie, hiernach die Ortsvorstände zu bedeuten und die Befolgung obiger Vorschriften gehörig zu überwachen. N l ig k. v Lehmann.