inen wie 29. —— Zu Nr. K. A. G. 2588, Gießen am 21. Mai 1853. Betreffend: Das Gesetz über die Auswanderung Militärdienst⸗ 5 pflichtiger vom 28. Januar 1853. ae an Das Großherzoglich Hessische eis A ent Geiß en an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Men nachstehenden Abdruck des Rescripts Gr. Ministeriums des Innern in obigem Betreffe theile ich Ihnen zur Nachricht und strengstem Bemessen mit. Piet s ch, Reg. ⸗Assessor. 16 —— Zu Nr. D. 5658. Darmstadt am 19. April 1853. Betreffend: wie oben. Das Großherzoglich Hessische rium des Inu een an sämmtliche Großherzogliche Kreis ämter. Zum Zweck der Vollziehung des rubricirten Gesetzes vom 28. Januar d. J.(Nr. 7 des Regig⸗ rungsblatts) bemerken wir Ihnen:. Zu Art. 1. Durch diesen Artikel ist der Art. 6. des Gesetzes uber die Auswanderung vom 30. Mai 1821(Nr. 18. des Reg. Bl.) und 8. 98. der Verordnung„die Vollziehung des Recrutirungsgesetzes betreffend“ vom 30. April 1831 keineswegs aufgehoben, wohl aber kann, nach diesem Art. J., von einem solchen, der das neunzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, dann n icht angenommen werden, daß er sich durch Auswanderung seiner Mililärdienstpflicht entziehen wolle, wenn er mit seinen Eltern auswandert. Zur Vollziehung dieses Art. 1. des Gesetzes vom 28. Januar d. J. ist es nothwendig, daß die Großherzoglichen Bürgermeister bei Vorlage der Acten über das Auswanderungsgesuch eines männlichen Individuums genau den Geburtstag desselben angeben, um berechnen zu können, ob dasselbe bereits das I9te Lebensjahr zurückgelegt hat. Zu Art. 2. Um die Bestimmung dieses Artikels vollziehen zu können, erscheint es nothwendig, daß Sie, ehe Sie Auswanderungs⸗Erlaubniß ertheilen, jedesmal in den Recrutirungs-Acten genau nachsehen, ob der Auswanderungslustige sich nicht bisher seiner Militär-Dienstpflicht entzogen hat. Zu Art 3— 7. Die Großherzoglichen Bürgermeister sind strengstens anzuweisen, Ihnen davon Anzeige zu machen, wenn Soldaten oder Militärdienstpflichtige, ungeachtet der ihnen gestatteten Auswande— rung, im Großherzogthume verbleiben, oder in das Großherzogthum zurückkehren, ohne auswärts eine Niederlassung begründet oder Landesangehörigkeit erworben zu haben. 9 1 1 9 5 17 1 5 9 Err e „ — . Auf Soldaten finden die neuen gesetzlichen Bestimmungen auch dann rückwirkend Anwendung, wenn sie schon vor Erscheinen des Gesetzes vom 28. Januar d. J. zum Behufe der Auswanderung beabschiedet worden sind.(Art. 7.) Sie werden jene Anzeigen der Großherzoglichen Bürgermeister stets alsbald dem Großherzoglichen Kriegsministerium mit Bericht vorlegen. f Bei Militärdienstpflichtigen, die noch nicht Soldaten waren, finden die Bestimmungen in den Art. 3., 4. und 5. des Gesetzes aber nur dann Anwendung, wenn sie erst na ch dem Gesetze Auswanderungs-Erlaubniß erhalten haben. Ist ihnen diese schon vorher ertheilt worden, dann sind auf sie die früheren gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Hatten sie ihrer Militärpflicht zur Zeit der ertheilten Auswanderungs-Erlaubniß noch nicht Genüge geleistet und treten sie in diesseitiges Unterthanen-Verhältniß in einem Lebensalter zu⸗ rück, in welchem sie, nach Art. 9. des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830, noch kriegsdienstpflichtig sind, dann müssen sie ihre Militärdienstpflicht, nach dem Stande der Sache, noch nachträglich erfüllen, wenn sie nicht etwa in der Zwischenzeit in dem Lande, in welches sie ausgewandert waren, der dortigen Militärpflicht genügt haben. Auf sie findet übrigens der zweite Absatz des Art. 12. des Recrutirungs⸗ Gesetzes Anwendung, eintretenden Falls jedoch mit Berücksichtigung der pos. 1. unseres Ausschreibens vom 26. März 1842(Nr. 15. des Amtsblatts). Wegen nachträglicher Erfüllung der Militärdienstpflicht in solchen Fällen haben Sie, durch Aufnahme des Miilitaͤrpflichtigen in die Musterliste, oder, wenn er bereits an einer Loosziehung Theil genommen hatte, durch Behandlung desselben nach der von ihm gezogenen Loosnummer, beziehungsweise seiner Altersklasse, wenn er kein Marsch⸗Loos gezogen hatte, das Erforder⸗ liche zu besorgen. v. Dalwigk.. Zimmermann. kumnendung, wenn derung beabschiedt F stets alsbald den n in den Att. 3 J. derungs⸗Erlaubnß rüͤheren gesezlichen wwerungs⸗Erlaubniß em Lebensalter zu⸗ kriegadiensppfchlg nachträglich erfüllen, hren, der dorgen des Recrulirungz⸗ scres Ausschreibens Militärdienstpflicht der, wenn er bereits von ihm gezogenen alte, das Erforder⸗ Zimmermann. 30. —— Oeffentliche Bekanntmachung, die Beitreibung der Gemeindeeinkünfte, insbesondere die Regelung des Kreisboten⸗ dienstes im Kreise Gießen betreffend. Es sind die Geschäfte der Kreisboten im Kreise Gießen, wie folgt, zugetheilt worden: A. An Kreisboten Löber der I. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden: Allendorf a. d. Lahn, Crumbach, Fellingshausen mit Bieber, Frankenbach, Gießen, Großenlinden, Hermannstein, Heuchelheim, Kleinlinden, Königsberg, Langgöns, Leihgestern, Naunheim, Rodheim, Waldgirmes, Watzenborn und Steinberg. 7 B. An Kreisboten Schneider der II. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden: Albach, Allendorf a. d. Lumda, Altenbuseck, Annerod, Versrod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Garbenteich, Großenbuseck, Hausen, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg, Steinbach, Trohe, Wieseck. C. An Kreisboten Kämmerer der III. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden: Dorfgill, Eberstadt, Ettingshausen, Grüningen, Holzheim, Lich mit Arnsburg, Münster, Niederbessingen, Oberbessingen, Oberhörgern. Ich bringe dieß zur Kenntniß der Local-Behörden und der Bezirks-Angehöoͤrigen. Gießen den 31. Mai 1853. Großh. Kreis-Amt Gießen. Kü ch ele