14 1 Zu Nr. K. A. G. 3181. Gießen am 19. April 1853. 1 1 Betreffend: Abgabe von Viehsalz. 9 9 1 1 Das Großherzoglich Hessische 0 2 7 14 6 a 1 Kreis⸗Amt Gießen 0 an 0 3* +. + 7 2 1 1 sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. 1 f 1 ich Ihnen ein Exemplar des von Großh. Ministerium ad. Nr. D. 5061 am 8. April 1 1853 erlassenen Ausschreibens mittheile, fordere ich Sie auf, den darin getroffenen Bestimmungen alsbald 1 und pünktlich nachzukommen. 9 l e e 1 5 1 0 0 5 —— —— Zu Nr. K. A. G. 3179. Gießen am 19. April 1853. Betreffend: Die Regulirung der Bäche. 15 Das Großherzoglich Hessische eis Amt Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. „ ———— 8 n theile ich Ihnen das in rubricirtem Betreff von Großh. Ministerium des Innern zu Nr. D. 5276 am 11. d. Mts. erlassene Ausschreiben zur Kenntnißnahme und Nachachtung, so weit es 4 Sie betrifft, mit. a e e. ——— E——ů 22. —— Zu Nr. K. A. G. 3178. Gießen am 19. April 1853. Betreffend: die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche. Das Großherzoglich Hessische Amt Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises. de ich Ihnen ein Exemplar des von Großh. Ministeriums des Innern ad. Nr. D. 5274 vom 9. April 1853 erlassenen Ausschreibens mittheile, fordere ich Sie auf, den Vollzug des Gesetzes vom 18 Februar 1853 streng zu überwachen und die Feldschützen und Ortspolizeidiener, insoweit deren Ge— schäftskreis in Betracht kommt, gehörig zu bedeuten. 1 Kü ch le rr. P — F N Zu Bet lic zu Au de pft bie W̃ der vof 6) Die in diesem Gesetz angedrohten Strafen werden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Stadt- und Landgerichten, als Polizeigerischten erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen von den Gerichten der einfachen Polizei ausgesprochen. 7) Die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen, welche sich als unein— bringlich darstellen, werden im Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden, verbüßt. Sie haben zugleich die Agenten der Orts- und Feldpolizei zur ebenmäßigen Ueberwachung und An— zeige der Zuwiderhandlungen anzuweisen. Schließlich bemerke ich Ihnen, daß zu Art. 2, 17 und 25 des erwähnten Gesetzes demnächst weitere Vollzugsvorschriften werden erlassen werden. Küchler.