5. —— Zu Nr. K. A. G. 179. Gießen am 19. Januar 1853. Betreffend: Die Verbüßung der Feldstrafen durch Arbeit oder Gefängniß. Das Großherzoglich Hessische Kreis Amt Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß in neuerer Zeit die Bestimmungen der Verordnung vom 13. Mai 1843(Nr. 20 des Regierungsblattes), insoweit sich dieselben auf den Vollzug der Feld— strafen durch Abverdienst beziehen, theils ganz unvollzogen bleiben, theils in deren Ausführung mit großer Nachlässigkeit und einer ungerechtfertigten Nachsicht verfahren wird. i i Wir machen Ihnen daher die pünktliche Befolgung der bestehenden Vorschriften zur Pflicht und be⸗ merken Ihnen zugleich, daß wir hei vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften mit geeigneter Strenge einschreiten werden. e