— 14. —— Zu Nr. K. A. G. 2143. Gießen am 17. März 1853. Betreffend: Die Verordnung über die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten. Das Großherzoglich Hessische Kreis⸗Amt Gießen an ä————8̃̃——— 3—. — die sämmtlichen Gr. Localpolizeibehörden des Kreises Gießen. 5 2 Da man die Wahrnehmung gemacht hat, daß die Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Februar 1838— Nr. 7 des Regierungsblatts— betreffend die polizeiliche Aufsicht über die Dienst— boten nicht überall gehörig gehandhabt werden, so schärfe ich Ihnen dieselben hiermit ein, erwarte inskünftige deren genaueste Befolgung, insbesondere die ordnungsmäßige Führung der vorgeschriebenen Gesinderegister und die jedesmalige Abgabe eines Dienstbuchs an die Dienstboten Ihrer Gemeinde nach Vorschrift der Art. 2 und 3, Wiener Verordnung. Zu letzterem Behufe haben Sie die nöthige Anzahl solcher Dienstbücher immer vorräthig zu halten. Kü ch. e r. — 4 Sr—— D—— 1 7 —!r.!.t...ĩ̃̃ 89 5 15. —— Zu Nr. K. A. G. 1779. Gießen am 17. März 1853. Betreffend: Den Termin für den Abschluß und die Einsendung der Gemeinderechnungen für 1852. Das Großherzoglich Hessische Kreis ⸗ Amt Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister und Gemeindeeinnehmer des Kreises. Von Großh. Ministerium des Innern ist durch Verfügung vom 8. Februar 1853 zu Nr. D 1576 in Bezug auf die Gemeinderechnungen für 1852 der Termin zum Abschlusse der Bücher allgemein auf den 31. Mai, zur Ablieferung der Rechnungen an die Gr. Bürgermeister auf den 30. Juni und zur Einsen⸗ dung der Rechnungen an die Großh. Oberrechnungskammer-Justifikatur auf den 31. Juli d. J. festgesetzt worden. Ich weise Sie an, sich strenge danach zu achten und zwar unter dem Bemerken, daß eine Nichtein⸗ haltung dieser Fristen beziehungsweise der desfalls zu machenden Anzeigen Ordnungsstrasen und sonstige etwa erforderliche Zwangsmaßregeln zur Folge haben müßte. Küchler. nm