Zu Nr. K. A. G. 6973. a. Gießen am 2. September 1853. Betreffend: Die durch den Transport von Schüblingen und armen Kranken entstehenden Kosten. »Das Großherzoglich Hessische Kreis⸗Amt Gießen an sämmtliche Bürgermeister und Localpolizei-Behörden des Kreises. Nich vorliegenden Verfügungen Gr. Ministeriums des Innern vom 10. März 1849, zu N 3545 und vom 3. September 1851, zu Nr. D. 10233, sollen die Transportkosten für Schüblinge und arme Kranke allgemein und ohne Rücksicht, ob es Inländer oder Ausländer betrifft, auf die Ober— polizeikasse übernommen werden. Zum Zwecke einer die allseitigen Interessen sichernden Regelung des deßfallsigen Verfahrens ertheile ich hier nachstehende instructive Vorschriften. „ Algemene n. 1) Die Fuhrleistungen sind in jeder Gemeinde, in welcher Schubtransporte vorzukommen pflegen, im Voraus auf ein kommendes Jahr, und zwar in der Regel durch Versteigerung an den Wenigstnehmenden, nach Wegstunden an zuverlässige Fuhrleute zu veraccordiren. Die deßfallsigen Protokolle sind längstens bis zum 15. December des vorangehenden Jahres in doppelter Ausfertigung zur Genehmigung vor— zulegen. 2) Die Verzeichnisse über die wirklich geleisteten Fuhren sind sodann vierteljahrweise und zwar nach dem anliegenden gedruckten Formulare, Anlage 1, dessen sich in allen Fällen zu bedienen ist, aufzustellen und längstens 14 Tage nach Ablauf eines jeden Vierteljahres einzusenden. Kosten, welche aus früheren Vierteljahren stammen, können bei pünktlicher Einhaltung des vorbestimm— ten Einsendungstermins nicht vorkommen. Wenn aber dennoch aus irgend einem begründeten Anlasse der—⸗ gleichen rückständig geblieben sein sollten, so dürfen solche nicht in das laufende Quaxtalsverzeichniß gebracht, vielmehr müssen diese besonders verzeichnet und dabei bescheinigt werden, datz eine Vergütung noch nicht erfolgt sei. Bei Einsendung dieser Verzeichnisse bedarf es, wenn nicht besondere Umstände es erfordern, keines Begleitungsberichtes. In das Verzeichniß sind die von jedem besonderen Accordnehmer geleisteten Fuhren unter besonderen Absätzen nach der Zeitfolge geordnet aufzuführen. 3) Alle zu einer Schubfuhre gehörigen Belege und Bescheinigungen sind mit der Ordnungsnummer, worunter die betreffende Schubfuhre in dem Verzeichnisse eingetragen steht, zu versehen, und unter einander mit a. b. C. ꝛc. zu unterscheiden. Sie müssen dem Verzeichnisse in geordneter Folge beigeschlossen werden. 4) Die Fuhren für Militärarrestaten und erkrankte Soldaten sind in besonderen Verzeichnissen vorzulegen, indem diese nicht auf die Oberpolizeikasse zu dekretiren, sondern durch Vermitt⸗ lung der Kreisämter dem Gr. Kriegsministerium zur Dekretur vorzulegen sind. B. Im Besonderen bezüglich der Ausfüllung der verschiedenen Spalten des Verzeichnisses. b 1) Zu Spalte 1. Wenn mehrere Personentransporte mit einer und derselben Fuhre bewirkt werden, so sind dieselben auch nur unter einer und derselben Ordnungsnummer aufzuführen. Jeder einzelne Posten muß durch einen, von der abfertigenden Behörde ausgestellten Fuhrschein, so wie die untersetzte Ablieferungsbescheinigung belegt sein. Ein Muster für dergleichen Scheine ist in der Anlage 2 bei⸗ gefügt. 2) Zu Spalte 2. In Uebereinstimmung mit den beizufügenden Fuhr- beziehungsweise Ablieferungs— scheinen ist der Tag der Fuhre genau einzutragen. 3) Zu Spalte 3. u. 4. Alle durch eine Fuhre Transportirte müssen mit vollständigem Namen und Wohnorte eingetragen werden. 4) Zu Spalte 5. Hierunter ist aufzuklären, aus welchen Ursachen die Transporte stattgefunden N ) haben, z. B. Abführung ins Correctionshaus zur Strafverbüßung; Ablieferung an das Gericht zur Unter⸗ suchung wegen Diebstahls, Landstreicherei u. s. w. u. s. w. Zu Spalte 6. Eine Fuhre darf in der Regel nur auf vorgängiges ärztliches Zeugniß über die Nothwendigkeit derselben gestellt werden. Deßhalb sind die erforderlichen Atteste im Original beizu— fügen und anzurufen z. B. ö Marschunfähig laut ärztlichem Zeugniß, Ord.⸗Nr. 3 b. Ausnahmen hiervon müssen bagründet und genügend erläutert werden z. B. Kam mit Fuhre an aud in Ermangelung eines Arztes bei der anscheinend fortdauern⸗ den Marschunfähigkeit weiter gebracht. Werden auf dem Transport Schüblinge marschunfähig, ohne daß dies durch vorgängige Untersuchung eines Arztes nachgewiesen werden kann, so genügt zwar vorläufig die deßfallsige Bescheinigung des betreffenden Polizei-Beamten. In dem nächsten Stations-Orte, worin ein Kreisarzt oder Wundarzt seßhaft ist, muß aber alsdann die är liche Visitation nachgeholt und über die fortbestehende Marsch— unfähigkeit Zeugniß erwirkt werden. f Bis zu 4 Personen einschließlich wird nur eine einspännige Fuhre vergütet. Sollte beson⸗ derer Umstände wegen eine zweispännige Fuhre erfordert werden, so ist solches in der Spalte„Be- merkungen“ zu begründen. 6) Zu Spalte 7. Eintrag des Ortes, von welchem die Fuhre abging. 8 7) Zu Spalte 8. Desgleichen an welchem dieselbe ablieferte. 8) Zu Spalte 9. Die Entfernungen sind genau nach Wegstunden anzugeben, erforderlichen Falls nach vorgängiger Ermittelung durch Benehmen mit der Postbehörde. Theilstunden über /) Stunden werden als ganze Stunden berechnet, solche unter 7 Stunden kommen nicht in Ansatz. 9) Zu Spalte 10. Angabe der Accordpreise für eine Stunde Entfernung. 10) Ju Spalte 11. Desgleichen des sich nach der Columne 9 und 10 berechnenden ganzen Kosten⸗ betrages. 11) Zu Spalte 12. Etwaige besondere unter keine der übrigen Columnen sich eignenden Bemerkungen sind hierunter aufzunehmen z. B. die Stellung einer zweispännigen Fuhre und dergleichen. Küchler.