17. —— Zu Nr. K. A. G. 2531. 5 Gießen am 1. April 1853. Betreffend: Die Fremden- und Sicherheitspolizei, insbeson⸗ dere das Visiren der Wanderbücher und ande— rer Reiselegitimationen. Das Großherzoglich Hessische Kreis⸗Amt Gießen an die sämmtlichen Localpolizei-Behörden des Kreises. Nachträglich zu dem Ausschreiben der vorhinigen Regierungs-Commission vom 6. August 1851 setze ich Sie in Kenntniß, daß das Visa in Reiselegitimationen nur nach ausdrücklich in der Visa selbst zu benennenden Orten erfolgen darf, welche der Reisende als Ziel seiner Reise am nächsten Tage zu erreichen gedenkt. Ich erwarte, daß Sie sich in allen vorkommenden Fällen genau nach dieser Vorschrift achten werden. N e e e d — —— — ——— ———— — — 9 N — —ñ——— — —ů — 2 11 rung darn. dere einscht beobg Gewe der E folgun im A beohg sorder meiste 18. —— Zu Nr. K. A. G. 2572. Gießen am 1 April 1833. Betreffend: Den Gewerbsbetrieb im Großherzogthum. Das Großherzoglich Hessische Kreis⸗Amt Gießen an f sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Das von Großh. Ministerium des Innern erlassene Amtsblatt in diesem Betreffe Nr. 8 vom 11. März 1853, z. Nr. D. 2982, bringe ich in nachfolgendem Abdrucke zu Ihrer Kenntniß mit der Aufforde⸗ rung, nach den darin enthaltenen Bestimmungen sich gewissenhaft zu bemessen und die Polizeioffizianten darnach sachgemäß zu instruiren. Zum Handgebrauche erhalten Sie anliegend noch einen besonderen Abdruck jenes Amtsblattes. Eck st egi n. 8. —— Zu Nr. D. 2982. Darmstadt, am 11. März 1853. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern 1 an 65 f saͤmmtliche Großherzogliche Kreisämter. 4 In neuerer Zeit sind vielfache Klagen darüber laut geworden, daß bezüglich der Ertheilung 5 der Gewerbspatente und der Beaufsichtigung des Gewerbsbetriebs die Bestimmungen der 5 einschlägigen Gesetze und Verordnungen nicht überall mit der erforderlichen Strenge und Aufmerksamkeit 1 beobachtet werden. Wir finden uns dadurch veranlaßt, Ihnen im Interesse und zum Schutze des reellen 5 Gewerbsbetriebs sowohl, wie nicht minder zur Erzielung und Aufrechthaltung einer gleichmäßigen Besteuerung der Gewerbe aufzutragen, den Großherzoglichen Bürgermeistern folgende Punkte zur gewissenhaftesten Be— 5 folgung einzuschärfen und Ihrerseits darüber zu wachen, daß diesen überall entsprochen wird. 1 J. In Beziehung auf die Ertheilung der Gewerbpatente. 9 Durch§. 19 der Gewerbsteuerordnung vom 1. December 1827(Nr 58 des Regierungsblatts) ist im Allgemeinen festgesetzt, was die Großherzoglichen Bürgermeister bei Ertheilung der Gewerbspatente zu beobachten haben. Insbesondere sind folgende Punkte hervorzuheben: 1) Ueber alle Gewerbe, zu deren Ausübung die vorgängige Erlaubniß der 9 forderlich ist, dürfen die Gewerbspatente erst dann ertheilt werden meister der entsprechende Erlaubnißschein vorgezeigt wird. Administrativbehoͤrde er— wenn dem Großherzoglichen Bürger⸗ „F —— —— r .——— b . 1 9 11 5 0 75 —— ä— ä — — .——ñ— — — ————— * Einen besonderen Zweig dieses, von vorheriger Erlaubniß der Verwaltungsbehörde abhängigen, Ge⸗ werbsbetriebs bildet der Hausirhandel, worüber die Verordnung vom 6. November 1846(Nr. 37 des Regierungsblatts) das Nöthige festsetzt und bezüglich dessen die§8. 8. und 9. dieser Verordnung besonders einzuschärfen sind. Ein Verzeichniß derjenigen Gewerbtreibenden, welche zu ihrem Gewerbsbetrieb der vorherigen Er— laubniß der Administrativbehörde bedürfen, ist hier beigefügt. 2) Wo ein Gewerbe zünftig ist, darf der Großherzogliche Bürgermeister das Gewerbspatent bei eigener Verantwortlichkeit erst dann ertheilen, wenn der Gewerbtreibende das Aufnahme-Decret in die Zunft vorgezeigt hat. 3) Nach der Verordnung vom 14. September 1841(Nr. 35 des Regierungsblatts) und dem Re⸗ gulativ über die Prüfung der Bauhandwerker vom 27, August 1845(Nr. 26 des Regierungsdlatts) hängt der Betrieb der dahin einschlagenden Gewerbe ebenfalls von vorgängiger Erlaubniß der Verwaltungsbe— hörde ab. Wer daher ein solches Gewerbe beginnen will, hat sich zuvor bei dem Großherzogl. Bürger- meister seines Wohnorts darüber auszuweisen, daß er die Erlaubniß der vorgesetzten Administrativbehörde zur Ausübung des Gewerbes besitzt. Ohne diesen Ausweis darf einem angehenden Bauhandwerker unter keinen Umständen ein Gewerbspatent ertheilt werden. Ebenso kann Wittwen von Bauhandwerkern, nach Juhalt unseres Ausschreibens vom 11. October, 1845, zu Nr. D. 15,995(Nr. 23 des Amtsblatts) ein Patent zum Fortbetrieb des Gewerbes ihres ver— storbenen Mannes nur dann ausgefertigt werden, wenn dieselben binnen Jahresfrist, vom Tode des Mannes an gerechnet, einen geprüften Obergesellen oder Geschäftsführer annehmen. Geschieht dieses nicht binnen der bemerkten Frist, dann ist das Gewerbspatent sogleich zurückzuziehen und dem betreffenden Großherzogl. Steuer-Commissär davon Anzeige zu machen, um den Gewerbsteuernachlaß für den Rest des Jahres zu erwirken. Ueber Aufrechterhaltung dieser Bestimmung haben dir Großherzogl. Bürgermeister zu wachen und zu dem Zwecke auch bei der jährlichen Gewerbsteuer-Regulirung dem Großherzoglichen Steuer-Commissär des Bezirks die Fälle zu bezeichnen, in welchen Wittwen von Bauhandwerkern unterlassen, jener Bestimmung nachzukommen, damit dieser Beamte das Nöthige in der Steuerliste wahren kann. 4) Von keinem Gewerbspatente darf cher Gebrauch gemacht werden, bis es der Großherzogl. Steuer— Commissär des Bezirks visirt hal. Die Großherzogl. Bürgermeister haben die Gewerbtreibenden auf dieses Erforderniß jedesmal aufmerksam zu machen und über alle im Laufe des Jahres sich ergebende Ab- und Zugänge steuerpflichtiger Gewerbe das im 8. 24 der oben bezeichneten Verordnung vom 1. Dec. 1827 vorgeschriebene Tagebuch, worin für die Zukunft auch das Datum der Erklärung des Gewerbtreibenden und die Unterschrift desselben anzugeben ist, pu nktlich zu führen. II. In Beziehung auf die Beaufsichtigung des Gewerbsbetriebs. 1) Nach F. 35 der erwähnten Verordnung vom J. December 1827 haben die Großherzogl. Bürger— meister nicht allein darüber zu wachen, daß Niemand in ihrer Gemeinde ein steuerpflichtiges Gewerbe treibt, der nicht durch das vorgeschriebene Patent dazu berechtigt ist, sondern sie sind auch verpflichtet, Zuwiderhaudlungen gegen die vorliegenden, den Gewerbbetrieb betreffenden Bestimmungen dem Großher— zoglichen Steuer-Commissär des Bezirks sofort anzuzeigen. 5 6 Zu dergleichen Zuwiderhandlungen gehört insbesondere auch der Fall, wenn ein Gewerbtreibender neben dem Hauptgewerbe, das er versteuert, in dem nämlichen Lokale noch andere Nebengewerbe ausübt oder beginnt, ohne davon beim Großherzogl. Bürgermeister Anzeige gemacht und den Eintrag derselben in sein Gewerbspatent, beziehungsweise in die Steuerliste erwirkt zu haben. 2) Nehmen die Großherzogl. Bürgermeister durch eigene Anschauung wahr, daß sich Jemand in ihrer Gemeinde eines unerlaubten Gewerbebetriebs schuldig macht, so haben sie darüber dem Großherzoglichen Steuer-Commissär des Bezirks, unter genauer Angabe der vorliegenden Thatsachen und der Dauer des unbefugten Geschäftsbetriebs, alsbald Anzeige zu machen, damit dieser Beamte die Bestrafung der Ueber— tretung des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Juni 1827 nach Maßgabe des Art. 26 desselben veranlassen, außerdem aber auch erwirken kann, daß in den Fällen, wo noch besondere Polizeistrafen, z. B. nach Vor⸗ schrift der Verordnung vom 26. März 1841(Nr. 14 des Regierungsblatts), sodann nach§. 15 der Ver⸗ oronung vom 6. November 1846(Nr. 37 des Regierungsblatts) und nach§. 22 der Verordnung vom 25. Januar 1851(Nr. 3 des Regierungsblatts), zu erkennen sind, das entsprechende Strasverfahren durch Sie, die Großherzoglichen Kreisämter, eingeleitet werde. 3) Werden dagegen den Großherzoglichen Bürgermeistern durch die Polizeioffizianten oder durch Ge⸗ werbsgenossen Anzeigen von Zuwiderhandlungen gegen die gedachten Vorschriften der Gewerbsteuergesetz— gebung gemacht, so haben dieselben darüber eine die Thatsachen und den Zeitpunkt der Uebertretung genau bezeichnendes Protocoll aufzunehmen und dasselbe baldigst an den Großherzoglichen Steuer-Commissär des Bezirks zu dem unter 2. bezeichneten Zwecke einzusenden. daß wed Col del a 5 OGe⸗ 7 des sonderz en Er⸗ ent, bei ie Zunst em Re⸗ hängt ungsbe⸗ Birger⸗ obehorde fer unter October, res ver⸗ Mannes binnen sherzogl. ahres zu und zu issar des sümmung l. Steuer⸗ nuf dieses Ab⸗ und . 1827 reibenden Bürger⸗ Gewerbe erpfichtet, Großher⸗ sreibender e ausübt rselben in d in ihler moglichen 1 nel des der Ueber⸗ cranlassen, nach Vol⸗ der Vel⸗ dung vom en duch durch Ge⸗ steuergesetz⸗ tung genau umissor de r e Se ee . n e e ne e Gleichzeitig wollen Sie der Gendarmerie und den Polizeioffizianten einschärfen resp einschärfen lassen, daß sie alle Zuwiderhandlungen gegen die Gewerbsteuergesetzgebung, von denen sie Kenntniß erhalten, ent⸗ weder direct oder durch Vermittelung der Großherzoglichen Bürgermeister den Großherzoglichen Steuer⸗ Commissären anzuzeigen haben. ene ee Zimmermann. Verzeichniß derjenigen Gewerbtreibenden, welche zu ihrem Gewerbsbetrieb der vorherigen Erlaubniß der Administrativbehoͤrde bedürfen. Agent für Assecurationsgeschäftsführer. Agent für den Transport von Auswanderern. Agent für Dampfschifffahrtsunternehmer. Agent für Eisenbahnfahrtsunternehmer. Antiquar. Apotheker. Assecurationsgeschäftsführer. Bauhandwerker in Orten, wo nicht ohnehin schon die Bauhandwerke zünftig und daher Meisterdecrete zum Betriebe des Gewerbes nothwendig sind. Buchdrucker. Buchhändler. Dampfschifffahrtsunternehmer. Eisenbahnfahrtsunternehmer. Kaminfeger. Leih- und Lesebibliothekhalter. Lithographische Drucker. Mäkler mit Frucht, Kartoffeln, Hülsenfrüchte ꝛc. Wasenmeister. Außerdem ist nach 8 1 der Verordnung vom 1. December 1827 über die Ausführung des Gewerb⸗ steuergesetzes vom 16. Juni 1827, beziehungsweise der Bekanntmachung vom 27. Juni 1828, die Erlaub⸗ niß der Administrativbehörde erforderlich: 1) Zur Errichtung solcher Gewerbsanlagen, welche für die Nachbarschaft gefahrvoll sind oder einen ungesunden und lästigen Geruch verbreiten. Dahin gehören: Pulvermühlen, Eisenhämmer, Schmelzhütten, Streichfeuerzeug-Fabriken, Gerbereien, Dampfmaschinen, Gasfabriken, Ziegelhütten, Branntweinbrennereien, Bierbrauereien, Essigsiedereien, Alaunfabriken, Stärkfabriken, Wachstuchfabriken, Vitriolspiritusfabriken, Lichterfabriken, Seifensiedereien, Leimsiedereien, Backöfen, Schmieden, Schlosserwerkstätten, Potaschestedereien und Calcinirereien, Kalkbrennereien, Harz, Pech- und Theer- Brennereien, Brennöfen der Häfner. 2) Zur Errichtung von Wirthschaften aller Art. 3) Zur Anlegung von Mühlwerken oder sonstigen Gewerbsanlagen an Flüssen und Bächen. 4) Zum Hausiren mit den in dem Verzeichniß B., welches der Verordnung vom 6. November 1846 (Nr. 37 des Regierungsblatts) beigefügt ist, angegebenen Gegenständen. 5) Zur Betreibung von Gewerben, die und wo sie zünftig sind, für welche das Gewerbspatent nur nach Vorzeigung des Decrets als Meister der betreffenden Zunft ausgefertigt werden darf, nach Vorschrift des Art. 2. des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Jum 1827 und 8. 8. der Ausführungs-Verordnung vom 1. December 1827. — 8 ä—— — —̃̃ H— . 1 0 5 1 4 J 55 Polizeiliche Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf eine Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 18. März l. D Nr. D. 3020, die polizeiliche Aufsicht über die Leih- und Lesebibliotheken betr., wird hiermit Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1) Jeder Besitzer einer Leih- und Lesebibliothek hat einen vollständigen Katalog der in dieser befindlichen Druckschriften(Art. 32 der Verordnung vom 4. October 1850„den Druckschriften im Sinne gegenwärtiger Verordnung werden gleichgestellt alle auf mechanischem Weg irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen“) an das Kreisamt einzusenden und demselben zu Ende eines jeden Monats ein Verzeichniß der für die Bibliothek neu angeschafften Druckschriften vorzulegen. 2) Es darf keine Druckschrift von dem Besitzer einer Leih- und Lesebibliothek ausgeliehen werden, wenn sie nicht in dem Haupt-Katalog oder in einem Verzeichnisse der Nachträge eingetragen ist. Wunscht der Besitzer einer Leih- und Lesebibliothek eine neu angeschaffte Druckschrift sofort und vor Einsendung des monatlichen Verzeichnisses auszuleihen, so ist davon vor oder gleichzeitig mit der Ausleihung besondere Anzeige bei dem Kreisamt zu machen. 3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 Gulden bestraft. 4) Den Besitzern von Leih- und Lesebibliotheken ist es untersagt, Druckschriften, deren Verbreitung in den Gesetzen und Verordnungen mit Strafe bedroht oder durch besondere Anordnungen verboten ist, auszuleihen oder in ihren Leih- und Lesebibliotheken aufzustellen. Alle Lokal⸗Polizelbehörden, sowie sämmtliche Polizeioffizianten haben die Ausführung und Befolgung dieser Verfügung genau zu überwachen. Gießen den 6. April 1853. Großh. Kreis-Amt Gießen. Küchler, Regierungs-Rath. 4 2222. ²˙ ͤ——ñ—.. ̃ͤ———ů— A — 5 —— — — 5 ö 50 14 1 ö 1 0 ö 0 0 1 18 un