— — ——————.—...—— 8. Zu Nr. K. G. 660. Gießen am 27. August 1852. Betreffend: Die nach dem Gesetz vom 8. Januar 1852 vorzunehmende Wabl des Gemeinderaths, insbesondere die auf Gemeinde⸗ Einnehmer gefallene Wahl. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises. 0 dem Auftrage mit, dasselbe zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen. U Küchler. ö 14. Zu Nr. D. 8631. Darmstadt am 10. August 1852. Betreffend: Wie oben. Das nachstehend abgedruckte im obigen Betreff erschienene höchste Ausschreiben theile ich Ihnen mit Das Großherzoglich Hessische J int n des In ue en sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. 3 Beseitigung von Zweifeln, welche darüber entstanden sind, wie es bei den Gemeinderaths— wahlen mit den unter den Höchstbestimmten befindlichen Gemeinde-Einnehmern nach dem Gesetze vom, 8. Januar 1852 zu halten sei, bemerken wir Ihnen Folgendes: g Der Art. 56 der Gemeindeordnung ist durch das Gesetz vom 8. Januar 1852 nicht aufgehoben, f e. 5 1 das Amt eines Gemeinde-Einnehmers ist also nach wie vor unvereinbarlich mit dem Amte eines Bürger— meisters, eines Beigeordneten und eines Mitglieds des Gemeinderaths. Hiernach kann auch die im 8. 11 1 der Instruction für die Wahlen der Ortsvorstände vom 19. Juli 1843 enthaltene Bestimmung im Wesent— lichen beibehalten werden. Die dort gestattete Option der Gemeinde-Einnehmer hat den Charakter einer Ablehnung, nur mit der Modification, daß diese Ablehnung nicht gerade ausdrücklich erklärt werden“ muß, sondern auch vermuthet werden soll, wenn der Gemeinde-Einnehmer mit der Erklärung der Option zurückhält, indem in letzterem Falle zu unterstellen war, daß derselbe sein bisheriges Amt aufzugeben nicht gesonnen, also nicht in dem Falle sei, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Es ist dermalen nur zu beachten, daß, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 33 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 eine Ablehnung der Wahl, bei Vermeidung des Ausschlusses, innerhalb der zur Offen— legung der Wahlacten festgesetzten dreitägigen Frist erfolgen soll, so auch die Option des Gemeinde-Ein⸗ nehmers zu Gunsten eines Ortsvorstandsamtes innerhalb jener Frist ausdrücklich erklärt oder als zu 1 0 14 1 1 —— 5 — 1 — —— Gunsten des bisherigen Amtes erfolgt angesehen werden muß. Nach dem Gesetze ist es aber nicht nöthig, daß der Gemeinde-Einnehmer zwischen der Beibehaltung seines Amtes und dem Eintritt in den Ortsvor— stand unbedingt optire, vielmehr erscheint es als statthaft, daß derselbe, jedoch mit Einhaltung der oben bemerkten Frist, nur für das Bürgermeisteramt oder Beigeordnetenamt, im Falle ihm eines dieser Aemter übertragen werden sollte, aber nicht zugleich für die Mitgliedschaft des Gemeinderaths optire, und es ver— bleibt derselbe alsdann in dem Amte als Gemeinde-Einnehmer, wenn ihm das Amt als Bürgermeister oder Beigeordneter nicht zu Theil werden sollte. Diese Option kann in der seither üblichen Weise stattfinden, daß nämlich der Optirende erklärt: 5 „Er' sei bereit, den Gemeinde-Einnehmer-Dienst niederzulegen, falls die Großherzogliche „Staatsregierung ihn zum Bürgermeister(Beigeordneten) ernennen sollte.“ Im Falle der zum Gemeinderathsmitglied gewählte Gemeinde-Einnehmer seine bisherige Stelle beibe— halten zu wollen ausdrücklich erklart, oder eine Erklärung über die Annahme der Wahl innerhalb der gesetz— lichen Frist nicht abgibt, sonach angenommen wird, daß er die Wahl ablehne, so ist für denselben nach Art. 35 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 eine Neuwahl vorzunehmen. Sie werden sich hiernach bemessen, sowie auch die von Ihnen bestellt werdenden Wahl⸗Commissäre instruiren und die Gemeinde-Einnehmer eintretenden Falls sachgemäß belehren. v. Dal wigk. Reuling.