13. Zu Nr. K. G. 1359. Gießen am 20. September 1852. Betreffend: Verbreitung von Bildern und Gedichten revolutionären und unfittlichen Inhalts. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Lokalpolizeibehörden des Kreises Gießen. Nachstehendes Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern theile ich Ihnen zur genauen Nachachtung mit. Die betreffenden Polizeibehörden haben, wenn sie einem Orgelspieler u. s. w. die Erlaubniß zum Absingen gewisser Lieder ertheilen, das in pos. 2 der höchsten Verfügung vorgeschriebene Verbot des Singens anderer Lieder demselben zu Protokoll zu eröffnen, und dieses in Ihrer Registratur zur Benutzung bei etwaigen Contraventionsfällen aufzubewahren. In Verhinderung des Gr. Kreisraths: Eckstein. 20. —— Zu Nr. D. 10,453. Darmstadt am 10. September 1852. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Nin ste ßen m des Inneren an sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. Es ist in der neueren Zeit auch in dem Großherzogthum wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, daß von herumziehenden Musikanten, namentlich Orgelspielern, revolutionäre oder unsittliche Lieder abgesungen, sowie auch Gedichte und Bilder von gleicher Tendenz verkauft werden. Um diesem gefähr— lichen Treiben Schranken zu setzen, finden wir uns veranlaßt, Folgendes zu bestimmen: 1) Die Erlaubniß zum Orgelspielen und ähnlichem Musiciren auf den Straßen oder in den Wirths— häusern ist nur für Jahrmärkte, Kirchweihen und dergleichen Gelegenheiten und nur an solche Inländer zu ertheilen, welche eine Bescheinigung ihrer Heimathsbehörde darüber beibringen, daß sie sich seither gut betragen 805 namentlich noch nicht wegen Diebstahls, Landstreicherei oder ähnlicher Vergehen bestraft worden sind. 2) Die Musikanten der bezeichneten Art sind vor Ertheilung der Concession dazu anzuhalten, daß sie diejenigen Lieder, welche sie abzusingen beabsichtigen, der Polizeibehörde zur Einsicht vorlegen, damit von dieser geprüft werden kann, ob die Lieder nicht gegen den Staat, die Religion oder die Sittlichkeit verstoßen. Nur solche Lieder, bei welchen in diesen Beziehungen kein Anstand obwaltet, sind zum Absingen zuzulassen, das Absingen anderer Lieder ist den Musikanten bei Ertheilung der Concession unter Androhung 11 9 7* N — r 2* 229 * . 1 0 3 1 1* 1 ö 1 9 einer Geldbuße von drei bis fünf Gulden, welche im Falle der Uneinbringlichkeit mit je einem Tage Ge— fängniß für einen Gulden zu verbüßen ist, ausdrücklich zu verbieten. Von selbst versteht sich, daß, wenn in dem Absingen solcher Lieder in Rücksicht auf deren Inhalt ein sonst strafbares Vergehen liegt, die dafür in dem Gesetze vorgesehene Strafe neben jener Polizeistrafe einzutreten hat. Die zum Absingen genehmigten Lieder sind als solche von der Polizeibehörde auf einem Exemplare eines jeden Liedes zu bezeichnen. Die Gendarmen und Polizeidiener sind dahin zu instruiren, genau darauf zu achten, daß keine anderen als die auf diese Weise genehmigten Lieder abgesungen werden, und sich zu diesem Behufe die mit der Genehmi—⸗ gung der Polizeibehörde versehenen Exemplare der Lieder von den Mustkanten vorzeigen zu lassen, jede Zuwiderhandlung hiergegen aber sofort zur Anzeige zu bringen. 3) Was den häusig vorkommenden Verkauf gedruckter oder lithographirter Lieder, Gedichte und Bilder von Seiten herumziehender Musikanten betrifft, so ist derselbe als Hausirhandel anzusehen und es findet deßhalb auf solchen das im Art. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1836, beziehungsweise in der Ver— ordnung vom 6. November 1846 enthaltene Verbot des Hausirens mit gedruckten oder lithographirten Schriften und Abbildungen Anwendung. Außerdem liegt hierin, insoweit solche Musikanten kein Patent für das Buchhändlergeschäft besitzen, eine Contravention gegen das Gewerbsteuergesetz. Es ist deßhalb ein solcher Verkauf, welchen Inhalt und Gegenstand die Lieder und Bilder auch haben mögen, nicht zu ge— statten und es sind die Zuwiderhandelnden zur Bestrafung zu bringen. Zweckmäßig erscheint es, die Musi— kanten bei Ertheilung der Concesston hierauf ausdrücklich hinzuweisen. v. Dalwig k. v. Lehmann.