23. — uv— Zu Nr. K. G. 3227. Gießen am 19. November 1852. Betreffend: Die Einbringung der Communal-Intraden (Gemeindeeinkünfte.) Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen die Gr. Bürgermeister und Gemeinde-Einnehmer des Kreises. Indem ich Ihnen die genaue Befolgung der in obigem Betreffe erlassenen höchsten Instruction vom 24. Mai 1833 einschärfe, sehe ich mich veranlaßt, einzelne bisher zum Theil vernachlässigte Bestimmun— gen Ihnen noch besonders ins Gedachtniß zurückzurufen, und zugleich diejenigen Erläuterungen und weite— ren Vorschriften beizufügen, welche einestheils die richtige Anwendung jener Justruction, und anderntheils eine sichere Controle über Ihre desfallsige Thätigkeit bedingen: 1) In den 88. 9 und 10. der Instruction ist die Frist, binnen welcher die Gemeindeeinkünfte nach ihrer Verfallzeit beigetrieben werden sollen, genau vorgeschrieben. Um in jedem einzelnen Falle beurthei— len zu können, ob diese Frist von den Gemeindeeinnehmern pflichtmäßig eingehalten worden ist, weise ich dieselben an, den Mahnbefehlen nicht nur das Rechnungsjahr, in welches die Ausstände gehören, sondern auch bei jedem verzeichneten Posten die Verfallzeit desselben anzumerken, z. B. Ackerpachtgeld: Martini, Heugras: Jacobi, ältere Rückstände 3. Ziel: Monat Septbr., Communalgeld 3. Ziel: Monat August ꝛc. Ausnahmsweise darf dies nur bei denjenigen Ausständen unterlassen werden, bei welchen die Verfallzeit aus der Bezeichnung des Rückstandes selbst schon hervorgeht, z. B. Schulgeld 2. Quartal, Schulversäum— nißstrafe 3. Ouartal u. dgl. m. Etwaige Verzögerungen in der Einleitung des Beitreibungs verfahrens hat der Gemeindeeinnehmer in dem nach§. 18. der Instruction vorgeschriebenen Anzeigebericht zu rechtfer— tigen. Sollte aber in einzelnen Fällen die zeitige Ueberweisung der Einnahme-Belege versäumt werden, so ist hierüber besondere berichtliche Anzeige zu erstatten. 2) Die Instruction setzt, als sich von selbst verstehend, voraus, daß die Gemeindeeinkünfte bis zu ihrer Verfallzeit von den Großherzogl. Bürgermeistern den Gemeindeeinnehmern in Einnahme decretirt sein müssen. Ich mache die Bürgermeister auf diese ihre Verpflichtung zu einer zeitigen Einnahme-De— cretur noch besonders aufmerksam, und erkläre dieselben für jede desfallsige Vernachlässigung verantwortlich. 3) Nach ss. 10 und 12. der Instruction sollen in dem Mahnbefehle unter dem Namen eines jeden Schuldners seine sämmtliche bis zur Aufstellung desselben fällige Schuldposten beisammen verzeichnet wer— den, dergestalt, daß der Gemeindeeinnehmer für jeden ausgelassenen Posten persönlich haftet. Es ist daher nicht zulässig, und wird inskünftige gerügt werden, wenn, wie es bisweilen geschehen ist, verschiedene Mahnbefehle wegen fälliger Gemeindeeinkünfte, z. B. ein besonderer wegen rückstehenden Schulgeldes vom 2. Quartal und ein besonderer wegen rückstehenden Communalgeldes oder Grasgeldes aus demselben Quartal ausgestellt werden. N Zu größerer Ordnung und Erleichterung der Controle sollen die Schuldner sowohl in den Mahn⸗ befehlen, als den Pfandbefehlen Gur Pfandverfügung eingesendete Ausstände-Verzeichnisse) inskünftige in alphabetischer Ordnung eingetragen werden, wie dies in den Beilage-Mustern Nr. 2 und 3. der In⸗ struction angedeutet ist. 5) Zu gleichem Zwecke ist es erforderlich, daß inskünftige alle in ein und dasselbe Rechnungsjahr gehörigen Mahnbefehle und Pfandbefehle mit fortlaufenden Nummern, jede unter sich, versehen werden; z. B. der erste Mahnbefehl in einem Rechnungsjahre mit Nr. 1, der 2. mit Nr. 2 und eben so der erste Pfandbefehl mit Nr. 1 u. s. w. Ueber die zur Pfandverfügung eingesendete Verzeichnisse haben ferner die Gemeinde-Einnehmer ein Register nach dem Form⸗Muster Nr. 6. der Instruction zu führen. Bei diesem Register darf nur gedrucktes Formularpapier angewendet werden. 1 W N** 6) Wenn ein Schuldner verstorben ist, so genügt es nicht, statt dessen seine Erben oder Kinder im Allgemeinen ohne besondere Namhaftmachung derselben in die Mahn- und Pfandbefehle einzutragen; es ist vielmehr erforderlich, daß die Erben resp. Kinder, auf welche die Schuld übergegangen ist, unter Beifügung des Betrages, welchen jedes Einzelne derselben davon zu berichtigen hat, speciell verzeich— net werden. 7) Die Großh. Bürgermeister sollen die Gemeindediener über die denselben nach 8. 12 bis 17. der Instruction obliegenden Verpflichtungen nach vorgängiger Verlesung dieser 88. noch besonders unterrichten, und es sind dieselbe bei eigener Verantwortung zu überwachen verpflichtet, daß diese Vorschriften von den Gemeindedienern pünktlich zur Ausführung gebracht werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß die im 8. 17. vorgeschriebene specielle Bescheinigung der vollzogenen Mahnung nicht unterbleibt. 8) In Bezug auf die nach. 18 und 19. von den Gemeindeeinnehmern und Bürgermeistern hierher zu erstattenden Berichte bemerke ich, daß sich dazu ebenfalls des vorgezeichneten Formular-Papiers bedient werden muß. a Zugleich verweise ich die Großherzogl. Bürgermeister auf ihre im. 19. ausgedrückte Verpflich⸗ tung, die Rückstandsverzeichnisse binnen 3 Tagen zur Pfändung an mich einzusenden, mit dem Bemerken, daß ich solche gegenfalls durch Wartboten auf Ihre Kosten abholen zu lassen gemüßigt wäre. Bei der den Gr. Bürgermeistern obliegenden Prüfung der Rückstandsverzeichnisse ist noch besonders zu beachten, ob die Verfalltermine richtig eingetragen sind, und ob den Gemeinde-Einnehmern keine Verschleife in der Beitreibung zur Last fallen, welchenfalls dieses in den Berichten ausdrücklich anzugeben ist. 9) Den Gemeinde-Einnehmern muß ich den Inhalt des S. 73. der Instruction noch ganz besonders in das Gedächtniß zurückrufen. Derselbe lautet wörtlich, wie folgt: Del Gemeinde-Einnehmer ist für den richtigen Eingang aller Intraden, deren Erhebung er „zu besorgen hat, persönlich verantwortlich. „Sämmtliche ausstehende Posten, von welchen er nicht darthun kann, daß er zur Beitreibung „derselben alle, in dem II. Abschnitte dieser Instruction als erlaubt erklärte, und nach Beschaf⸗ „fenheit des Falles geeignete Maßregeln zur rechten Zeit ergriffen habe, können ihm von der „höheren Behörde persönlich zur Last gesetzt und von ihm selbst oder von seinem Bürgen beige⸗ „trieben werden. Der Beweis, daß der Gemeinde-Einnehmer hiernach seine Obliegenheit er füllt „hat, kann nur durch die bei dem Kreisrath niedergelegten Actenstücke über das Beitreibungs— „verfahren(§. 18 und 50.) geliefert werden; dieselben sind daher bei der Prüfung der Liquida⸗ „tion zur Hand zu nehmen, und es ist diese letztere nur dann zu decretiren, wenn in der vor- „liegenden Beziehung kein Anstand obwaltet.“ Die Gemeinde-Einnehmer werden hiernach ermessen, wie wichtig es zugleich für ihre persönliche In— teresse ist, ihre instructionsgemäße Pflicht getreulich zu erfüllen. Hierzu sind Ordnung und Pünktlichkeit vor Allem erforderlich. Ich werde mich bei der Rundreise stets davon zu überzeugen suchen, ob dirse vor- herrschen und aus den Beitreibungsacten der Rechner ersichtlich sind, Unordnungen und Nachlässigkeiten aber unnachsichtlich rügen. 4 10) Was diejenigen Ausstände betrifft, bezüglich welcher Unzahlungsfähigkeits-Protokolle übergeben wurden, so haben die Großherzogl. Bürgermeister deßfalls genau das Verfahren einzuhalten, welches in den 88. 8488. der Instruction vorgeschrieben ist. Als Frist, binnen welcher die im§. 88. verordnete Einsendung der Zahlungs unfähigkeits-Protokolle an mich geschehen muß, bestimme ich die ersten 14 Tagen nach dem Empfang derselben durch den Kreisboten. Dem mit dem Gemeinderath desfalls aufzunehmenden Protokolle, in welchem die Anträge bezüglich jedes einzelnen Schuldners ausführlich zu begründen sind, ist das Verzeichniß der als definitiv uneinbringlich beantragten Posten besonders beizufügen und zu letzte— rem dasselbe gedruckte Formularpapier zu verwenden, welches zu den Liquidationsverzeichnissen vorgeschrie— ben ist. Als Anerkenntniß der Uneinbringlichkeit muß dieses Verzeichniß von dem Gemeinderath mitunter— zeichnet werden. 11) Schließlich fordere ich die Großherzogl. Bürgermeister so ernstlich als dringend auf, die Kreis— boten in dem Vollzuge des ihnen obliegenden Zwangsverfahrens auf jede mögliche Weise zu unterstützen und zu befördern. Dagegen mache ich denselben aber auch zur Pflicht, bei etwa vorkommenden Vernach— lässigungen der Kreisboten diese an Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu erinnern, erfolglose Versuche aber zu meiner Kenntniß zu bringen. Dieselbe Verpflichtung liegt den Gemeinde-Einnehmern ob. Kü ch ler. Die Formularien zu Einbringung der Communal⸗Intraden find in der G. D. Brühl'schen Verlagshandlung in Gießen zu haben.