27. —— Zu Nr. K. G. 3658. Gießen am 14. December 1852. Betreffend: Die Rettung von Menschenleben. Das Großherzoglich Hessische Kreisamt des Kreises Gießen sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises. Um höchster Staatsbehörde in den Fällen, in welchen Jemand mit Gefahr für sein eigenes Leben die Rettung Anderer von einem tragischen Tode bewirkt, möglichst bald berichtliche Vorlage machen zu können, empfehlen wir Ihnen, in Folge höchster Verfügung Gr. Ministeriums des Innern vom 29. v. Mts. z. N. D. 14955 und unter Hinweisung auf das Ausschreiben der vorhinigen Regierungs-Commission vom 10. Februar 1852, bei Vorgängen der bezeichneten Art, sobald Sie Kenntniß davon erlangen, jedesmal unverzüglich eine genaue Ermittelung über den Hergang durch Vernehmung der dabei anwesend gewe— senen Personen oder in anderer zuverlässiger Weise anzustellen, und sich in dem von Ihnen hierüber an uns zu erstattenden Berichte zugleich auch über die persönlichen, Familien- und Vermögens-Verhältnisse und über das seitherige Betragen Derjenigen, welche die Rettung von Menschenleben bewirkt haben, aus— führlich und bestimmt zu äußern. Eck st e i n. 5 8— 6 383 A A 8 .———ͤ— 1 5 —— 2— ———————— 2——— ————— 8 ———————— . eee 5 5 — 1—— *—