22. Zu Nr. K. G. 2859. Gießen am 13. November 1852. Betreffend: Die Uebereinkunft mit dem Fürstenthum Lippe-Detmold wegen gegenseitiger unentgeldlicher Verpflegung, Heilung und Beerdigung unbemittelter Staatsangehörsger. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die sämmtlichen Großh. Bürgermeister des Kreises Gießen. Nachstehend theile ich Ihnen die unterm 26. v. M. ad Nr. D. 12886 von Großh. Ministerium des Innern mir zugekommene, die zwischen der Großh. Hess. und der Fürstlich Lippe-Detmoldischen Regierung abgeschlossene Uebereinkunft enthaltende Ministerialerklärung zur Kenntniß und Nachachtung mit. Esckstein. 30. Zu Nr. D. 12,886. Darmstadt am 26. October 1852 Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische eee um des I un n ek n an sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. Zboesschen der Großherzoglich Hessischen und der Fürstlich Lippe-Detmoldischen Regierung ist die in der nachstehenden Ministerialerklärung enthaltene Uebereinkunft abgeschlossen worden, wovon wir Sie zur Nachachtung und weiter erforderlichen Verfügung in Kenntniß setzen. 1 e 5 v. Lehmann. 8 ü 2 2 2 2 2 2 7 2 Großherzoglich Hessische Ministerialerklärung. Die beiden contrahirenden Regierungen sind übereingekommen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen gegenseitig ohne Ersatz die benöthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, sowie auch für die Kosten der Beerdigung der daselbst versterbenden armen Unterthanen des andern Staates zu sorgen, und es ist zu diesem Ende Folgendes festgesetzt worden: —— 0 0 ö 0 1) Die Kur- und Verpflegungs-, nicht minder auch die Begräbnißkosten von dergleichen in dem einen der beiden Staaten erkrankten oder verunglückten oder verstorbenen Angehörigen des andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindekassen derjenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Fällen in dem, was die Mensch— lichkeit gebietet, kein Mangel und keine Versaͤumniß vorkomme. n 2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, insofern, außer dem Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkeit, häufig nur die Bedürfnisse des Augenblicks die Mittel solcher Erkrankten oder Verunglückten auf der Reise übersteigen, so ist der verursachte Aufwand nach billiger Berechnung in dem Falle zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten ver— mag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Personen, nämlich seine Ascendenten und Descendenten, oder ein Ehegatte desselben, dazu vermögend sind, was erforderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu erheben ist. Darmstadt den 16. September 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußeren.