4. Zu Nr. K. G. 143. Gießen am 5. August 1852. Betreffend: Die Ernennung beziehungsweise Entlassung der Polizeidiener. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises. J bringe in Erinnerung, daß die Anstellung der Polizeidiener, beziehungsweise der Ortsdiener, insoweit ihnen die Ausübung der polizeilichen Functionen übertragen ist, der Bestätigung der oberen Ver⸗ waltungsbehörde, jetzt des Kreisraths, bedarf. Zur Handhabung einer guten Localpolizei ist es durchaus erforderlich, daß zu Polizeidienern oder deren Stelle vertretenden Ortsdienern nur ganz tüchtige Leute ernannt werden. Zu dem Ende wollen Sie sich in Zukunft in Ihren berichtlichen Anträgen stets über Alter, Gesundheitsumstände, bisherige Aufführung, nüch⸗ ternen Lebenswandel und Beschäftigung des vorgeschlagenen Individuums, sowie auch darüber pflichtmäßig bestimmt aussprechen, ob der Vorgeschlagene fertig lesen und schreiben kann. Insbesondere mache ich Sie darauf aufmerksam, daß bei Besetzung von Polizeidienerstellen auf früher im Dienst gestandene Soldaten, welchen günstige Zeugnisse, außer den vorberegten Eigenschaften, zugleich Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit im Dienst, sowie Muth und Entschlossenheit verbürgen, vorzugs⸗ weise Rücksicht genommen werden soll. Was die Entlassung eines Polizeidieners betrifft, so eröffne ich Ihnen, übereinstimmend mit höchstem Erlasse vom 17. September 1850, daß Sie, wenn die Entlassung eines Polizeidieners aus Gründen der Verwaltung als nöthig erscheint, unter Angabe jener Gründe mir zur Prüfung und beziehungsweise Geneh— migung der beantragten Maßregel berichtliche Vorlage machen werden. Sie wollen sich in vorkommenden Fällen hiernach bemessen. Küchler. 5. — Zu Nr. K. G. 143. Gießen am 5. August 1852. Betreffend: das dienstliche Benehmen der Großherzoglichen Beamten bei Reisen Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs im Großherzogthume. U Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises Gießen. . Ausschreiben vom 13. August d. J. hat Großh. Ministerium des Innern das dienstliche Benehmen der Großherzoglichen Beamten bei Reisen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs im Großherzogthume geregelt, und darin folgende auch Sie angehende Bestimmungen getroffen, nämlich: 1) daß, wenn Seine Königliche Hoheit der Großherzog in einem Orte ankommen, Allerhöchstdieselben der erste Beamte einer jeden Dienstbranche, sowie der Großherzogliche Bürgermeister da, wo Seine Königliche Hoheit aussteigen, zu empfangen habe; 2) daß, wenn Seine Königliche Hoheit durch einen Ort fahren und nur Pferde wechseln sollten, sich die Beamten beziehungsweise der Großh. Bürgermeister an dem Hause, wo Allerhöchstdieselben anhalten, einzufinden haben, welche Bestimmung auch auf die Reisen Seiner Königlichen Hoheit mit der Eisenbahn zu beziehen seien, indem die betreffenden Beamten dann auf dem Perran des Bahnhofes, den Allerhöchstdieseben passiren, zu erscheinen haben. Wir bringen diese Vorschriften hiermit unter dem Bemerken zu Ihrer Kenntniß, daß wenn Seiner Königliche Hoheit bei kleineren Reisen die Aufwartung der Behörden nicht wünschen, dies im einzelnen Falle besonders befohlen werden wird. Eckstein. — 4