24. — Zu Nr. K. G. 3513. Gießen am 1. December 1852. Betreffend: Die Dienstsiegel der Bürgermeister. Das Großherzoglich Hessische Kreisamt des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises. Dex Inhalt des nachfolgend abgedruckten Ministerial-Amtsblattes bringen wir hierdurch zu Ihrer Kenntniß mit dem Auftrage, wegen der Bestimmung sub 3 alsbald den Gemeinderath zu vernehmen und dessen Protokoll an uns einzusenden. e ei e de Zu Nr. D. 11,706. Darmstadt am 26. October 1852. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische iter em des June tn an sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. 85 Folge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hierdurch Folgendes verfügt: J) Die Bürgermeister haben sich künftig eines Dienstsiegels nach dem nachstehend abgedruckten Muster zu bedienen. (Das Muster des Siegels ist dasselbe, wie es bei Gr. Kreisamte zu Gießen gebraucht wird.) 2) Den Bürgermeistern derjenigen Orte, welche eigene Wappen führen, deren Beibehaltung die Ge— meinden wünschen, ist es gestattet, auch fernerhin dieser mit den Gemeinde-Wappen versehenen Siegel in allen Fällen sich zu bedienen, in welchen sie nicht in der Eigenschaft als Polizeibeamte handeln; ist letzteres der Fall, so haben auch sie ein Siegel nach der unter 1) vorgeschriebenen Form zu gebrauchen. 3) Die Anschaffung dieser neuen Siegel muß spätestens dann erfolgen, wenn die Erneuerung der gegenwärtig vorhandenen Bürgermeisterei-Siegel in einer Gemeinde nothwendig wird. Es ist jedoch, um der zu erzielenden Gleichförmigkeit willen, erwünscht, daß die Anschaffung schon früher und möglichst bald erfolge, weßhalb Sie hierüber die Ortsvorstände sofort vernehmen werden. 4) Sobald in Vollzug vorstehender Bestimmungen ein neues Siegel in einer Gemeinde angeschafft wird, ist ein Abdruck davon an uns einzusenden und dafür zu sorgen, daß das bisherige außer Gebrauch zu setzende Siegel vernichtet werde. e Zimmermann. 3 . a— 1 * 8 5 7 5 1 5— 0 N a 4 1* A. 2—* 5 25. Zu Nr. K. G. 3514. Gießen am 1. December 1852. Betreffend: Die Untersuchung gegen Landstreicher. Das Großherzoglich Hessische Kreisamt des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. 0 a Aoschristlich nachstehende Verfügung Großh. Hess. Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Bemessung mit dem Anfügen mit, daß Sie künftig ausländische Landstreicher, welche in Ihren Gemeinden betreten werden, nicht mehr an die betreffenden Gerichte, sondern nur an uns zur Wei⸗ terbeförderung an die ausländischen Behörden abzuliefern haben. 1 Esckstein. 31. ö Zu Nr. D. 13,825. Darmstadt am 18. November 1852. 1 Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern 1 sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. Wir haben davon Kenntniß erhalten, daß ausländische Landstreicher, wenn sie im Inlande aufge— griffen werden, sehr häufig nicht an das Heimaͤthsgericht,— forum domicilii—, sondern an das ein— schlägige Großherzogliche Gericht, als korum delicti commissi, zur Untersuchung und Aburtheilung ver— wiesen werden. In Rücksicht auf die hierdurch den inländischen Gerichten bewirkte nicht unbedeutende Geschäftsver— mehrung sowohl, als die hiermit verbundene größere Belastung der Großherzoglichen Criminalkassen, welchen die Kosten der Untersuchung und Strafverbuͤßung zur Last fallen, und da auch benachbarte auswärtige obere Polizeibehörden darauf Bedacht nehmen, die Großherzoglichen, wegen Landstreicherei aufgegriffenen Unterthanen alsbald den dießseitigen Gerichten zur Aburtheilung zu überweisen, finden wir uns zur Auf— forderung an Sie veranlaßt, die in dem Großherzogthum betretenen ausländischen Landstreicher künftig nicht mehr an die inländischen Gerichte des begangenen Verbrechens, sondern jedesmal an die ausländischen Gerichte ihrer Heimath zur Untersuchung und Bestrafung abzugeben. e een. Reuling. —————— U. 1*. 2 25.. 4— ,