1. —— Zu Nr. K. G. 1. Gießen am 1. August 1832. Betreffend: Die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Localbehörden des Kreises Gießen. Höͤchster Verordnung vom 12. Mai d. J. gemäß sollen die Amtsverrichtungen der Regierungs- Commissionen mit dem Heutigen aufhören, und die in dem Gesetze vom 28. April, beziehungsweise in dem Edicte vom 12. Mai d. J. angeordneten Verwaltungsbehörden ihre Wirksamkeit beginnen. Sie werden deshalb Ihre Berichte forthin an den Gr. Kreisrath des Kreises Gießen richten, nicht minder die Erledigung der Ihnen von der Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen gewor⸗ denen Auflagen nunmehr mir gegenüber bewirken. Zugleich bemerke ich, daß alle Ihre Thätigkeit im Allgemeinen regelnden Ausschreiben der seitherigen Regierungs-Commission fortwährend Gültigkeit behalten, und für Ihre amtliche Handlungen maßgebend bleiben. iche 2. —— Bekanntmachung, das Bezirksbotenwesen im Kreise Gießen betreffend. Nachdem durch die neue Organisation der Verwaltungsbehörden eine Aenderung in dem diesseitigen Verwaltungsbezirk eingetreten ist, so wird wegen der Bezirksbotengänge in demsell den das Nachfolgende verfügt. i Die Bezirke des Großh. Stadt- und Landgerichts dahier werden ebenso, wie früher, von den seit⸗ herigen Boten begangen und behalten die Benennung J., II. und III. Bezirk. Die übrigen Orte des Kreises Gießen, welche nunmehr den IV. Bezirk bilden, hat der Bezirksbote Metzger zu Lich jeden Mittwoch und Samstag in nachstehender Reihenfolge zu begehen: 1) Colnhausen, 2) Arnsburg, 3) Eberstadt, 4) Oberhörgern, 5) Holzheim, 6) Grüningen, 7) Dorfgill, 8) Lich, 9) Hattenrod, 10) Ettingshausen, 11) Münster, 12) Oberbessingen, 13) Niederbessingen. 5 Im Uebrigen bleiben sämmtliche Bestimmungen über das Bezirksbotenwesen, wie sie in der Bekannt— machung Großh. Regierungs-Commission vom 19. Oktober 1848 veröffentlicht worden sind, fortwährend in Wirksamkeit. Gießen den 2. August 1852. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen e e e n——— ———— * 0 — 2—————————— ——— 2 4—.—— —*— „ 2.——————— —— *— 3. —— Oeffentliche Bekanntmachung, die Beitreibung der Gemeindeeinkünfte, insbesondere die Regelung des Kreisboten— dienstes im Kreise Gießen betreffend. Es sind die Geschäfte der Kreisboten im Kreise Gießen, wie folgt, zugetheilt worden: A. An Kreisboten Löber der J. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden: Allendorf a. d. Lahn, Crumbach, Dorfgill, Eberstadt, Fellingshausen mit Bieber, Frankenbach, Gießen, Großenlinden, Grüningen, Hermannstein, Heuchelheim, Holzheim, Kleinlinden, Königsberg, Langgöns, Leihgestern, Naunheim, Oberhörgern, Rodheim, Waldgirmes, Watzenborn und Steinberg. B. An Kreisboten Schneider der II. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden: Albach, Allendorf a. d. Lumda, Altenbuseck, Annerod, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Garbenteich, Großenbuseck, Hattenrod, Hausen, Lich mit Arnsburg, Lollar, Mainzlar, Niederbessingen, Oberbessingen, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg, Steinbach, Trohe, Wieseck. C. Dem Kreisboten Voneiff sollen bis auf Weiteres die Amtsverrichtungen in den Gemeinden: Ettingshausen und Münster belassen werden. Ich bringe dieß zur Kenntniß der Local-Behörden und der Bezirks-Angehoͤrigen. Gießen den 2. August 1852. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Kö ch e r. 2 12.———— ————*—*.. 2 2 4 e—— 1* 1 1— N*—— 1 — 2——*——— 4—— —