9. —— Nr. R. C. 5919. f Gießen am 25. Juni 1852. Betreffend: Die Beitreibung der Forstgefälle und der sonstigen Einnahmen von Erträgen der Gemeindegüter, ins⸗ besondere das Verborgen derselben. Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗-Commissi on des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Das nachstehende höchste Ausschreiben bringen wir zu Ihrer Kenntniß, mit dem Anfügen, dasselbe pünktlich zu befolgen und insbesondere, bei Vermeidung persönlicher Verantwortlichkeit, darauf zu sehen, daß die darin bezeichneten Personen von der Theilnahme an den Versteigerungen ausgeschlossen werden. Küchler. Eckstein. 7. —— Zu Nr. D. 4562. Darmstadt am 24. Mai 1852. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern a n sämmtliche Großh. Regierungs-Commissionen. Vtranlaßt durch das Ihnen von uns unterm 15. October v. J. mitgetheilte Ausschreiben der Groß⸗ berzogl. Ober⸗Forst⸗ und Domänen Direction vom 12. August v. J.(Nro. VII.)„Die Ausstände von Domanialeinkünften betreffend/ haben wir die Frage in Erwägung gezogen, ob nicht gleiche Vorschriften für die Verwaltung des Gemeindevermögens zu erlassen sein möchten. Bei näherer Prüfung sind wir jedoch zu der Ansicht gelangt, daß es nicht im Interesse der Gemeinden, deren Verhältnisse von denen des Staats so wesentlich verschieden sind, liege, solche Beschränkungen eintreten zu lassen, daß vielmehr die bereits bestehenden Vorschriften im Ganzen ausreichend seien. Damit aber die aus ungenügender Handhabung der Letzteren manchen Gemeinden erwachsenen Nachtheile für die Zukunft vermieden werden, beauftragen wir Sie, den Großherzogl. Bürgermeistern die Bestimmungen des§. 15 der Verordnung vom 29. März 1837 über die Behandlung n — b b der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen ꝛc. einzuschärfen, sie auf ihre persönliche Verant⸗ wortlichkeit wegen unterlassener genügender Sicherung der Gemeinden besonders aufmerksam zu machen und sie ausdrücklich anzuweisen, daß sie solche Personen, welche für zahlungsunfähig erklärt sind und solche, welche aus vorderen Jahren noch mit Gemeindeschuldigkeiten im Rückstande sind, so lange bis sie ihre Schuld vollständig getilgt, oder legale Fristen zu deren Berichtigung erwirkt haben, von der Theilnahme an Ver⸗ steigerungen auszuschließen, oder nur unter der Bedingung baarer Zahlung zu solchen zuzulassen haben. Da, wo in größerer Ausdehnung die Holzversteigerungen dazu mißbraucht werden, sich durch Ankauf von Holz auf Credit und alsbaldigen Wiederverkauf desselben baares Geld zu verschaffen, überlassen wir Ihnen, diesem Unfuge dadurch zu steuern, daß bis auf Weiteres nur Versteigerungen gegen Baarzahlung zugelassen werden.. Ein gleiches Verfahren, wie bei der Verwerthung der Erzeugnisse der Gemeindewaldungen, ist auch bei der Versteigerung der Erträgnisse der Gemeindegüter und bei Verpachtungen von Gemeindegütern ein— zuhalten. Sehr wesentlich zur Sicherung der Gemeinden gegen Nachtheile wird es auch beitragen, wenn Sie die rechtzeitige Beitreibung der Ausstände der Gemeinden jederzeit sorgfältig überwachen und zu langen Befri— stungen Ihre Genehmigung versagen. a s v. Lehmann.