3. Nr. R. C. 2183. Gießen am 24. Februar 1852. Betreffend: Die Unterstützung der Armen und die Abstellung des Bettelns. Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen sämmtliche Ortsvorstände und Kirchenvorstände des Regierungsbezirks. Die Unterstützung der Armen nimmt, zumal bei der gegenwärtigen Theuerung aller Lebensmittel, eine ganz besondere Fürsorge in Anspruch. Nach unseren Gesetzen liegt die Verpflichtung zur Armenunterstützung, insoweit nicht der Ertrag vorhandener Almosenfonds, Stiftungen und Spenden dazu ausreicht, den Gemein⸗ den ob. Da es indessen den vereinzelten Bestrebungen der Lokalbebörden, besonders in außergewöhnlich be⸗ drängter Zeit, schwerlich gelingen dürfte, den wachsenden Bedürfnissen aus öffentlichen Mitteln zu genuͤgen, so wird die Anregung der Privat⸗Mildthätigkeit, die Bildung von Armenvereinen und deren angemessene Verbindung mit dem Gemeinde-Unterstützungswesen Ihre angelegentliche Aufgabe sein. Eine wirksame Armenverpflegung beruht wesentlich auf dem Prinzipe der Nächstenliebe, und findet des⸗ halb in dem kirchlichen Elemente eine besondere Förderung. Dieselbe kann indessen dabei zugleich der Stütze des polizeilichen Prinzips nicht entbehren. Denn dieses hat die angemessene Regelung der Hülfe zu vermitteln und den Mißbrauch durch arbeitsscheue Müssiggänger und Taugenichtse abzuwenden. Wir empfehlen Ihnen daher angelegentlichst die Beachtung und ineinandergreifende Anwendung dieser beiden Prinzipien. Den arbeitslosen und arbeitsfähigen Armen suchen Sie nährende Beschäftigung und Verdienst zu geben; denjenigen Armen aber, welche durch Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit, durch Verlust des Ernährers oder andere unglückliche Umstände außer Stande sind, sich und den Ihrigen den nöthigen Unterhalt zu erwerben, ver⸗ mitteln Sie eine Unterstützung, welche dem Grade ihrer Hülfsbedürftigkeit entspricht und eine wirkliche Ab⸗ hülfe des Nothstandes gewährt. Gegen den bettelnden Müssiggänger, den Landstreicher ic werde dagegen von den Gr. Bürgermeistern, 19 5 Lokalpolizeibehörden die Strenge des Gesetzes angewendet, und dieselben den Gerichten zur Bestrafung überliefert. Die erforderlicken Mittel zur Armenversorgung sind in der oben erörterten Weise aufzubringen. Daß die nöthigen Zuschüsse der Gemeindekasse alljährlich in den Gemeindevoranschlag aufgenommen werden, dafür sind die Gr. Bürgermeister verantwortlich. Dieselben werden sich über den deßfallsigen Bedarf zuvor mit dem Kirchenvorstande benehmen. Sollten in einer Gemeinde freiwillige, in die Gemeinde- oder öffentliche Armenkasse fließende Beiträge und ein Ausschlag zu diesem Behufe stattfinden, so ist es gestattet, die frei⸗ willigen Beiträge auf den Ausschlag in Aufrechnung zu bringen. Was sodann das bezüglich der wirklichen Ertheilung von Armenunterstützungen einzuhaltende Verfah⸗ ren betrifft, so erneuern wir hiermit die schon zu wiederholtenmalen eingeschärften, durch höchsten Ministerial⸗ erlaß vom 24. März 1830 darüber gegebenen Vorschriften, in deren Gemäßheit Sie folgende Normen unabweichlich beobachten werden: In allen Gemeinden, mit Ausnahme derjenigen Städte und größeren Orte, in welchen von der oberen Behörde genehmigte eigene Armen⸗Commissionen bestehen oder noch gebildet werden, hat 19 der Bürgermeister oder in den Nebenorten der Beigeordnete mit Zuziehung des Gemeinderaths ein Verzeichniß aller Hülfsbedürftigen aufzustellen und dabei zu bemerken, was jeder dieser Armen wöchentlich an Geld, Naturalien oder Kost empfangen soll. Es sind bei dieser Gelegenheit alle Anmeldungen um Unterstützung, einerlei, ob sie der Bürgermeister selbst für begründet hält oder nicht, zur Berathung zu bringen. Zu diesen Verzeichnissen ist gedrucktes Formularpapier nach 72 3) 40 50 6 80 90 10) beiliegendem Muster zu verwenden.) Die Verwilligung von Naturalien ist nach Gewicht(Pfund) oder Maas(Gescheid) genau auszudrücken. Dieses Verzeichniß ist sodann dem Ortsgeistlichen mitzutheilen, welcher es mit dem Kirchenvor⸗ stande zu durchgehen und dessen etwaige abweichende Anträge in die mit Nro. 3 bezeichneten Spalten des Verzeichnisses einzutragen, auch solche in einer besonderen Beilage näher zu begründen hat. Stimmt dagegen der Kirchenvorstand mit dem Gemeinderath überein, so genügt der Eintrag der Bemerkung„Einverstanden /, und sind weitere spezielle Einträge unter Nro. 3 überflüssig. Das Verzeichniß ist sodann in dem Falle eines solchen Einverständnisses sogleich von dem Bürger⸗ meister auf die Gemeindekasse(oder, wo besondere Ortsarmenkassen bestehen sollten, auf diese) zur Verausgabung der verwilligten Unterstützungen zu decretiren. In den Fällen aber, in welchen zwischen beiden Behörden Meinungsverschiedenheiten obwalten, empfehlen wir den Herren Geistlichen und Bürgermeistern angelegentlichst, eine Vereinigung zu ver— mitteln. Bleiben gleichwohl noch verschiedene Ansichten übrig, so hat der Bürgermeister nur die Posten, worüber Einverständniß erzielt wurde, in die Rubrik 4,„Feststellung der Unterstützung /, zu übertragen und die sofort von ihm vorzunehmende Ausgabe-Decretur auf diese Posten zu be⸗ schränken. Alle übrigen von der einen oder anderen Seite beanstandeten Posten hat er dagegen in einem nach demselben Formulare eingerichteten Auszuge zusammenzustellen und diefen, nebst den zur Begründung der verschiedenen Meinungen dienenden Beilagen, sofort zur Entscheidung an die Regie⸗ rungsbehörde einzusenden. Die vorgeschriebenen Verzeichnisse sind, je nach dem örtlichen Bedürfnisse, entweder alle Viertelfahre oder monatlich aufzustellen. Es müssen die deßfallsigen Verhandlungen stets so zeitig eingeleitet und dergestalt beschleunigt werden, daß sie vor dem Beginn einer neuen Periode erledigt werden können. Hält der Gemeinderat für eine oder die andere Periode gar keine Unterstützung für nöthig, so ist dennoch dem Geistlichen Nachricht davon zu geben, damit eine mögliche gegentheilige Ansicht des Kirchenvorstandes in der unter Satz 4 erörterten Weise zur Ausgleichung oder Entscheidung ge⸗ bracht werden kann. Sollten in der Zwischenzeit während des Laufs einer Periode dringende Unterstützungsfälle vor⸗ kommen, so ist der Gr. Bürgermeister ausnahmsweise ermächtigt, desfalls selbstständig, jedoch nur vorlagsweise, Deereturen zu ertheilen. Die deeretirten Beträge müssen sodann bei Aufstellung des nächsten Verzeichnisses von demselben gerechtfertigt, resp. in dasselbe eingetragen werden, damit sie in der vorerörterten Weise zur definitiven Verausgabung gelangen können. Bei der Aufstellung der Verzeichnisse, resp. der Verwilligung von Armenunterstützungen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die für das betreffende laufende Jahr gebildeten Fonds nicht überschritten werden. Die Großh. Bürgermeister haben dafür zu sorgen, daß die erforderliche Aufsicht und Controle bei Abgabe, resp. Verwendung der verwilligten Unterstützungen, insbesondere aber bei Vertheilung der Naturalien, nicht fehlt. Das in Vorstehendem(Satz 17) vorgeschriebene Verfahren ist nicht auch in denjenigen außeror— dentlichen Fällen anwendbar, in welchen eine bloße Unterstützung unzureichend erscheint, vielmehr wegen gänzlicher Hülfslosigkeit, resp. dem Mangel ernährungspflichtiger Verwandten, die Last der ganzen Erhaltung eines Armen der Gemeinde zulällt, 3. B. die Verpflegung eines Mittellosen, Ver⸗ lassenen, Blödsinnigen, einer einzeln stehenden, verkrüppelten oder ganz arbeitsunfähigen armen Person, die Pflege und Erziehung eines hülflosen armen Kindes u. dgl. m. In allen diesen außerordent— lichen Fällen ist schleunig eine besondere Verhandlung einzuleiten und unter Mitwirkung und Mit⸗ unterschrift des Ortsgeistlichen Verpflegungscontract mit rechtschaffenen Leuten unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindeordnung, Art. 78, abzuschließen und der Regierungsbehörde zur Geneh— migung vorzulegen. Eine Veraccordirung an den Wenigstnehmenden ist dabei unzulässig und gänzlich untersagt. 7 Wir werden die pünktliche Vollziehung der Vorschriften dieses Ausschreibens sowohl bei der Rundreise 9 als bei jeder anderen passenden Veranlassung strenge überwachen, und weisen, um Gewißheit über deren rich⸗ der bert nn zu erlangen, schließlich die Gr. Bürgermeister an, bezüglich der ersten Periode Duplikate er dekret irten Verzeichnisse binnen 4 Wochen an uns einzusenden. Küchler. v. Willich. Eckstein. Bei Buchdrucker Bru hl J. dahier zu haben.