17. —..ñ.— ͤ— Nr. R. C. G. 5841. Gießen den 13. Juni 1849. Betreffend: Die zwischen Main und Neckar vereinigten Truppen— insbesondere deren Vepflegung. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen. 95 obiger Beziehung ist das im Abdruck nachstehende Amtsblatt des Gr. Ministeriums des Innern erschienen, wovon wir Sie zur Nachachtung in Kenntniß setzen. Sollte bei einer oder der anderen Gemeinde der Fall eintreten, daß sie an durchmarschirende Trup— pen Lieferungen zu machen hätten, so werden Sie Behufs der demnächstigen Liquidation der wirklich ent— standenen Kosten darauf Bedacht nehmen, daß Ihnen sowohl über die Ankaufspreiße der Lieferungsgegen— stände, als auch über die Abgabe derselben an die Truppen genügende Bescheinigungen ausgestellt werden. e e e. ef ch 11. —— Zu Nr. D. 8980. Darmstadt am 2. Juni 1849. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische reer m de Fünen an sämmtliche Großh. Regierungs-Commissionen. Von nachstehender Verfügung an Gr. Regierungs-Commission dahier geben wir Ihnen hiermit zur Nachachtung Nachricht. O e Abdruck. —— ꝛc. an die Gr. Regierungs-Commission dahier. Den am 31. des v. M. hier durchmarschirten Reichstruppen, welche nicht einquartiert waren, hat Gr. Kriegsministerium in unserem Einverständniß Brod aus der Militär-Proviant-Anstalt, sowie 2 ͤ A—2.. Wein und Fleisch vorlagsweise verabfolgen lassen, da die Verhältnisse dieser Truppen nicht gestatteten, in anderer Weise für ihre Verpflegung zu sorgen. Da eine derartige Verpflegung an die Stelle der Ver— pflegung durch Einquartierung tritt, so erscheinen die Gemeinden, in denen ein solcher Fall stattfindet, verpflichtet, die deßfalls nöthigen Lieferungen zu leisten. Wir beauftragen Sie daher, baldigst die Gemeindevorstände Ihres Dienstbezirks anzuweisen, in den vorkommenden Fällen auf Anfordern der betreffenden Militärbehörden die nöthigen Lebensmittel auf Kosten der Gemeindekassen, vorbehältlich demnächstiger Liquidation des wirklich entstandenen Kostenbetrags, zu beschaffen und abzugeben. R e ne 30