13. Zu Nr. R. C. 4980. Gießen den 11. Mai 1849. Betreffend: Instruction für die Feldgeschwornen und deren Gebühren, insbesondere Nichtzu⸗ laffung der Bürgermeister zu dem Amte eines Feld geschwornen Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen. Wu haben auf Veranlassung des Bezirksraths bei der höchsten Staatsbehörde wegen Nichtzu— lassung der Bürgermeister zu dem Amte eines Feldgeschwornen Antrag gestellt und theilen die hierauf er— lassene Verfügung nachstehend im Abdruck mit. Dieienigen Gr. Bürgermeister, welche bisher das Amt eines Feldgeschwornen bekleideten, werden aufgefordert, dasselbe alsbald niederzulegen und wegen Wahl eines neuen Feldgeschwornen das Erforder— liche zu veranlassen. e e e Eck st ei n. e e 25 — Zu Nr. D. 5239. Darmstadt am 26. April 1849. Betreffend: Wie oben. Das Goßherzoglich Hessische iter iu m de s Ie an sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen. 95 Betracht, daß die Großherzoglichen Bürgermeister nach Vorschrift des 8. 9 der Instruction für die Feldgeschwornen vom 23. Februar 1833 die jedesmaligen Vorstände der Feldgeschwornen sind und denselben die erforderlichen Aufträge zu ertheilen haben, durch diese Vorschrift jedoch keineswegs mit den Functionen eines Feldgeschwornen bekleidet erscheinen, sowie in Erwägung der Bedenklichkeiten, welche gegen die Vereinigung des Bürgermeisteramts mit dem Amte eines Feldgeschwornen erhoben werden können, in— dem ein Bürgermeister, welcher in seiner Eigenschaft als Feldgeschworner an den eigentlichen Geschäften der Feldgeschwornen Theil nimmt und hierfür gleich diesen Gebühren! bezieht, bei der ihm als unmittelbar vorgesetzter Behörde zukommenden Ueberwachung der Feldgeschwornen nicht als völlig unbethei'igt betrachtet werden konnte, haben wir bestimmt, daß 1) kein Bürgermeister fernerhin zum Feldgeschwornen ernannt werdeu soll und daß 2) Bürgermeister, welche vor dem Antritt ihres Bürgermeisteramts bereits mit der Stelle eines Feld— geschwornen bekleidet waren, während der Dauer ihrer Verwaltung sich der Verrichtungen eines Feldge— schwornen zu enthalten haben oder in Gemäßheit des Art. 12 des Gesetzes vom 23. October 1830, die Feststellung und Erhaltung der inneren Gränzen betreffend, ihres Amts als Feldgeschworne mit Rücksicht auf die oben bemerkten Bedenken aus Gründen der Verwaltung zu entlassen sind. Wir beauftragen Sie, die Ortsvorstände von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen und für deren sofortige Ausführung besorgt zu sein, hierbei jedoch auch darauf zu achten, daß in jeder Gemeinde oder doch in jeder Bürgermeisterei die im Artikel 12 des Gesetzes vom 23. October 1830 festgesetzte Zahl der Feldgeschwornen vorhanden ist. In Verhinderung des Ministers. Main v. Lehmann. 3u N Res Regieru die Auf wir Ih nern fü ständig Hothwen sollten, dann be gleichun Zu zu verle 1 2 3 1 0 Maßga mular auftrag missäre Man Aussel tags 6