— —— 3. — Nr. R. C. 260 Gießen am 8. Januar 1849. Betreffend: Die Aufbewabr ung, Revision und Prüfung der den Kirchen-, Schul⸗ und Stiftungsfonds gehörigen und künftig für dieselben zu er⸗ richtenden Schuld⸗ und Pfan d⸗ Verschreibungen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Kirchen-und Schulvorstände und Verwaltungsbehörden von geistlichen und weltlichen Stiftungen dieses Regierungsbezirks. Juen wir die Bestimmungen der Verordnung vom 30. April 1833, Regierungsblatt Nr. 41 im Allge⸗ meinen in Ihre Erinnerung zurückrufen, glauben wir dabei das Nachfolgende Ihrer besonderen Beachtung empfehlen zu müssen: 1) Die Frage, ob überhaupt eine Summe zur Kapitalanlage bestimmt werden solle oder nicht, ist, insoweit nicht der Jahresvoranschlag darüber Bestimmung getroffen, oder es sich nur von Wiederauslieferung eines eingegangenen Kapitals handelt, von der Regierungsbehörde, resp. von der höheren kirchlichen Be— hörde, die weitere Frage dagegen, ob das Kapital Diesem oder Jenem dargeliehen werden solle, lediglich von den vorsitzenden und ständigen Mitgliedern der betr. Lokalverwaltungsbehörde selbst und auf eigne Ver— antwortung hin zu prüfen und zu entscheiden.(Siehe Art. 4 der oben angezogenen Verordnung.) Bei Ausleihung von Kapitalien haben die betr. Verwaltungsbehörden besonders darauf zu achten, daß die Beantwortung der gedruckten Hypothekfragebogen bestimmt und unzweideutig abgefaßt ist. Wenn insbe⸗ sondere das Eigenthumsrecht des Schuldners an den zu verpfändenden Stücken nicht durch gerichtliche Ur— kunden belegt ist, so werden Sie dem Darlehn Ihre Zustimmung verweigern. Ebenso wenn die Unterpfän⸗ der nicht von Nachhypotheken und andern dinglichen Ansprüchen Dritter befreit sind oder gleichzeitig befreit werden. Ferner haben Sie bei Kapitalanlagen, neben Wahrung der übrigen gesetzlichen Vorschriften auch auf die Vermögens- und Familien-Verhältnisse und den Lebenswandel des Anleihers, sowie auf die von Lokalumständen abhängige Möglichkeit, die angebotenen Unterpfänder eintretenden Falls vortheilhaft zu ver— äußern, vorzüglich Ihr Augenmerk zu richten. Namentlich ist große Vorsicht nöthig, wenn der Anleiher oder seine Ehefrau in mehreren Ehen gelebt haben. Unsere noch zur Zeit geltende Gesetzgebung verleiht nämlich den Kindern erster Ehe rücksichtlich ihres mütterlichen Vermögens ein stillschweigendes gesetzliches und selbst den Hypotheken voranstehendes Pfandrecht. Es werden deshalb dergleichen Kapitalsausleihungen in der Regel nur dann ohne Gesahr bewirkt werden können, wenn sie mit zum Vortheile der Kinder erster Ehe geschehen und zu dem Ende ein gerichtliches Anerkenntniß(Veräußerungsdekret) erwirkt sein wird. Sollte mit der neuen Kapitalaufnahme eine ältere Hypothek, oder auf den Unterpfändern haftende Kaufschillingsansprüche, Erbherauszahlungen oder sonstige Lasten zu tilgen sein, so ist es Ihre Pflicht, dafür zu sorgen, daß diese Tilgung wirklich erfolgt, insbesondere die ältern Kapitalien eingelöst und in den Hypo— thekenbüchern gelöscht werden, indem sonst die Urkunde über das neue Darlehen keine Sicherheit gewähren würde. die am 0 f dem B lch, v tungsbe in Ver Gläubi ganz a 0 0 Nur a ist alod 0 1 einge ersorder 0 0 werd. 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Stirbt dagegen der Hypothekschuldner kinderlos oder in Verhältnissen, welche eine Auseinandersetzung resp. Vertheilung seines Nachlasses unter seine Erben oder Gläubiger veranlassen, so bewirkt eine solche Veränderung, wenn anders das Kapital in deren Folge nicht ganz abgetragen wird, immer die Nothwendigkeit der Erneuerung der Hypothek. 2) Durch Unterschiebung eines andern Schuldners. Diese ist schlechterdings unstatthaft. Nur ausnahmsweise kann sie in den Nr. II. pos. 3 nachstehend angegebenen Fällen zugelassen werden und ist alsdann, wie dort vorgeschrieben, zu verfahren. II. Veränderungen hinsichtlich der Unterpfänder. Es sind dabei folgende Fälle zu unterscheiden: 4) Es sollen neue Unterpfänder, gleich viel zu den alten oder an deren Stelle eingesetzt werden. Eine solche Veränderung darf in der alten Hypothek nicht angemerkt werden, sondern erfordert immer eine neue Hypothekerrichtung. 2) Es soll das eine oder andere der Unterpfänder aus der Hypothek freigegeben werden. Es ist dies unter der Voraussetzung zulässig, daß die bleibenden Unterpfänder noch eine doppelte Sicherheit gewähren. Sie werden in diesem Falle eine Bescheinigung des Gerichts über die betr. Freigebung unter der Hypothek veranlassen. 3) Die Unterpfänder sind entweder durch Vererbung oder Vermögensüber gabe noch lebender Eltern oder Güteranschlag auf Andere übergegangen. Ist hier das er— werbende Individuum eine Einzelperson, so kann es, vorausgesetzt, daß solche gerichtlichen Theilzettel oder eine andere gerichtliche Eigenthumsurkunde darüber besitzt, gestattet werden, daß dieselbe in die Stelle des vorigen Hypothekschuldners eintritt. Es darf aber dieserfalls nie unterlassen werden, diesen Uebergang durch ein gerichtliches, von dem neuen Schuldner mit zu unterschreibendes Protokoll feststellen zu lassen. Dieses Protokoll, insoferne es nicht unter die Hypothek selbst niedergeschrieben worden, ist sodann der Hypothek bei— zulegen und mit derselben zu verwahren, zugleich aber zu veranlassen, daß der Uebergang der Hy⸗ pothek in den Hypothekenbüchern resp. Registern eingetragen werde. Sobald dagegen die Unterpfänder auf mehrere Erben übergegangen oder unter mehrere Erwerber vertheilt worden sind oder werden sollen, ist es durchaus nicht rathsam, eine Hypothek länger stehen zu lassen. Sie werden daher in allen dergleichen Fällen, je nach den Verhältnissen, entweder auf Abtragung des Kapitals dringen oder die Aufstellung besonderer neuen Hypotheken verlangen und bewirken lassen. Endlich: IIl. Veränderungen des Betrags der Hypothekschuld. Ist hier nur von einer Verminderung der Kapitalschuld, z. B. in Folge abschlägiger Abzahlung, die Rede, so hat dies keinen Anstand. Die Veränderung wird dieserfalls durch einen der Hypothek beizulegen— den beglaubigten Notizzettel angemerkt. Soll dagegen eine Vermehrung der Kapitalschuld stattfinden, so kann dies niemals durch einen außer— gerichtlichen Nachtrag zu der Hypothek geschehen. Es wird vielmehr rechtlich erfordert, daß über den Zu— wachs eine neue Hypothek unter Wahrung aller gesetzlichen Erfordernisse errichtet werde. Wir empfehlen Ihnen dringend, diesem für die Erhaltung der Ihrer Verwaltung anvertrauten Fonds so wichtigen Gegenstande Ihre Aufmerksamkeit zu widmen und uberhaupt bei Ausübung der Ihnen in der oben erwähnten Verordnung zugewiesenen Verrichtungen mit Vorsicht und Sorgfalt zu Werke zu gehen. Insbesondere wollen Sie auch die Vorschrift des Art. 1 wegen der doppelten Beschlußnahme der Schuldur⸗ kunden nicht unbeachtet lassen, und das vorgeschriebene Register über sämmtliche vorhandene resp. aufbewahrte Obligationen(Art. 2), wozu wir Ihnen beifolgendes Muster empfehlen, pünktlich führen. Küchler. v. Willich. Eckstein. Pietsch. Verzeichni ß der dem 75 Fonds zu im Regierungsbezirke gehörigen Obligationen und sonstigen Urkunden, welche in der unter gemeinschaftlichem Verschlusse befindlichen Kiste aufbewahrt werden. — E31——— 5 a Zetrag Jahr und Ta f g 5 8 Ord.⸗ Wohnort und Benennung 95 3 deb 9 Zeit Zeit und Ursache der Heraus— des N Ausstellung der nahme der Urkunde und etwaige Nr. Schuldners.. der Einlage. andere Bemerkungen. fl. Urkunde. 0 0 — * Nr R wahr Besti Min auch 2 zun wei teln dab län He