24. —— Zu Nr. R. C. 10258. Gießen den 6. November 1849. Betreffend: Die Entfernung von Angeklagten aus ihrer Heimath und die dadurch entstehende Verzögerung der Unter- suchungen Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen a n sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. a wir Ihnen nachstehend einen Abdruck des von Gr. Hofgericht Criminalsenat an die Unter⸗ gerichte der Provinz erlassenen Ausschreibens vom 20. Sept, l. J. mittheilen, schärfen wir Ihnen ein, zu dem darin angedeuteten Zwecke auch Ihrerseits sorgfältigst mitzuwirken. Sie dürfen demzufolge keiner in Untersuchung begriffenen Person, weder einen Heimathschein ausfertigen, noch eine sonstige zur Reise dien— liche Legitimation erwirken, ohne daß das betreffende Untersuchungsgericht ausdrücklich seine Zustimmung dazu ertheilt haben wird. v. W'᷑riplal iich. 24. —— Zu Nr. H. G. 13757. Gießen am 20. September 1849. Das Großherzoglich Hessische Hofgericht der Provinz Oberhessen Criminal-Senat an sämmtliche Untergerichte der Provinz. Betreffend: wie oben. Hallwachs. Es kommt in neuerer Zeit häufig vor, daß Personen, welche in eine Untersuchung verwickelt sind, — während des Laufes derselben oder nach deren Schluß vor der Strafvollstreckung sich von Hause entfernen und zu diesem Behufe Legitimationen von den Gr. Bürgermeistern und höheren Administrativ-Behörden erhalten, ohne daß auch nur Sorge dafür getragen wird, daß diesen jederzeit deren Aufenthaltsort bekann, ist. Dadurch kommt es, daß wenn solche Angeschuldigte weiter vernommen werden sollen, oder wenn den— selben eine Eröffnung geschehen muß, Monate und Vierteljahre darauf gehen, um nur ihren Aufenthalts— ort zu ermitteln, wodurch in dem Untersuchungsverfahren, namentlich auch in solchen Sachen, welche vor das Geschwornengericht gehören, manchmal die auffallendsten Verzögerungen und Mißständigkeiten entstehen. Dieses für die Zukunft zu verhüten, geben wir Ihnen auf, die Großherzogl. Bürgermeister und Lo— calpolizei⸗Beamten Ihres Gerichtssprengels zu instruiren, daß sobald eine Person als Angeschuldigter in einer Untersuchungssache vernommen worden ist, demselben keine polizeiliche Legitimation zu seiner Entfer— nung aus der Heimath bis zu entschiedener Sache und Vollstreckung der etwa erkannten Freiheitsstrafe ertheilt werden darf, es sei denn mit Ihrer, oder, wenn die Acten eingesendet sind, mit unserer speciellen Bewilligung. Diese Bewilligung kann indeß nur ertheilt werden, wenn die Lage der Untersuchung es überhaupt gestattet, und nur zu einer hinsichtlich Zeit und Ort bestimmten Reise, oder zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort, oder sonst doch nur, wenn der Angeschuldigte genügende Garantien dafür darbie⸗ tet, daß er dem zu ertheilenden Versprechen, von einer Veränderung seines Aufenthalts jederzeit der Hei⸗ mathsbehörde sofortige Nachricht geben zu wollen, nachkommen wird. Auch kann diese Erlaubniß nicht zu einer so weiten Reise ertheilt werden, daß spätere Vernehmungen des Angeschuldigten, oder Eröffnungen an denselben mit Schwierigkeiten für das Gericht verknüpft wären. Verläßt ein Angeschuldigter seinen Heimathsort ohne dieses specielle Vorwissen bes Untersuchungs— gerichts, so macht er sich dadurch der Flucht verdächtig und kann hiernach behandelt werden. Damit sich aber Niemand hernach mit Unwissenheit zu entschuldigen vermag, weisen wir Sie an, einen jeden Ange⸗ schuldigten nicht nur wenn er verhaftet war und entlassen wird, sondern auch, wenn keine Verhaftung eingetreten war, nach dem ersten Verhör zu bedeuten, daß er sich bis zur Beendigung der Untersuchung ohne specielle gerichtliche Erlaubniß nicht aus seiner Heimath zu entfernen habe, widrigenfalls er es sich selbst beizumessen habe, wenn er als der Flucht verdächtig behandelt würde. Uebrigens werden Sie die Großh. Bürgermeister und Localpolizei-Beamten Ihres Bezerks, damit sich diese nicht darauf berufen, daß ihnen die Verwickelung einer Person in eine Untersuchung unbekannt ge— wesen sei, in allen den Fällen, in denen dieselben nicht selbst die Anzeige wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine bestimmte Person bei Ihnen erhoben haben, Nachricht davon geben, so oft eine Per⸗ son als Angeschuldigter in einer Untersuchung behandelt werden muß. Sollten die Großh. Bürgermeister diese Notificationen nicht beachten, so werden Sie dann bei der Großh. Regierungs-Commission die nöthige Anzeige machen. Wir erwarten hiernach, daß künftig der Fall nicht mehr vorkommen wird, daß Untersuchungen auf den Grund hin verzögert werden, daß sich der Angeschuldigte von Hause entfernt habe, und sein Aufenthalt unbekannt sei, zumal wir, wenn Sie durch Versäumniß dieser Vorschriften diese Veranlas⸗ sung einer Verzögerung verschuldet haben, nicht umhin könnten, mit Ordnungsstrafe gegen Sie voran- zugehen. F D Sue ier, 1 Hofgerichts-Secretariats-Accessist.