gungen len da⸗ 26. den.—— che i 5 * Zu Nr. R. C. 11,135 Gießen am 3. December 1849. on von Betreffend: die Communaljagden, deren Verpachtung lt ob. und Ausübung. benmä⸗ 197 Die Großherzoglich Hessische 7 1 1 1 U 2* 2* Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an e das sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Regierungsbezirks. dert 2 Sie werden den Bestimmungen des Ihnen hierunter mitgetheilten Ministerial-Ausschreibens vom 2. November l. J. auf das Genaueste nachkommen. 1 N Küchler. 5 Hallwachs. bung 23. — Zu Nr. D. 16,153 Darmstadt am 22. November 1849. — m Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische 8* 7 7 2 iiiferium des Inn kiten an 3 sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen in den Provinzen Ge- i Starkenburg und Oberhessen. cthal⸗ deleni⸗ 0. en 1 Es soll dem Artikel 10. des Gesetzes vom 26. Juli. v. J.— welcher vorschreibt, daß für einen vorden— Jaagdbezirk nicht mehr als drei Pachter zugelassen werden und von den Pachtern nur qualisicirte Per— nit 8 sonen mit auf die Jagd genommen werden, solche Personen also nur in Gesellschaft der Pachter jagen dürfen— bisher häufig entgegengehandelt worden sein, indem namentlich auch eine größere Anzahl von Personen mit vielfacher Uebertretung der Vorschriften über Jagdwaffezpässe, oder auch mit unausgesetzter Benutzung von Pässen auf Inhaber, die Jagden begeht. Unter Bezug auf das Ausschreiben vom 28. August v. J. Nr. D. 15,149. empfehlen wir Ihnen daher mit Sorgfalt zu überwachen, daß die Verpachtung der Jagden den gesetzlichen Vorschriften gemäß er— folge; diese Ueberwachung ist, wie in jenem Ausschreiben schon ausgesprochen, keineswegs auf die Fälle zu beschränken, in welchen nach Vorschrift des Art. 72 der Gemeindeordnung eine Genehmigung von Ihrer Seite erforderlich sein könnte, sondern Sie werden allenthalben, gelegentlich oder auf besonderen Anlaß durch —. ̃7˖-k ⏑ ⏑ ⏑ ⏑ ͤ———— 5 ———— Einforderung der Protokolle sich überzeugen, wie dem Gesetz Genüge geleistet worden ist, und im Falle einer Zuwiderhandlung dem Gesetz durch Aufhebung unstaͤtthafter Acte Geltung verschaffen. Sodann verfügen wir weiter: 10 Sämmtlichen Gemeindevorständen werden Sie aufgeben, die Jagdpachter auf die Vorschrift des Art. 10. des Gesetzes und— indem wir voraussetzen, daß die Bedingungen der Pachtung nach dem Entwurf in der Anlage zum Ausschreiben vom 5. August v. J. abgefaßt worden sind— auf die fünfte dieser Bedingungen nachdrücklich zu verweisen, übrigens auch durch öffentliche Bekannt⸗ machung alle Diejenigen von dem Begehen der Jagden abzumahnen, welche nicht Pachter der— selben sind und auch nicht mit deren Willen, nicht in deren Gesellschaft daran Theil nehmen, indem solche Personen, welche auf eigene Hand zu jagen sich unterfangen, als Frev⸗ ler zur Anzeige zu bringen sind. 2) Es ist von sämmtlichen Gemeindevorständen dem betreffenden Revierförster alsbald und auch unver⸗ weilt jedesmal nach allen künftigen Verpachtungen anzuzeigen, wer die Pachter der von der Ge— meinde zu vergebenden Jagd sind und für welchen Zeitraum der Pachteontract gilt. 3) Ferner werden Sie alle Gemeinderorstände auffordern, bei den von nun an vorzunehmenden Ver— pachtungen als Bedingungen festzusetzen:„Ein Pachter kann die Jagd nur ausüben, wenn er mit „einem seine Personalbeschreibung enthaltenden Jagdwaffenpaß versehen ist und kein Pachter darf „mehr als einen Jagdwaffenpaß auf In haber(zum Gebrauch der qualifieirten Personen, die „er etwa mit auf die Jagd nehmen will) lösen.“ Nur bei einer solchen Bestimmung wird die im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli vorigen Jahrs und der Vorschriften über Jagdwaffenpässe zu fordernde Ordnung gesichert erscheinen. 8 4) Endlich werden Sie den Gemeindevorständen empfehlen nach Nr. 9. der erwähnten Anlage zum Ausschreiben vom 5. August vorigen Jahrs Amtsblatt 17. die Vorauszahlung des Bestandgeldes als Bedingung festzuhalten und mit Strenge darauf zu bestehen, daß die Vorauszahlung erfolge. Eine Vernachlässigung hierin wird, da mitunter gerade zahlungsunfähige Leute sich zu Jagdpach⸗ tungen geneigt fühlen, die Gemeindekasse beeinträchtigen, und insofern schon von dem Gemeindevor— stand schwer zu verantworten sein, sodann aber auch weitere sehr erhebliche Nachtheile für die öffent⸗ liche Ordnung zur Folge haben. Sie erhalten die nöthige Anzahl von Abdrücken dieses Ausschreibens 5 Mittheilung an die Ge⸗ meindevorstände. an Schmidt.