6. —— Zu Nr. R. C. 1126. Betreffend: Die Einsendung der Viehstandstabellen für 1848. an zwar mit einem Termin von 8 Tagen anzuweisen. 2)„„ Fohlen 42, 7 3)„ einen Bullen 63„ 80 4) 5 17 Ochsen 70 1 9) 5 i ene Kuh 10) Küchler. Gießen am 2. Februar. 1849. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Höchster Anordnung zu Folge sollen nunmehr die Viehstandstabellen in kürzester Frist eingeschickt werden. Wir sind daher in dem Falle, Sie zur schleunigsten Vorlage Ihrer Spezial⸗Tabellen und 1 Zum Behufe der Aufstellung der Tabellen, welches nach dem vorgeschriebenen Formular zu bewirken 10 ist, setzen wir Sie in Nachfolgendem von den Durchschnittspreisen der einzelnen Viehgattungen in Kenntniß. 1 1) für ein Pferd 85 fl. 6) für ein Rind 25 fl. „„ Schaaf 5„ „„ Schwein 14, „eine Ziege 5„ „einen Esel 15, dig dh au ein 849. eßen ingeschick len und bewirken tenntniß. 7. Nr. R. C. 111. Gießen am 2. Februar 1849. Betreffend: Die Erweiterung der in den Gemein⸗ devoranschlägen vorgesehenen Credite, sowie die Verwendung der in densel⸗ ben für unvorhergefebene Fälle aufge⸗ nommene Reservefonds Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister und Gemeinde-Einnehmer. Un in Vollzug der Art. 61— 63. der Gemeindeordnung die den Gemeinden gebührende Selbststän— digkeit in der Verwaltung zu wahren und mit Beseitigung einer beengenden Controle den bisher durch zahllose Correspondenzen zum Behuf einzelner Crediterweiterungen belasteten Geschäftsbetrieb zu vereinfachen, auch für den Gemeindevorstand, wie für die aufsehende Regierungsbehörde und die betheiligten Einzelnen eine deutliche Uebersicht über die Ausführung des Voranschlags wie über die Abweichungen von demselben zu gewinnen, sind wir von Gr. Ministerium des Innern ermächtigt worden, das Folgende hiermit zu verfügen. 1) Diejenigen Beträge, welche unter einzelnen Rubriken des Voranschlags zur Verwendung für nicht besonders berechnete, durch die Rubrik im Allgemeinen jedoch bezeichnete Ausgaben vom Gemeindevorstand aufgenommen worden sind, weil sich nur im Allgemeinen die Nothwendigkeit einer Verwendung vermuthen läßt, sind hiermit ohne Weiteres dem Bürgermrister zur Verfügung durch ordnungsmäßige— nach dem Gesetz in Art. 71. ꝛc. zulässige— Zahlungsanweisung überlassen. Es bedarf für deren im Sinne der »Verwilligung dadurch erfolgende Verwendung einer besonderen Creditertheilung von Seiten der Re— gierungsbehörde nicht. 2) Wenn der Gemeindevorstand bei der Bestimmung der Beträge, welche als„Reservefonds für un— vorhergesehene Fälle“ der Ausgabe in den verschiedenen Klassen im Ganzen zugesetzt worden sind, nicht nähere, die Befugniß des Bürgermeisters hinsichtlich der Verwendung beschränkende oder ausdehnende Be⸗ schlüsse gefaßt hätte, die dann zu beachten wären, soll der Bürgermeister befugt erachtet sein, für eine nicht vorgesehene Ausgabe oder zur Deckung des Mehrbetrags einer vorgesehenen, den Bedarf durch Zahlungsanweisung auf die dem Gegenstand der Verwendung entsprechende Rubrik, mit gehöriger Vor— merkung im Anweisungsregister, aus dem Reservefonds zu entnehmen,— jedoch für die einzelne Ausgabe nur bis zum Betrag von 20 fl. in Gemeinden von 2000 Einwohnern und darunter, bis zu 50 fl. in Gemeinden über 2000 Seelen. Für größere Verwendungen aus dem Reservefonds hat der Bürgermeister die Genehmigung des Gemeinderaths zu erwirken. Einer Creditertheilung von Seiten der Regie— rungsbehörde für Verwendungen aus dem im Voranschlag vorgesehenen Reservefonds bedarf es nicht. 3) Würden für Ausgaben, deren Nothwendigkeit im Laufe des Jahres erkannt wird, die aber gar nicht vorgesehen oder in dem dafür angenommenen Betrag nicht hinlänglich gedeckt sind, die unter 1. und 2. bezeichneten Reservefonds nicht zureichen, so kann dafür der Ueberschuß verwendet werden, welcher sich etwa durch nicht vorgesehene Einnahmen, wie durch unterlassene oder unter dem Ansatz des Voranschlags gebliebene Ausgaben im Ganzen ergiebt. Solche Verwendungen erfordern aber jedesmal die Zustimmung des Gemeinderaths, welchem dafür überzeugende Nachweisung hinsichtlich des verwendbaren Ueberschusses zu geben ist. Es werden dann die in solcher Weise von dem Gemeinderath gebilligten Verwendungen aus dem Ueberschuß durch den Bürger— meister zur vorlagsweisen Zahlung auf die Gemeindekasse angewiesen. Der Gemeindeeinnehmer wird durch solche Anweisungen zur Zahlung befugt, wenn der Bürgermeister darin ausdrücklich durch die Worte:„nach d Zustimmung des Gemeinderaths mit Verwendung der ihm nachgewiesenen Ueber- schüsse“— seine Verantwortlichkeit anerkennt. i Mit Ende des Monats März nach Ablauf des Verwaltungsjahres hat aber der Bürgermeister unter Beistand des Einnehmers sogleich alle diese vorlagsweisen Zahlungen nach Klassen und Rubriken f getrennt in ein Verzeichniß(nach Anlage A.) zu bringen und daneben in einer Klassenweise nach Ru- briken geordneten, aus dem Handbuch gezogenen Uebersicht(nach Anlage B.) den durch Mehreinnahme oder Minderausgade für jene Zahlungen im Ganzen verwendbar gewordenen Ueberschuß zusammenzu⸗ stellen und beide Stücke, in zweifacher Ausfertigung, von dem Gemeinderath durch Unterschrift anerkannt, der Regierungsbehörde vorzulegen, damit Credit für ienes Verzeichniß mit Verwendung des in der Ueber⸗ sicht nachgewiesenen Ueberschusses ertheilt werde, worauf sodann die definitive Verrechnug erfolgen kann. Es darf übrigens jene Befugniß zu vorla gsweiser Zahlungs-Anweisung nicht dahin mißverstanden 0 werden, daß damit zugleich den Gemeinde-Vorständen das willkührliche Unterlassen vorschlags⸗ 0 mäßiger Ausgaben gestattet sei, um dann über die dadurch gebildeten Ueberschüsse nach Belieben zu ver⸗ 1109 fügen. Es bleibt vielmehr stets Pflicht des Vorstandes, den von der Regierungsbehörde genehmigten Ge⸗ 0 meindevoranschlag, in dem Sinn, in welchem er beschlossen und genehmigt ist zu vollziehen. Derselbe ist 0 die Verwaltungsvorschrift, nach welcher der Bürgermeister zu handeln hat, und für deren Ausführung er verantwortlich ist. Nur wenn aus zufälligen Ursachen für den im Voranschlag beabsichtigten Zweck die vorgesehenen Mittel überhaupt nicht mehr bedurft werden, oder auch den vorgesteckten Zweck nicht zu erreichen, oder der Anlaß dazu weggefallen ist, kann daher von einem durch Unterlassen von Ausgaben gebildeten verwendbaren Ueberschuß die Rede sein. Dabei versteht es sich weiter von selbst, daß niemals eine Wertheilung von U eberschüssen an die einzelnen Gemeindeglieder ohne vorgängige Einholung der Genehmigung der Re⸗ gierungs-Commisston zulässig ist, gleichwie überhaupt Verwendungen zu andern als den besonderen ge⸗ meinheitlichen Gesellschaftszwecken ohne diese Genehmigung nicht stattfinden dürfen. 4) Ergeben sich aber für nicht vorgesehene, im Laufe des Jahres als nothwendig erkannte Ausgaben die Deckungsmittel auch nicht durch die nach 3. verwendbaren Ueberschüsse, so muß, bevor eine Zahlungs anweisung erfolgen kann, zur Ergänzung des Voranschlags unter Beobachtung der dafür vorgeschriebenen Formen ein nachträglicher Voranschlag aufgestellt und dessen Genehmigung von Seiten der Regierungsbe⸗ hörde eingeholt werden. Es sind hiermit die Bestimmungen des Ausschreibens vom 25. November 1835 Nr. 48. in den Ab⸗ sätzen II. und III. aufgehoben; es kommen hiernach die mit Ausschreiben vom 26. Mai 1843 Nr. 14. angegebenen Formularien außer Gebrauch. 0 Es ist ferner aufgehoben die durch Ausschreiben vom 2. Mai 1839 Nr. 14. ertheilte Vorschrift, daß neben der Anerkennung legal constatirter Uneinbringlichkeit und der Ermächtigung zur Ausgabe-Decretur für niederzuschlagende Rückstände ausdrücklich auch Credit ertheilt werden soll, in Betracht, daß eine solche— Creditertheilung nur eine bedeutungslose Förmlichkeit sein kann. Nicht aufgehoben ist aber namentlich Absatz I. des oben erwähnten Ausschreibens vom 25. Novem⸗ ber 1835 wonach es für dort bezeichnete Ausgabeposten, die s. g. durchlaufende Posten, die in ihrem Be⸗ trag durch entsprechende Einnahmen an sich bestimmt sind, einer Creditertheilung nie bedarf. 5 N Fü che Eck stein. Pietsch. 8 dafür Aula ge) A. n die. N•„ß irger⸗ E 5 5 Verzeichiß nach Der ie dora der Gemeinde für 18 ber⸗ nicht vorgesehenen, mit Zustimmung des Gemeinderaths aber neister 1 0 briken durch Ueberschüsse an Mehreinnahme und Me inderausgabe Ru⸗ nahme zu deckenden Ausgaben. nenzu⸗ kannt, Ueber⸗ Ord.] Anla⸗ 5 Betrag. * Ne. gen. Bezeichnung der Ausgaben. anden fl. kr. hlags⸗ ver⸗ 1 Ge⸗ Eerßfe. be ist ung er Rubrik 80 Unterhaltung ꝛc. der Güter. Ack die ltichen, 0 10 ildeten Für Herstellung der durch Fluth gestörten Wiesenanlagen gie. 73. 30. 5= w 5. üssen Re⸗ in ge Ra t8guben Rubrik 122. Unterhaltung der Schulhäuser. Alungs⸗ a ebenen ungsbe⸗ ˖ 4.6. Poi igeseh en.. 05 fl. en M⸗ ö 5 ien die per det weiden 16 fl. Nr. 14. 0 ——— ̃—— 8 i daß sonach Mehrbedarf 2 gacletul che e — sovem⸗ n Be⸗ Bemerkung. Es muß nach den Umständen in Beilagen oder durch Erläuterungen, welchekin das Verzeichniß unmittel⸗ bar anfgenommen werden, jeder Posten genügend deutlich gemacht werden. N Anlage. B. Uebersicht. über die durch Mehreinnahme und Mind eraus gabe im, Jahr 18, füt die Gememden 7 entstaun denen Ueberschüsse. Ord. 5— l Ueberschuß. Nr Bezeichnung der Rubriken. 1 . 5 a fl. kr. A. bei der Einnahme. Ea Rubrik 3. Aus Gras und anderen Naturalien. 1. die Einnahme war im Voranschlag angenommen zu.. 230.. beträgt aber nach den Versteigerungsprotocollen... 310. 5 sonach mehr 7 2 80.—5 n ü w. I. Sea fe Rubrik 33. Miethe von Markt- ꝛc. Plätzen. 5. Es war nichts vorgesehen, es ist aber durch e ei⸗ nes Platzes für 3 Buden erfallen.— 15. 5 u. w. B. bei der Aus gabe. 1 a Rubrik 81. Unterhaltung der Waldungen. d. di bene Ausgabe 7023 Wirkliche Verwendunlnnn 617. 1 sonach weniger—— 8 Rubrik 84. Gerichtskosten. 10.[Es ist gar nichts verwendet vom vorgesehenen Betrag. 25 88 25. 2 U. 16 w. b——— 9——