„Entser⸗ eitsstrafe spetiellen hung es ithalt an r darbie⸗ der Hei⸗ nicht zu ungen an suchungs⸗ amit sich en Ange⸗ erhaftung ersuchung es sich damit sich Fannt ge⸗ hens oder eine Per⸗ bei del ungen auf und sein Veranlas⸗ ie voran- sist 1 25. Zu Nr. R. C. 10242. Gießen am 1. December 1849. Betreffend: Die Aufstel lung der Listen der Staats bürger bei politischen Wahlen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen sämmtliche Gr. Bürgermeister resp. Beigeordneten des Regierungsbezirks. . das Gesetz die aktive und passive Wahlfähigkeit— d. h. die Berechtigung abzustimmen, und die Berechtigung gewählt zu werden— bei politischen Wahlen vor dem Vorhandensein des unbeschränk⸗ ten Staatsbürgerrechts abhängig macht, so ist es von nahe liegendem Interesse, daß Sie zu jederzeit genau wifsen, wer von Ihren Gemeindeangehörigen im Vollgenuß des Staatsbürgerrechts sich befindet, und wer es verloren hat, oder in dessen Ausübung zeitweise gehindert ist. Großherzogl. Ministerium des Innern hat daher die Führung von Listen verfügt, welche darüber Aufschluß geben, wer und warum sich die einzelnen Ortsangehörigen nicht im Vollgenuß des Staatsbür⸗ gerrechts befinden und ist zu dem Ende von Großherzogl. Ministerium der Justiz 9 achstehend abge⸗ druckte Rescript an die Gr. Hofgerichte erlassen worden. Indem wir Ihnen das Formalar zur Führung der Liste mittheilen, bemerken wir Ihnen, daß wir Ihnen in ellen den Fällen, in welchen eine Verände⸗ rung in der Staatsbürger⸗Eigenschaft Ihrer Ortsangehörigen eintreten sollte, alsbald davon Nachricht ge⸗ ben werden. Kü ch leer Zu Nr. D. 15,182. N Darmstadt am 24. October 1849. Betreffend: Wie oben. * Das Großherzoglich Hessische er mn dees Junern an sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen. Da bei mannichfachen Veranlassungen die Orts- und Bezirks behörden Kenntniß davon zu nehmen haben, ob durch Verlust oder Suspension des Staatsbürgerrechts eine Hinderung in der Ausübung poli— tischer Rechte eingetreten ist, so mußte es seither als ein Mangel empfunden werden, daß ihnen nicht von allen Vorgängen Nachricht zugekommen ist, durch welche für einen Angehörigen jene Hinderung herbeige— führt, beziehungsweise wieder aufgehoben wird. Um diesem Mangel abzuhelfen, hat das Großherzogliche Ministerium der Justiz an die Großherzogl. Hofgerichte dahier und zu Gießen die in Abdruck nachfolgende —— N— 2 Verfügung erlassen, nach welcher auch den beiden Staatsanwälten daselbst, wie für Rheinhessen mit ent— sprechender Aenderung dem Großherzogl. General⸗Staatsprocurator zu Mainz, Weisung zugegangen ist. Demgemäß fordern wir Sie auf, die Ihnenvon den Gerichtsbehörden zukommenden Notizen gemeinde weise, für größere Gemeinden alphabetisch gesondert, in Ihrer Registratur sorgfältig anfzubewahren, jedesmal aber auch sogleich bei deren Empfang dem Bürgermeister in abschriftlicher Mittheilung, oder, wenn dadurch besseres Verständniß zu erreichen wäre, in einer deutlichen und erschöpfenden Angabe des wesentlichen In⸗ haltes, Nachricht davon zugehen zu lassen. Es werden die Bürgermeister dann bei gleicher sorgfältiger Aufbewahrung hierin die zur Aufstellung von Wahllisten ꝛc. erforderliche Auskunft über die für den Ge— nuß des Staatsbürgerrechtes durch gerichtliche Proceduren eingetretenen Aenderungen in zuverlässiger Weise stets zur Hand haben können. f 5 Wir müssen hierbei besonders Genauigkeit und Aufmerksamkeit namentlich in der Hinsicht empfehlen, daß nicht durch unrichtige Namensbezeichnungen für Unbetheiligte Rechtskränkungen entstehen, sowie daß die Wiederaufhebung einer Suspension des Staatsbürgerrechts gehörig wahrgenommen werde; es muß darum, sobald die Notiz von einer solchen Wiederaufhebung eingegangen ist, diese dem Actenstück, was die Nachricht von der Suspension zuvor gebracht hatte, beigelegt und auf diesem älteren Actenstück auch eine auf die neuere Nachricht verweisende Vormerkung gemacht werden. Zur Erleichterung im Gebrauch der gesammelten Notizen wird es dienen, wenn diese bei den Bür— germeistern wie bei Ihnen, nach Obigem ortsweise im Ganzen oder unter ihrem Buchstaben besonders, mit fortlaufenden Nummern versehen und auch die Namen der betroffenen Bürger mit Verweisung auf die Nummern der Notizen in ein Verzeichniß gebracht werden, wie es aus beigefügtem Formular ersichtlich ist. Sie wollen die Bürgermeister hiernach instruiren. i Jas up. Abdruck —— Zu Nr. J. M. 10,521 u. 10,558. Darmstadt am 5. October 1849. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische n Mi iter in J u s das Großherzogl. Hofgericht dahier—, Um für den rubricirten Zweck den einschlägigen Verwaltungsbehörden stets möglichst schnell von Seiten der Gerichte und beziehungsweise der Staats⸗Anwälte die durch Handhabung der Rechtspflege sich ergebenden Materialien zu verschaffen, bestimmen wir nunmehr Folgendes: J. Den Regierungs-Commissionen des Wohnorts der betreffenden Personen ist in folgenden Fällen Anzeige zu machen: A. wegen Verlustes des Staatsbürgerrechts: 1) wenn Jemand zu Zu chthausstrafe, oder 2) wegen Meineids zu Correctionshausstrafe rechtskräftig verurtheilt, oder 3) wenn Jemand bei irgend einer Wahl der Beschränkung der gesetzlichen Stimm- freiheit oder der Bestechung rechtskräftig für schuldig erkannt worden ist; —— 3— — ————— 9 1 3 ent⸗ itt meinde desmal adurch n In⸗ sältiget 1. Ge⸗ lässiget fehlen, ie daß de; es enstück, tenstück u Bür⸗ sonders, auf die lich ist, 549. . eee * L B. wegen Suspension des Staatsbürgerrechts: 1) wenn gegen Jemanden ausdrücklich eine Special-Inquisition erkannt, oder wenn Je⸗ mand von dem Criminal-⸗Senat des betreffenden Hofgerichts vor die Assisen verwiesen wird, insofern in dem einen oder dem andern Fall den Schuldigen Zuchthausstrafe oder wegen Meineids Correctionshausstrafe treffen kann; 2) wenn eine Militärperson unter den oben bezeichneten Voraussetzungen unter B. 1. vor Gericht gestellt wird; 3) wenn gegen Jemanden gerichtlicher Concurs erkannt wird; 4) wenn über Jemanden eine Curatel angeordnet wird; 5) wenn Jemanden auf den Grund des Art. 215. des Gesetzes vom 28. October 1848, das mündliche und öffentliche Strafverfahren mit Schwurgericht betreffend, von Gerichtswegen die Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte untersagt wird; C. wegen Wiederaufhebung der Suspension des Staats bürgerrechts: 1) wenn Jemand, der vor die Assisen verwiesen, oder gegen welchen Specialinquisitioa erkannt, oder der als Militär vor Gericht gestellt worden war, entweder los- oder freigesprochen, oder weder zu Zuchthausstrafe, noch wegen Meineids zu Correctionshausstrafe verurtheilt wird; 2) wenn das gegen Jemanden eröffnete gerichtliche Concursverfahren durch vollständige Befriedi⸗ gung der Gläubiger erledigt wird; 3) wenn die über Jemand angeordnete Curatel aufgehoben wird; 4) wenn das gemäß Art. 215 des Gesetzes vom 28. October 1848 gegen Jemanden erlassene Verbot der Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zurückgenommen wird; D. wegen Beschränkung der Activen Wahlfähigkeit bei Wahlen zum Landtag: wenn Jemand wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig verurtheilt worden ist; E. wegen Beschränkung der passiven Wahlfähigkeit bei Wahlen zum Landtag oder zu Geschwornen: 1) wenn Jemand wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids rechtskräftig verurtheilt worden ist; 2) wenn Jemand wegen eines sonstigen im Straf- oder Militär⸗Straf⸗Gesetzbuch genannten Ver⸗ brechens oder Vergehens zu Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf Ein Jahr oder länger rechtskräftig verurtheilt worden ist; F. wegen von Inländern im Auslande verbüßter Strafen: wenn gegen einen Inländer wegen einer im Auslande verbüßten Strafe auf den Grund des Art. 26. des Strafgesetzbuchs vom zuständigen inländischen Gericht erkannt wird, daß denselben als Folge der erlittenen Strafe der Verlust des Staatsbürgerrechts, oder der Verlust der ac— tiven oder passiven Wahlfähigkeit bei Wahlen zum Landtag oder die Unfähigkeit, Geschworner zu werden, zu treffen habe. II. Die desfallsige Anzeige hat durch Uebersendung einer beglaubigten Abschrift oder eines vidimir⸗ ten Extracts des betreffenden Urtheils oder der betreffenden Verfügung zu geschehen. Wenn aus diesen Mit⸗ theilungen nicht zu ersehen ist: 1) Vor⸗ und Zunamen, Wohnort, Alter, sowie Stand u. Gewerbe der in Frage stehenden Person; 2) die Bezeichnung des Verbrechens, beziehungsweise der Ursache der Curatel ꝛc. 3) die Strafe resp. die Erkennung der Specialinquisition, die Verweisung vor die Assisen ꝛc.; 4) das Datum des Urtheils der Verfügung ꝛc.; 5) das Gericht, von welchem das Urtheil oder die Verfügung erlassen worden ist; 6) bei Urtheilen der Tag, an welchem sie die Rechtskraft beschritten haben; so ist das Fehlende noch besonders dabei zu bemerken. — ä— III. Die unter I. vorgeschriebenen Benachrichtigungen resp. Mittheilungen haben bei Verfügungen und Erkenntnissen, welche sofort in Wirksamkeit treten, zugleich mit Erlassung derselben, bei Urtheilen da⸗ gegen, welche erst noch die Rechtskraft erlangen müssen, alsbald nach Eintritt der letzteren stattzufinden. IV. Die Benachrichtigungen resp. Mittheilungen gehen von den Gerichten aus, welche in erster Instanz Urtheil oder die betreffende Verfügung erlassen haben. Bei solchen Strafsachen, welche an die Assisen verwiesen waren, liegt dagegen die Nodification von der Freisprechung, der Lossprechung und resp. dem Strafurtheil dem einschlägigen Staats-Anwalt ob. Sie werden beauftragt, die sämmtlichen Stadt- und Landgerichte der Provinz Starkenburg ebenmä⸗ ßig hiernach zu bedeuten. Melior. Verzeichniß über diejenigen Einwohner der Gemeinde welche das Staatsbürgerrecht verloren haben, oder an dessen Ausübung gehindert sind. Verlust Suspension[ Wiederaufhebung N amen. des des der Staatsbürgerrechts.] Staats bürgerrechts. Suspension. Anlage Nr. Anlage Nr. Anlage Nr. ———— NB. Die Actenstücke, welche die Wie- deraufhebung nachweisen, erhal— ten dieselben Nummern, wie diejeni⸗ gen, in welchen die Suspenfion des Betheiligten mitgetheilt worden war, als deren Anlage aber mit a bezeichnet, also 13.2 18.2. NB. Der Namen wird durchgestrichen, wenn der Betroffene gestorben oder ausgewandert, oder in die Ausübung des Staatsbürger— rechts wieder eingesetzt ist. Vd soner sage von Ber dah folg besc