in der des Gul messten Spote gen sselben shalten Y falls te zu kunt Bezirk, i dlese gung wibsig duch a der buch bon gel, 0 fü adele, elbe *(He 0 100 Seele U lab, 1 0 „ Ne sch. Nr. R. C. 2830(Aessen am 30, Oetober kickt Betreffend: Has Verfahren der Gr, N Angerm elften bel Polsgetübertretungen, Veyb rechen und tragltschen Fällen Die Großherzoglich Hessische N * 1„ N 18 1„ien NNeeeirrneen 148 Regierungs-Commission des Reglerungsbezirks Gießen n die Gr, Hesse Bürgermeister als Lokalpoltzeibehörben bes Megtertngsbeglyks, Die Poltgzet ist sich nicht Eselbsteg weck, sie soll micht um ihretwillen ein Ausehen geltend imgchen und, eine Gewalt üben. Ihre Mestimmung ist vielmehr Weschützung ber wahren b. c ber gesethlichen Frethelt, Ausßrechthaltung der össentlichen Orpnung, Förderung ber ssestlechen Esttte und gllecg Rechten, Gten unh Gemeinnützigen überhaupt, Hieselbe it mithin nur eine Gsenerin bes Cstggtegweckes selhst, nur eine Aach sexin des Gesetzeg. Wenn Ele ihre Wiyksamfelt als Loecglpoltgethehörben in bieseim(Helste gussassem, nicht aber mit uuge böriger Willkür sich in einer unnchthigen Hemmung bey sretenm Wewegung Ihrer Mithihrger gefallen, so kaun und wird Ihre gleichmäßige Fhätigkelt und Gusch reitung zum Cechutze bech geschlichen ustanbecs und ben Issentlichen Ordnung nur der allgemeinen Anerkennung sich zu erfreuen haben, ub ese werben Van ge wiß auch bet allen guten Bürgern bie Unter stiülung und ben Usiüchern Milckhalt finden, welche gu Rugsiihrung pollgellicher Magcpegeln so wünschengwerth sinh, 1 1. Allgemeine Verpflichtungen der Local polige Mehörden Ole nächste Pflicht der Loecglpoftgel- Wehrden besteht apf, vat Eorge zu tragen, und zu sherspachen, daß kunerhalb ihres Mereiche sowohl bie sentliche Orbunng und ber ghesechliche stand berhaupt aufrecht erhalten, gls auch vas Leben, bie Frethett ver Persom umb pie Cslcheruug bees Gigenthume vor ben Gpeigssen ber Natur und ben wiber rechtlichen Hanblungen ber Menuschen geschilht werben, Weselhen bilrsen au bem Ende uscht verscumen, in Fällen byngenber Gefahr selbst perschullch einguschrelten, Gi fleht Ihnen nach Art, 4% ber Gemeindeorbnung bach Recht zu, Abergll wo eine schleunsge Mopfehrung ersorberlich iet, Auorb nungen zu kressen, welche Jeber vor ber Hau zu befolgen schulbig e ist, und es mußt namentlich bett zusam menroltungen und Aufruhr Ihrem laut und vernehmlich am Namen bees osshergoggh zu perkünbenben e sehl, auseinander zu gehen, gemäß Art. Loh, Ie und 100 beg Ctrafgesethbuche unbebtugt Folge gelestet werben. Sie werben babel unser guf bac ese vom, Aug, Aath geskaigteg Aug schrelhenm pon, Gept, d. J.(Nu, 6 unseres Amteblattc) besonbers zu begchten micht verscumen, Konnten kubessen Ven gehen ober Verbrechen verge, Unglilckgscalle nicht perhiltet werben, so reiht ich ben Ihre weltere Werpilich tung an, vorerst vie baburch hervorgerufenen chefahren anchglichst abgußpenben, und ferner bastür zu offen, daß Mebertretungen der Pollgetvorschrlsten und ber Cstrasgesehe, ber gustänbigen Wehchrbe gu, Mestrasung angezeigt werben. Welche besondere Verhaltungeregeln Este bessfalls zu beobachten haben, biet zeigt Ahnen bie ngchstehenbe nähere Aulettung, 2. Negel der Anzeige der Pollzeisbertretungen zundchst bet Gr, Messt. Megterungs— Gommsston, Hie Anzeigen von Poltgelshbertre tungen find in Gemasshelt ber allerhächsten Werorbnung vom 265, October 10(Meg, Blatt Nr., 37) humer zuncchst an ung abzugeben, und werben wir pleselhen mach, Befund an die Gr, Landgerichte, als Poltgelgerschte I. Instanz welter beschrbern, Diese Anzeigen, welche auf dem vorgeschriebenen Formular einzureichen sin d, müssen enthalten: 5 a) Wohnort, Namen und Vornamen des oder der Angeschuldigten; p) Ort, Tag, Gegenstand der Polizeiübertretung, unter Angabe aller einflußreichen Umstände; c) die Bemerkung, ob die Kenntniß der Zuwiderhandlung sich auf eigene Wahrnehmung des Ange⸗ bers gründet, oder auf was sonst; d) Tag und Datum der Anzeige, Wohnort, Dienstgeschäft und Unterschrift des Angebers. Mehrere Polizei-Vergehen können nicht in einer Anzeige zusammengefaßt werden, es müßte denn eine, sowohl rücksichtlich der Zeit, als des Orts und Gegenstandes inniger Zusammenhang zwischen ihnen bestehen, wie z. B., wenn Mehrere gleichzeitig in demselben Gasthause die Feierabendstunde übertreten haben. §. 3. 5 Ausnahme⸗Fälle, in welchen die Anzeigen unmittelbar bei den Polizeigerichten J. Instanz zu machen sind. a) bei Feldfreveln, Forst⸗, Jagd- und Fischereivergehen; p) bei dem durch die Verordnung vom 21. October 1842 verbot enen unerlaubten Advociren und Procuriren; c) bei den auf frischer That ertappten Bettlern. §. 4. Vorschrift der unmittelbaren Anzeige der Verbrechen bei den Gr. Landgerichten. Hat ein wirkliches Verbrechen oder Vergehen, d. i. eine durch die Strafgesetze(insbesondere Strafgesetz⸗ buch vom 15. September 1844) mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung stattgefunden, oder liegen auch nur beachtungswerthe Verdachtsgründe für die Vegangenschaft eines solchen vor, so sind, in so ferne es sich nicht von Fällen handelt, worin nach§. 5 eine Thätigkeit von Amtswegen ausgeschlossen ist, die Anzeigen darüber ohne Zeitverlust unmittelbar an das betreffende Stadt- oder Landgerichte, als solches, nicht aber bei der Re⸗ gierungs-Commission abzugeben. Bemerkt wird hier, daß auch als ein solches Vergehen die Gewohnheitsbet— telei im Sinne des Art. 247 des Strafgesetzbuchs erscheint. Die Anzeigen bei dem Gerichte sind sowohl in Ansehung des Orts, als der Zeit und der näheren Beschreibung der That ganz ausführlich zu erstatten, da⸗ bei auch die ermittelten Thäter resp. die vorliegenden Verdachtsgründe und die vorhandenen Zeugen nam⸗ haft zu machen. f dn 5 Ausnahme bezüglich derjenigen Verbrechen und Vergehen, bei welchen das Strafgesetzbuch die Untersuchung und Bestrafung von der Klage des Beschädig⸗ ten abhängig gemacht hat. Das Strafgesetzbuch hat eine Reihe von Vergehen namhaft gemacht, welche nicht von Amtswegen, sondern nur auf Klage des Beschädigten resp. deren Angehörigen untersucht und bestraft werden sollen; In allen diesen Fällen bedarf es daher auch keiner amtlichen Anzeige von Ihrer Seite. Es gehören dahin namentlich folgende Vergehen: 1) Widerrechtliches Eindringen in eine Privatwohnung, oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk, wenn es nicht in Verbindung mit Andern geschah. Art. 165 des Strafgesetzbuchs. 2) Gewaltthätigkeit gegen die Person eines Andern, um eine Beleidigung zu rächen, oder um ein be— hauptetes Recht eigenmächtig zu verfolgen. Art. 167. 3) Nöthigung eines Andern zu einer Handlung oder Unterlassung vermittelst gefährlicher Drohungen, oder Ausstoßung gefährlicher Drohungen gegen einen Dritten überhaupt. Art. 168 und 171. 4) Nöthigung von Kindern oder Pflegbefohlenen zur Eingehung einer Ehe von Seiten der Eltern, Pflegeltern oder Vormünder. Art. 169. 5) Geringere Körperverletzungen, welche höchstens eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von ganz kur⸗ zer Dauer zur Folge hatten, insoferne sie nicht mit Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verknüpft waren oder der Beschädigte außer Stand ist, sich selbst an die Obrigkeit zu wenden. und n. etz⸗ nur icht über Re⸗ bet⸗ in am⸗ das dig⸗ gen, erden hören wenn be⸗ gen, tern/ 7 Bedeutendere Körperverletzungen müssen dagegen immer von Amtswegen angezeigt werden, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn eine solche lediglich aus Fahrlässigkeit stattgefunden, und keine Verletzung des Lebens oder Beraubung eines Sinnes, einer Hand, eines Fußes, des Gebrauchs der Sprache oder der Zeugungsfähigkeit, auch keine bleibende Krankheit und Unfähigkeit zu seinen Be⸗ rufsarbeiten verursacht hat. Art. 262 und 272. 6) Entführung. Art. 298. 7) Beihülfe mit Gewalt, List, Drohung oder Betrug, auf daß Minderjährige, welche das 16. Jahr zurückgelegt haben, ihren Auffenthaltsort verlassen, um sich dadurch der Gewalt ihrer Eltern oder Vormünder zu entziehen. Art. 300. 8) Verläumdungen und Beleidigungen, vorbehältlich des Verfahrens von Amtswegen gegen etwa dabei vorgefallene Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Art. 319, 324. 9) Ehebruch. Art. 327. 10) Entwendungen, Betrug und Schriftfälschungen unter Ehegatten und den im Art. 358 aufgezählten näheren Verwandten. Art. 398. 11) Entwendungen aus Hunger und Lüsternheit von Eß- und Trinkwaaren zum unmittelbaren Genusse, insoferne nicht die Merkmale eines ausgezeichneten Diebstahls dabei eintreten. Art. 359 und 366 des Strafgesetzbuchs und Art. 33 des Einführungsgesetzes vom 17. Septbr. 1841. 12) Betrug bei Vertragsverhältnissen. Art. 392. 13) Uebervortheilung eines Andern in Creditgeschäften durch einen von den bürgerlichen Gesetzen für wucherlich erklaͤrten Vertrag. Art. 400. 14) Nicht gewerbsmäßig betriebener Mißbrauch von Minderjährigen und unter Curatel Stehenden, um sich Schuldverschreibungen, Quittungen und andere verbindliche Papiere von denselben unterzeichnen zu lassen. Art. 401. 15) Eigenmächtige Eröffnung oder Bemächtigung von versiegelten Briefen oder anderen Urkunden, die nicht an ihn gerichtet sind. Art. 410. 16) Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Privat-Eigenthums, insoferne sie nicht durch einen der nachstehenden Umstände ausgezeichnet ist, nemlich: a) Wenn sie nicht mittelst Einbrechens oder Einsteigens, oder mit Gebrauch von Waffen verübt wurde. b) Wenn sie nicht an öffentlichen Gebäuden und Gegenständen, an Vieh auf der Weide oder im Pferch, an im Freien aufgestellten Maschinen, Ackergeräthschaften und Fabrikaten, oder anderen Sachen, welche nicht besonders verwahrt werden können, verübt wurde. e) Wenn sie nicht in Verbindung von mehreren Personen stattfand. d) Wenn keine Gewalthätigkeit gegen eine Person dabei verübt wurde, und e) Wenn die That nicht aus Rache wegen Amtshandlungen verübt wurde. (Vergl. Art. 424, 425 und 427 des Strafgesetzbuchs.) 17) Der Verrath im Berufe anvertrauter Privatgeheimnisse von Seiten der verpflichteten Rechtsanwälte, Aerzte, Wundärzte, Hebammen und Apotheker. Art. 479. Werden bei dergleichen Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf Klage der Beschädigten un⸗ tersucht und bestraft werden sollen, Anzeigen bei Ihnen gemacht, so haben Sie sich einer amtlichen Einschreitung und Thaͤtigkeit zu enthalten und die Betheiligten anzuweisen, ihre Klage unmittelbar bei dem Gericht vorzubringen. . Fälle, in welchen zugleich Anzeige der Verbrechen bei der Gr. Regierungs- Commission zu machen ist. Nur ausnahmsweise haben die Ortspolizei-Behörden zugleich auch eine besondere Mittheilung an die Gr. Regierungs⸗Commission in folgenden Fällen gelangen zu lassen, nemlich: l 4) Wenn das Vergehen gegen das Staatsoberhaupt, gegen den Staat oder dessen besondere Interessen, oder gegen die Obrigkeit gerichtet war, wie z. B. Hochverrath, Landesverrath, Münzverbrechen, Fälschung von Staatspapieren, Aufruhr, Tumult ꝛc. —— ö ö f ** 7. p) Wenn das Verbrechen zu den besonders schweren, die öffentliche Sicherheit der Person oder des Eigenthums in hohem Grade verletzenden gehört, z. B. Mord, Tödtung, Raub, Diebstahl mit Ein⸗ bruch, Brandstiftung endlich c) wenn die Mitwirkung der Regierungs-Commission erforderlich ist, um entweder bei fortgesetzten schweren Störungen des gesetzlichen Zustandes Maßregeln zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu treffen, oder um einen etwa flüchtigen Verbrecher selbst verfolgen und verhaften zu lassen, oder endlich, um die Gegenstände, womit, oder an welchen ein Verbrechen ver⸗ übt wurde, wieder habhaft zu werden. 8 Allgemeine Rücksichten, welche bei Verbrechen wahrzunehmen sind. 1) Sicherung des Thatbestandes. Wurde ein Verbrechen verübt, wobei zur Ermittelung des Thatbestandes ꝛc. richterlicher Augenschein er⸗ forderlich ist, z. B. bei Einbruch, so haben die Ortspolizeibehörden Fürsorge, nöthigenfalls durch Bestellung von Sicherheitswache, dafür zu treffen, daß der Ort des Verbrechens so bleibt, wie er anfänglich gefunden worden ist, und nichts daselbst und in der Nähe verrückt, verändert oder vertreten wird. 2) Fälle der Verhaftung des Thäters. Die persönliche Freiheit darf nicht ohne gewichtige Gründe beschränkt werden. Nur bei schweren Ver⸗ brechen werden Sie daher, je nach den Umständen, zumal, wenn sie von Ausländern begangen wurden, oder wenn Verdacht der Flucht vorliegt, die muthmaßlichen Thäter sofort verhaften. Die Ablieferung hat in solchen Fällen wo möglich gleichzeitig mit der Anzeige und längstens binnen 24 Stunden nach der Verhaf⸗ tung un mittelbar an das Gericht, niemals aber hierher an die Regierungs⸗Commission zu erfolgen. S8. Sorge bei eintretenden Unglücksfällen, sogenannten tragischen Fällen. Bei Verunglückungen, Selbstentleibungen und andern tragischen Fällen haben Sie vor Allem dafür zu sorgen, daß die betroffene Person in eine Lage versetzt wird, welche die Möglichkeit ihrer Rettung gewährt, z. B. daß der Erhängtgefundene augenblicklich abgeschnitten wird. Zugleich sind unverzüglich die geeigneten Rettungs⸗ resp. Wiederbelebungsversuche, wo möglich unter Zuziehung des Physikats⸗Arztes oder Wund⸗ arztes oder des nächsten praktischen Arztes zu veranlassen, im übrigen aber der thatsächliche Befund des be⸗ treffenden Ereignisses durchaus nicht zu verrücken, vielmehr nöthigenfalls durch Bewachung in dem vorigen Stande zu erhalten, bis das Gericht in der Sache verfügt haben wird. Sowohl dem Gr. Landgericht als uns ist gleichzeitig in solchen Fällen unverweilt Anzeige zu machen. Sie wollen sich nach vorstehender Anleitung in vorkommenden Fällen bemessen, und das Ihnen unter⸗ gebene Polizeipersonal danach anweisen. Kü ch le r., v. Wit, e e Pie tsch. 19. Bekanuut machung. Das Bezirksbotenwesen im Regierungsbezirk Gießen betreffend. In unserer Bekanntmachung vom 19. v. M. rubricirten Betreffs ist der IV. Botenbezirk dem Be⸗ zirksboten Rühl zu Grünberg, und der V. Bezirk dem Bezirksboten Ritter daselbst überwiesen worden. Auf Anstehen dieser beiden Boten haben wir nun den IV. Bezirk dem Bezirksboten Ritter und den V. Bezirk dem Bezirksboten Rühl zugetheilt, was wir nachträglich zur öffentlichen Kenntniß bringen. Gießen den 9. November 1848. Die Gr. Hess. Regierungs-Commission des Negierungsbezirks Gießen. Küch ler. Pietsch. —