15. —— 5 Nr. R. C. 2373. Gießen am 19. October 1848. Betreffend: Die Gesuche um Ortsbürger-Aufnahme und den dabei zu beobachtenden Geschäftsgang. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Die mangelhafte Anwendung der über Ortsbürger-Aufnahmen vorliegenden gesetzlichen und instructiven Vorschriften von Seiten mancher Localbehörden hat die Angehörigen des Regierungsbezirks seither zu häufigen 5 1 1 Beschwerden und wiederholten Gängen hierher genöthigt. Um diese Ungehörigkeit im allgemeinen Interesse 7 zu beseitigen, sind wir veranlaßt, Ihnen die bestehenden Vorschriftenk) hierunter einzuschärfen und solche bezüglich des einzuhaltenden Geschäfts-Gangs wie folgt, zu ergänzen: 3 I. Berechtigung der Ortsbürgers-Söhne und der denselben gleichgestellten 0 Personen. Den Ortsbürgers⸗Sößnen steht nach Art. 41—44 der Gemeindeordnung das gesetzliche Recht zu, an ihrem Heimathsorte Ortsbürger zu werden, vorausgesetzt, daß sie nur großjährig sind, und die Kriegsdienst⸗ pflicht nicht hindert. Es bedarf deßhalb auch keiner förmlichen Aufnahme und keiner Berathung darüber mit dem Gemeinderath. Der Gr. Bürgermeister ist vielmehr nach Art. 42. verpflichtet, die betr. Ansuchen⸗ den auf Anmelden in das Bürgerregister einzutragen, sobald sie dem Art. 43 gemäß diejenigen Gegenstände angeschafft haben, welche nach dem Ortsgebrauche jeder Ortsbürger zur Erfüllung seiner Bürgerpflichten ö haben muß, wie z. B. Feuereimer. Auf Verlangen muß darüber eine Bescheinigung nach beiliegendem 1 Formular A.(auf einen 6 kr. Stempelbogen) gegeben werden. Nur in dem einzigen Falle, wenn es zweifelhaft ist, ob der Ansuchende ein, vermöge der Geburt Berechtigter sei, hat der Bürgermeister die Ein— tragung zu verweigern, alsdann aber jedesmal darüber dem Bittsteller eine schriftliche Erklärung auf stempel⸗ freiem Papier nach anliegendem Formula B. unentgeldlich zuzustellen. Was von den Ortsbürgerssöhnen gesagt ist, gilt in gleicher Weise von den Kindern der Civil-Staats⸗ 0 Beamten und den andern nach Art. 45. der Gemeindeordnung denselben gleichgestellten Personen. a 0. ne— 5 e II. Ortsbürger⸗Annahme anderer großjähriger Inländer. * Verlangt ein großjähriger Inländer nach Maaßgabe der Art. 46— 50. der Gemeindeordnung die Aufnahme als Ortsbürger an einem Ort, wo ihm das unter J. gedachte gesetzliche Recht dazu nicht zusteht, so hat sich derselbe ebenfalls an den Bürgermeister zu wenden, welcher darüber den Gemeinderath zu ver— nehmen, über dessen Erklärung und Gründe ein Protocoll aufzunehmen und nach dem Beschlusse entweder den Eintrag in das Bürgerregister, nachdem der Aufzunehmende sich über die Erfüllung der durch Art. 43. 10 der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Leistungen ausgewiesen, auch das erforderliche Einzugsgeld, nach der 1 dem Bürgermeister vorzulegenden Quittung des Gemeinde-Einnehmers bezahlt hat, zu bewirken und auf ö — Verlangen die Bescheinigung nach Formular A., oder eine schriftliche Erklärung, nach Formular G, auszustellen hat, daß die Aufnahme verweigert worden sei. Mit dieser Erklärung hat der Bürgermeister dem Nachsuchenden alle für sein Gesuch beigebrachte Nachweisungen zurück zu geben. Während in dem Be—⸗ rathungs⸗Protocolle des Gemeinderaths die Gründe der Ablehnung eines solchen Gesuches jedesmal anzu— geben sind, erscheint dieses bei der dem Nachsuchenden zu ertheilenden Entschließung nicht als nothwendig. III. Ortsbürger⸗ Aufnahme von Ausländern. Wenn ein Ausländer das Ortsbürgerrecht in einer Gemeinde zu erlangen wünscht, so muß er zuvor das Indigenat(Inländer⸗Eigenschaft) im Großherzogthum erwerben. Derselbe hat sich in beider Beziehung an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zu wenden, und dieser ihn nicht an die Regierungsbehörde PPP *)(Min.⸗Ausschr. vom 26. Juni 1833.) 29 zu perweisen, sondern über sein Gesuch, welches entweder schriftlich zu übergeben, oder von dem Bürger⸗ meister zu protocolliren ist, den Gemeinderath zu vernehmen, und im Falle dieser für die vdemnächstige Orts⸗ bürgeraufnahme sich ausspricht, das Berathungsprotokoll des Gemeinderaths, welches nach dem bekannten auf 36 kr. Stempel gedruckten Formular abgefaßt werden muß, mit dem Gesuche an die vorgesetzte Regierungs⸗ Behörde einzusenden, oder, im Falle der Ablehnung des Gesuches, nach dem Formular B. eine Erklä⸗ rung auszustellen. IV. Ortsbürger⸗ Aufnahme der Juden und der übrigen sogenannten Tolerirten. Nach dem Gesetze vom 2. August d. J. sind alle inländischen Juden den christlichen Inländern gleich⸗ gestellt, und ist denselben somit das Staatsbürgerrecht verliehen. Daraus folgt jedoch nicht, daß sie, insofern ihnen nicht nach I. die Erwerbung des Ortsbürgerrechts vermöge der Geburt zusteht, nun auch ohne wei⸗ teres das Recht der Aufnahme als Ortsbürger beanspruchen könnten. Dieselben sind vielmehr als orts— fremde Inländer zu betrachten, und haben als solche allen den Bedingungen zu genügen, welche im Allge— meinen nach II. für die ortsbürgerliche Aufnahme solcher vorgeschrieben sind. Hinsichtlich der ausländischen Juden ist nach Satz III. zu verfahren. Die besonderen Bestimmungen der Ministerial⸗Verfügung vom 6. Februar 1825 bezüglich der Auf— nahme der sog. Tolerirten sind höchsten Orts außer Wirksamkeit gesetzt worden und gelten in dieser Be— ziehung die allgemeinen Grundsätze. f V. Verfahren in Fällen der Minderjährigkeit. Ist der um Aufnahme als Ortsbürger Nachsuchende minderjährig, so muß der Eintragung in das Ortsbürgerregister die Einholung der Dispensation von der Minderjährigkeit vorausgehen. Der Gr. Buͤr— germeister hat darüber besonders einen Bericht(auf 6 kr. Stempelpapier) zu erstatten, worin derselbe das Alter des Vittstellers anzugeben, und die füx oder gegen das Gesuch sprechenden Gründe näher zu erörtern hat. Namentlich ist sich dabei darüber auszusprechen, ob der Bittsteller fähig ist einer eignen Haushaltung porzustehen, und welche besondere Verhältnisse etwa die frühzeitige Niederlassung erheis⸗ n. 5 VI. Verweigerungs⸗Gründe der Ortsbürger Annahme. Nach höchstem Ausschreiben vom 26. October 1831 sind außer dem Mangel der Großjährigkeit und der Erfüllung der Kriegsdienstpflicht noch folgende Punkte als gültige Verweigerungsgründe einer Ortsbür⸗ geraufnahme anerkannt und sestgesetzt worden: f g 1) wenn der um Aufnahme als Ortsbürger Nachsuchende entweder den Ruf einer guten, sittlichen Auf— führung nicht hat, oder 2) wenn er den eigenthümlichen und schuldenfreien Besitz des zur Aufnahme vorschriftsmäßig erforderlichen Vermögens nicht nachzuweisen im Stande ist, oder 3) wenn er weder ein Handwerk noch sonstige Nahrungsquellen nachzuweisen vermag, wobei jedoch Ar⸗ beitsfähigkeit im Taglohn noch nicht immer und unbedingt als eine hinreichende Nahrungsquelle anzusehen ist. Von dem Besitze des Einbringens(ad 2.) kann auf Gutachten des Gemeinderaths, mit Genehmigung der Regierungs-Commission abgestanden werden. VII. Bestimmung des einzubringenden Vermögens(Inferenden) und der Einzug⸗ gelder für Neueinziehende. Ueber die Größe des einzubringenden Vermögens und den Betrag der an die Gemeinde zu zahlenden Einzugsgelder bei ortsbürgerlichen Aufnahmen nach Artikel 46— 50 der Gemeindeordnung dienen folgende durch Ministerialausschreiben vom 30. August 1837 und 1. December 1847 getroffene Bestimmungen zur Richtschnur. g J. Das zur Aufnahme erforderliche eigenthümliche und schuldenfreie Vermögen(Inferendum) soll be⸗ stehen: 7 A. für Inländer. 1) in den Gemeinden bis zu 1,500 Seelen in 200 fl. 2 n%, 1 r.„ 3,000%„00 3)„„. 1„„ 5,000„ 600„ 49)„„ 1 über 5,000 4 800„ 6 1 1 1 1 5) in den Städten Darmstadt mit Bessungen, Gießen, Mainz, Offenbach u. Worms 1000 fl. 4 B. für Ausländer. la- a) verheirathete,— das doppelte, b) ledige,— Ein halb mehr des unter A. 1. 2. 3. 4. 5. Bestimmten. en. 1 Dabei sollen folgende weitere Bestimmungen zur Anwendung kommen. ic A. Den durch Verheirathung einziehenden Frauenspersonen liegt die Verbindlichkeit zur Vermögensein⸗ fan bringung nicht ob. dei B. Das Vermögen des Mannes und der Frau, resp. des Bräutigams und der Braut, soll zum Behuf der Herstellung des Inferendums zusammen gerechnet werden dürfen. Re⸗ C. Bei dem Inferendum kommt nur dasjenige Vermögen in Anschlag, was der um die Aufnahme Nachsuchende eigenthümlich und schuldenfrei wirklich besitzt, nicht also dasjenige, was er etwa zu hoffen hat. D. Von dem Mobiliarvermägen, kommen Hausgeräthe, Kleider und Leibweißzeug bei Berechnung des Auf⸗ Inferendums nicht in Anschlag. Be- II. Die Gemeinden sollen zur Erhebung eines Einzugsgeldes von Einziehenden, welche das Orts— bürgerrecht durch Aufnahme erhalten haben, nach folgenden Bestimmungen berechtigt sein. f 1) dieses Einzugsgeld soll bestehen 1 A. für Inländer: e a) in den Gemeinden Ir Klasse(s Nr. I.) in 5 fl. * a 8 b)„„ 2„„ 10„ ctern,„ 57 Zr 57„ 15/ fung 7 4 d)„ 5 17 Ar 57„ 20„ 8 e)„„ 57 1 57„25 7 ud a B. für Ausländer: ahn in dem Doppelten des unter A. Bestimmten. 2) Frauenspersonen, welche durch Verheirathung an Ortsbürger einziehen, haben die Hälfte des unter n 1. bestimmten Einzuggelds zu entrichten. df 3) Kinder, welche mit ihren Eltern einziehen, haben keinerlei Einzugsgeld zu erlegen. s III. Diejenigen Gemeinden, welche dem durch ortsbürgerliche Aufnahme Einziehenden Gemeinde— lichem nutzungen, entweder durch Ueberlassung des Nießbrauchs an ihrem untzbaren Eigenthum(3. B. Gemeinde— 1 weiden, Allmendtheile ꝛc.) oder durch Austheilung dessen Ertrags(z. B. Loosholz, Streulaub, Grasloose ꝛc.) 0. 0 darbieten, sollen auch noch, neben dem unter II. bestimmten Einzugsgeld, zur Erhebung eines besonderen en if. Einzugsgelds von solchen Einziehenden unter nachfolgenden Bestimmungen berechtigt sein: gung 1) Dieses besondere Einzugsgeld soll in dem dreifachen Werth der jährlich einem Ortsbürger zukom⸗ menden Gemeindenutzung, wenn der Einziehende in deren Genuß wirklich eintritt, nach A bzug der etwa zug darauf ruhenden Lasten, bestehen. 9 2) Da, wo die Gemeindenutzungen unstchkig oder veränderlich sind, ist nach einem zehnjährigen Durch⸗ lenden* schnitt die einem Ortsbürger jährlich zukommende Nutzung und deren Werth zu berechnen.“) sgende 0 g VIII. Art der Nachweisung des erforderlichen Vermögens. 7 n zur 1 5 Der eigenthümliche Besitz des zur Aufnahme erforderlichen Vermögens, des Inferendums, kann auf folgende Weise nachgewiesen werden: 0 3 ll be⸗ 1 1) Durch den Besitz von Immobilien im Werthe des Inferendums, wenn der Ortsvorstand bezeugt a) duß die Immobilien mit keiner gerichtlichen Hypothek bestrickt seien und 5) daß er nicht wisse, auch nach der Persönlichkeit des Bittstellers nicht glaube, daß solche mit außer g gerichtlichen Schulden belastet seien; N ) Dieses besondere Einzugsgeld ist seiner Zeit für jede einzelne Gemeinde besonders berechnet und festgesetzt worden bei es bis zu anderweiter Bestimmung sein bewenden behält, i 4 — f— 2) durch Looszettel, welche eine baare Geldsumme als Erbtheil beurkunden, nebst beigebrachter Be⸗ scheinigung des Ortsvorstands wie oben ad VIII. 1. b. 3) durch Waaren, Vieh und Handwerkszeug, nebst einer beigebrachten Attestation des Ortsvorstands wie ad VIII. 4. b. insofern dergleichen von dem bestimmten Inferendum nicht ausnahmsweise ausdrücklich ausgenommen sind; 4) durch vorgezeigtes baares Geld, durch vorgezeigte gerichtliche Schuldverschreibungen auf den Namen des Bittstellers, nebst beigebrachter gerichtlicher Erklärung des Schuldners, daß er das Kapital, worauf die Schuldverschreibung spricht— so viel zur Nachweisung des Inferendums erforderlich ist— verschulde, durch vorgezeigte inländische Staats-, Standesherrliche- und Gemeinde-Obligationen auf Inhaber, wenn der An— suchende zugleich nachweist, woher er dieselben erhalten und daß er sie als Eigenthum auf gesetzliche Weise an sich gebracht hat. In den Fällen 2. 3. und 4. steht dem Gemeinderath noch die Befugniß zu, zu verlangen, daß der Bittsteller den eigenthümlichen Besitz des Inferendums eidlich erhärte. Ohne ausdrücklichen Antrag des Gemeinderaths findet jedoch diese eldliche Erhärtung nie statt. IX. Recurs(Beschwerde) bei verweigerter Hrestsfirgke Aufnahme. Hinsichtlich der Beschwerden über die Ertheilung oder Verweigerung der Ortsbürger⸗Aufnahmen ist der Art. 49. der Gemeinde-Ordnung maaßgebend. Nach dem Organisationsgesetze vom 31. Juli 1848. Art. 16 Satz 4. ist jedoch zur Entscheidung über Bürgeraufnahmen, welche von Gemeinden verweigert worden sind, nicht mehr die Regierungsbehörde, sondern nur der Bezirksrath ermächtigt. Wenn daher auch die Regierungs Commission auf Anstehen zur möglichst gütlichen Vermittelung stets erbötig sein wird, so muß doch der Recurs der Betheiligten immer an den Be— zirksrath selbst gerichtet werden. Die Einsendung derselben hat übrigens hierher zu geschehen, und wird von bieraus dem Beirlsraßhe mitgetheilt. Schließlich machen wir noch die Gr. Bürgermeister auf das Ministerial⸗-Ausschreiben vom 19. Juli 1843 aufmerksam, wonach während der Dauer einer Ortsvorstandswahl eine Eintragung von neuen Orts— bürgern in das Ortsbürgerregister nicht stattfinden soll. 1„ Wil bich. Eckstein. Pietsch. Anlage A. (Stempelpapier 6 Kreuzer.) Dem„ bn. e dee wird hierdurch auf Verlangen bezeugt, daß er nach den Bestumungen der Gemeindeordnung am in das Ortsbürgerregister der Gemeinde nach vorheriger Erfülung allet ihm oblie⸗ genden Leistungen eingetragen worden ist. amm.„ ee en Der Gr. Hess. Bürgermeister An la g% B. (freies Papier.) Der Gr. Bürgermeister der Gemeinde. eröffnet dem ane 3 u daß er die gebetene Eintragung in das Dreher garter verwil⸗ gert hat. am ten Der Gr. Hess. Bürgermeister *** 5*— vol die zurü ktäre Che (V. 185 Mel ft ( für mei dien S0 gel her me VF 3 8 2 3 3 r ö De⸗ N Win ug e 1 15 ö(freies Papier.) 1 fc Der Gr. Bürgermeister der Gemeinde.„„ det dem 1 1„daß der Gemeinderath durch, Beschluß vom. f g 1 men die gebetene Aufnahme als Ortsbürger verweigert hat, und giebt ihm hiermit die Sberkeith fan Saule di zurück. le f 1 urch VVVVVVVVVVVVVVVCCVCCCoCCVUVCCo᷑i e 1d 5 1 An⸗ Der Gr. Bürgermeister ö Heise 10 der ö 16. it Zu Nr. R. C. 2374. Gießen am 19. October 1848. 1 Betreffend: Die Erfordernisse und den Geschäftsgang ö über bei Heirathsgesuchen. dem Die Großherzoglich Hessische lihst 1— 1 4 4 0 2 N. 5 5 Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an ae die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. N Wir sehen uns veranlaßt, Ihnen, unter Hinweisung auf die vorliegenden gesetzlichen und reglemen— . tären Bestimmungen, in Nachstehendem den Geschäftsgang zu bezeichnen, der bei Heirathsgesuchen einzuhalten ist All. 5 Jeder Bürger, welcher sich verheirathen will, bedarf eines Zergnisses der Regierungsbehörde,„daß der 0 9 9 gierung Che, soviel die bürgerlichen Verhältnisse und die Kriegsdienstpflicht betrifft, kein Hinderniß im Wege steht. (Verordnung vom 21. Febr. 1824 und Mrnisterial-Amtsblatt vom 26. Juni 1833 sodann vom 5. Juni 1834 und 23. Januar 1840— bezüglich des Er fordernisses auch bei den Wittwern.—) 0 1 Diese Bescheinigung, der sogenannte Heirathschein, wird von der Regierungsbehörde auf erstatteten ge g Vericht des Bürgermeisters der Gemeinde, in welcher sich der Bräutigam häuslich niederlassen will, 8 0 ertheilt. blie⸗ 8 2 ö Der von dem Bürgermeister zu erstattende Heirathsbericht ist auf dem vorgeschriebenen Formular ca Stempel zu 6 kr.) aufzunehmen, und hat sich, wie dort vorgedruckt über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ertheilung des Heirathsscheins zu verbreiten. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind, daß derjenige, der sich verheirathen will, wirklich in der Ge— meinde Ortsbürger geworden, und demzufolge in das Bürgerregister eingetragen worden ist, auch der Kriegs— dienstpflicht Genüge geleistet hat.„ Ausserdem hat der Bericht noch anzugeben, ob, wenn die Braut eine Ortsfremde ist, dieselbe das nach— Satz VII. unseres Ausschreibens vom 19. l. M. betr., die Gesuche um Ortsbürgeraufnahme, schuldige Einzugs— 13 geld zur Gemeindekasse gezahlt hat. Daß solches nicht in Rückstand bleibe, dafür ist der Gr. Bürgermeister 70 verantwortlich. Derselbe hat deßhalb den Heirathsbericht zurückzuhalten, bis ihm die Quittung des Ge— meinde⸗Einnehmers über die erfolgte Zahlung vorgezeigt worden ist. Vermogens⸗Nachweis, oder Einbringung wird, wie in jenem Ausschreiben breits näher erörtert ist, 2 übrigens auch von der ortsfremden Braut in keinem Falle erfordert.. 1 1—— ꝑ——— — a e N— 1 n—— — 4 qere a Da ein Minderjähriger ohne Dispensation nicht Ortsbürger werden kann, so wird vorausgesetzt, daß lichtet vas deßfalls Erforderliche schon gelegentlich der Bürger-Annahme nach Satz V. des eben erwähnten Re⸗ und J 1 gierungs⸗Commissions⸗Ausschreibens gewahrt worden ist. Blaugt 8. 9 1824, Denjenigen, welche ihrer Kriegsdienstpflicht noch nicht Genüge geleistet, oder das Alter der ersten 1 Classe der Dienstpflichtigen noch nicht erreicht haben, ist das Heirathen in der Regel untersagt. Sie werden dem bl daher in solchen Fällen Gesuche um Ausstellung eines Heirathsberichts zurückweisen. Da jedoch der§. 14. des schtiebe Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830.(Reg. Bl. Nr. 45) und die S. 84—92 der Ausführungs⸗Ver⸗ ordnung vom 30. April 1831(Reg. Bl. Nr. 36.) bei dem Erbieten der Stellvertung resp. der Cautions⸗ leistung den Regierungs-Behörden Ausnahmen von jenem Verbote zuzulassen gestatten, so haben Sie deßfall— Die 2 sige Gesuche auf Anstehen ausführlich zu Protokoll zu nehmen und zu unserer vordersamsten Entschließung einzusenden. g§. 4. Ve Ausländerinnen erwerben zwar nach Art. 17. der Verfassungsurkunde durch Verheirathung mit einem Inländer die Rechte einer Inländerin, den deßfallsigen Heirathsgesuchen muß aber Bescheinigung der zu⸗ f ständigen ausländischen Behörde darüber beigelegt werden, daß, im Falle wirklich erfolgter Verheirathung, ö der Entlassung der Ausländerin aus dem jenseitigen Unterthansverband kein Hinderniß im Wege steht. Da— 9 mit das deßfalls Erforderliche von uns gewahrt werden kann, haben Sie daher in den zu erstattenden Hei⸗ 5 rathsberichten, wenn die Braut eine Ausländerin ist, dies anzumerken. 0 . N Sie ersehen aus allem dem, daß bei der Erstattung von Heirathsberichten zum Behuf der Erwirkung N 90 von Heirathsscheinen der Gemeinderath nicht mitzuwirken hat. f 0 Sie haben deßhalb auch die Heirathsberichte, sobald die Vorausetzungen dazu(S. 2.) vorhanden sind, 8 selbstständig zu erstatten. Hierin ist auch durch das Gesetz vom 6. Juli 1847.— die Beschränkung der 99 Befugniß zur Verehelichung betr.— Reg. Bl. Nr. 28— keine Veränderung eingetreten. Dieses Gesetz ver⸗ 1 10 ordnet nur, daß der Gemeinderath gegen die. Verehelichung eines Angehörigen männlichen Geschlechts seinern 150 Gemeinde im Falle er die Ernährungsfähigkeit bezweifelt, Widerspruch bei der vorgesetzten Regierungsbehörde 10 einzulegen berechtigt sei,(Art. 1.) und bestimmt weiter, daß der Bürgermeister gehalten sei, den deßfallsigen 13) Gemeinderathsbeschluß binnen 24 Stunden der für Aufgebot und Trauung zuständigen Behörde in beglau⸗ a bigter Abschrift mitzutheilen(Art. 5.) Diese Behörde darf alsdann, bis über den eingelegten Widerspruch im Recurswege endlich entschieden ist, auch die Trauung nicht vollziehen.(Art. 3. und 4.) 18 Ven Es folgt hieraus, daß der Widerspruch des Gemeinderaths wie jede andere Einsprache gegen die Ver⸗ 1 0 ehelichung zu betrachten ist und während des Aufgebots zeitig genug eingebracht werden kann. N 2 Die Rechte des Gemeinderaths kommen hiermit zu hinlänglicher Geltung. Dieselben zu weiterer Be⸗ 7 30 1 0 N schränkung und Belästigung der Betheiligten auszudehnen, erscheint aber nicht statthaft. 1 Schließlich wünschen wir, daß die Heirathsberichte in der Regel nicht persönlich hier eingereicht, sondern ö 5 auf dem gewöhnlichen Wege(durch die Post oder den Boten) hierher eingesandt und zu dem Ende denselben 10 der erforderliche Stempelbogen zum Heirathschein à 20 kr. oder der Geldbetrag ganz portofrei beigelegt 1 0 werde. Küchler. v. Willich. Eckstein. 0 90 5 9) 100 17. n 2. EN g an 8 Zu Nr. R. C. 85. 186. 1466 und 1863. 13 5 Bekanntmachung. 14 Betreffend: Das Bezirksbotenwesen im Regierungs- 1 bezirk Gießen. 5 Die neue Organisation der Verwaltungsbehörden hat eine veränderte Einrichtung des Eezirlsboten⸗ esenz nothwendig gemacht und da es sowohl den Behörden, als den Bezirksangehörigen überhaupt von —— ä— 2——*— 1. 1————— 1 4 ———— 5 — W — 1 0 Interesse seyn wird, von dieser mit dem 1. November d. J. ins Leben tretenden Einrichtung näher unter— ß richtet zu seyn, um zu wissen, bis zu welcher Zeit und in welcher Weise sie auf Beförderung ihrer Briefe de und Paquete innerhalb des Regierungsbezirks mit Sicherheit rechnen können, so bringen wir dieselbe unter Bezugnahme auf die Verordnungen vom 18. März 1823, Regierungsblatt Nr. 11. und 9. December 1824, Regierungsblatt Nr. 64. hiermit zur allgemeinen Kenntniß: ersen 1) Der Regierungsbezirk Gießen ist in 6 Botenbezirke eingetheilt. Jeder dieser Bezirke wird von berden dem betreffenden Bezirksboten wöchentlich zweimal begangen und ist denselben folgender Rundgang vorge— 1. des schrieben worden: Ve⸗ Rundgang für die Bezirksboten im Regierungsbezirk Gießen. itions⸗ esfal⸗ Die Boten müssen jeden Mittwoch und Samstag folgende Orte in der bestimmten Reihenfolge be— jeßung gehen und zwar: 1 I. Bezirk. II. Bezirk. III. Bezirk. f Bezirksbote Hartmann zu Bezirksbote Brauburger zu Bezirksbote Selzer zu einem Gießen. Gießen. Gießen. 8 J) Kleinlinden. 0 Wiesec. 1) Rodheim. . f 2) Allendorf an der Lahn. 2) Rödgen. 2) Fellingshausen mit Bieber. 105 0 3) Großenlinden. 3) Trohe. 3) Crumbach. 1 4) Langgöns. 4) Altenbuseck, 4) Frankenbach. 1 5) Leihgestern. 5) Großenbuseck. 5) Königsberg. i 1 6) Watzenborn und Steinberg. 6) Reiskirchen. 6) Hermannstein. irkung 5 7) Hausen. 7) Bersrod. 7) Naunheim. 5 80˙ Garbenteich. 8) Beuern. 8) Waldgirmes. n find 9) Steinbach. 9) Allendorf an der Lumda. 9) Heuchelheim. ig der 10) Albach. 10) Staufenberg./ 1 11) Oppenrod. 11) Ruttershausen mit Kirchberg. sanet 12) Burkhardsfelden. 12) Mainzlar. ebärde 13) Mfinerod. 13) Daubringen. 2 allsigen 8 14) Lollar. begluu⸗ IV. Bezirk. V. Bezirk. VI. Bezirk. uc J Bezirksböze Rühl zu Grünberg. Bezirksbote Ritter zu Grünberg. Bezirksbote Döll zu Laubach. 1) Lauter. 1) Flensungen 1) Laubach. e Ver⸗ 2) Queckborn. 2) Ilsdorf 2) Solms⸗Ilsdorf. 3) Haarbach. 3) Lehnheim. 3) Lardenbach. er Be⸗ 4) Göͤbelnrod. 4) Stangenrod. 4) Freienseen. 5) Saasen mit d. Hofe Bolnbach. 5) Atzenhain. 5) Einartshausen. sondern 6) Lindenstruth. 6) Bernsfeld. 6) Gonterskirchen. sselben 7) Winnerod. 7) Niederohmen. 7) Ruppertsburg. eigelegt 8) Climbach. 8) Merlau mit Kirschgarten. 8) Lich mit Arnsburg. 9) Allertshausen. 9) Wettsaasen. 9) Oberbessingen mit Mühl— 2 10) Londorf. 10) Ermenrod. sachsen. 11) Kesselbach. 12) Rüddingshausen. 13) Weiters hain. 14) Odenhausen. 15) Geilshausen. 16) Groß- und Kleinlumda. 17) Reinhardshain. 18) Beltershain. 11) Zeilbach. 12) Ruppertenrod. 13) Oberohmen. 14) Unterseibentenrod. 15) Großeneichen. 16) Kleineichen. 17) Weickartshain. 18) Stockhausen. 10) Hattenrod. 11) Ettingshausen. 12) Münster. 13) Wetterfeld. NB. Dieser Bezirksbote hat sich nach Lich zu begeben, und auf der dafigen Postexpedition die Briefe ze. in Empfang zu nehmen und unmittelbar darauf in den Bezirk zu befördern. — 2) Alle in einer Bürgermeisterei wohnenden Behörden, Bürgermeister und Privaten haben in der Regel dafür zu sorgen, daß ihre von den Boten mitzunehmenden Briefe und Depeschen vor der Zeit des Abgangs der Boten, in Gießen, Grünberg, Laubach und Lich auf der Post daselbst, in den übrigen Bür— germeistereien aber in der Wohnung des, Bürgermeisters resp. des Beigeordneten, wo kein Bürgermeister vorhanden ist, bereit liegen.* ˖ 3) Die in die einzelnen Orte bestimmten Briefe ꝛc. sind, in so weit sie nicht von den Bezirksboten an die Addressaten selbst abgegeben werden können oder müssen, gleichfalls in der Wohnung des Bürger— meisters resp. Beigeordneten niederzulegen. Die Ortsvorstände haben alsdann die Verpflichtung, dieselben unverzüglich durch den Gemeindediener an ihre Addresse befördern zu lassen. 4) Die Bezirksboten dürfen sich an keinem Orte auf eine ihren Rundgang störende Weise aufhalten lassen. Die Gr. Bürgermeister sind insbesondere angewiesen, dieselben schleunigst zu befördern, und falls ein Bezirksbote sich eine Vernachlaͤssigung in seinem Rundgange oder andere Dienstwidrigkeiten sollte zu Schulden kommen lassen, alsbaldige Anzeige davon zu machen. 5) Passiren die Boten Orte, wo sich Posten befinden, dann haben sie sogleich nach ihrer Ankunft an diesen Orten die zur Post bestimmten Briefe ꝛc. abzugeben, und nicht dieselben von Bezirk zu Bezirk, wodurch deren Abgabe an die Addressaten verspätet wird, zu befördern. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden nach Analogie des Art. 8. der Verordnung vom 20. Juli 1822, Beeinträchtigung der Posten betr., mit einer Polizeistrafe von 1 fl. für jeden auf die angedeutete Weise vorschriftswidrig beförderten Brief bestraft werden. l 4) Die Besorgung von mit der Post versendeten Geldpaketen oder Gegenständen von Werth durch Bezirksboten kann nicht als eine fortgesetzte Spedition durch die Post betrachtet werden, und es hat der Staat, wenn den Bezirksboten die ihnen von der Post zur weiteren Besorgung übergebenen Gelder durch unabwendbare Gewalt abgenommen werden, den Schaden nicht zu tragen. s 3 7) Die Gebühren der Bezirksboten sind auf folgende Art bestimmt: a) Sie haben alle Regierungsblätter, Dienstschreiben und alle Packete unter 12 Pfund schwer von und an alle Militär-, Civil- und geistliche Behörden und Diener unentgeldlich zu besorgen. b) Von Individuen und Gemeinheiten haben sie folgende Gebühren zu beziehen, nämlich für Briefe und Packete: 5 5 i 1) unter 1 Pfand sch wer 2* i 7„„ 3) von jedem Pfund über 1 Pfund.„ 1„ Dieselbe Gebühr haben sie in Dienstangelegenheiten für den Transport von Packeten, welche 12 Pfund und darüber schwer sind, zu beziehen. c) für die Ueberbringung von Regierungsblättern, Zeitungen und Wochenblättern an Individuen haben sie jährlich 45 kr. und d) für die Ueberbringung dieser Blätter und sonstigen Briefe oder Packete überhaupt an die Ge— meinden oder deren gesetzliche Organe, die Gr. Bürgermeister, in Gemeinden von unter 400 Seelen Bevölkerung 1 fl. 30 kr., von 400 bis 799 Seelen 2 fl., von 800 bis 1199 Seelen 2 fl. 30 kr. und von 1200 Seelen und darüber Bevölkerung 3 fl. jährlich zu beziehen. 8) Für Briefe, deren Annahme von den Addressaten verweigert wird, oder die nicht aufzufinden sind, haben die Boten von der betreffenden Postanstalt blos das Tourporto vorschußweise zu erhalten, von ins Ausland zurückgehenden Retourbriefen aber gar keine Gebühr, weder für den Tour- oder für den Re— tourtransport zu beziehen. Gießen den 19. Oktober 1848. Die Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. Küchler. 22