imter man⸗ Ver⸗ lann . n dle Nr. R. C. 3506 Gießen am 18. November 1848. Betreffend: Das Verhalten der Gr. Bürgermeister bei Ausstellung von Legitkmatlonen an Orts angehörige, welche sich auswärts begeben wollen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen. I. Allgemeine Vorschriften. 5 Ausfertigung der Heimathscheine, bei Erstattung der Paßberichte und der Berichte Behufs Er⸗ wirkung von Wanderbüchern, treten die allgemeinen Rücksichten ein, 1) daß Niemand eine Legitimation zum auswärtigen Aufenthalt erhält, der dadurch in den Stand ge- setzt würde, sich seiner Verbindlichkeit gegen den Staat, gegen Dritte oder seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Wer also Feld⸗ oder Forststrafen zu verbüßen hat, wer sich in Untersuchung befindet, oder in Folge einer solchen verurtheilt worden ist, und wer seiner Kriegsdienstpflicht Genüge zu leisten hat, kann keine solche Legitimation erhalten. In letzterer Beziehung sind insbesondere die Bestimmungen und Beschrankungen der höchsten Verordnung vom 30. Mai 1838 betr. das Verhalten der Civilbehöͤrden in Bezug auf beur— laubte Soldaten zu beachten. Minderjährige haben zum Zwecke der Erwirkung von Reiselegitimationen, Be scheinigung ihrer Eltern oder Vormünder über ertheilte Erlaubniß vorzulegen. 2) Da Reiselegitimationen wesentlich eine Beurkundung darüber enthalten, wo der Inhaber heimathsbe— rechtigt ist, so kann nur der Bürgermeister des Ortes, wo derjenige, der sich auswärts begeben will, seßhaft ist, den Heimathschein ausstellen, den Bericht wegen eines Passes oder eines Wanderbuchs erstatten. 3) Es liegt im öffentlichen Interesse, daß die Ortsbehörde jederzeit Kenntnißl von dem Auffenthalte der— jenigen Ortsangehörigen hat, welche sich auf längere Zeit von Hause wegbegeben woll en. Zu dem Ende haben die Gr. Bürgermeister nach dem anliegenden Formular ein genaues Verzeichniß über alle Diejenigen zu führen, welche sich mit Heimathscheine, Pässen oder Wanderbüchern auswärts begeben haben. Wo bereits ähnliche Register seither geführt wurden, können dieselben bis zu vollständigem Verbrauche beibehalten werden. Kehren solche Personen nach Hause zurück, so ist die ertheilte Legitimation einzufordern und im Verzeichniß das Erforderliche vorzumerkenz Heimathscheine, welche abgelaufen sind zurückzufordern und zu vernichten. II. Besondere Vorschriften. 1. Bezüglich, der Heimathscheine. Heimathscheine sind in allen den Fällen auszustellen, wenn Ortsangehörige, welche als Dienstboten oder Taglöhner auswärts Verdienst suchen, oder als Zöglinge und Lehrlinge auswärts eine weitere Ausbildung gewinnen wollen, darum nachsuchen. a 2 N Anderen Personen und für andere Zwecke können keine Heimathscheine, namentlich auch nicht für wei⸗ tere Reisen ausgestellt werden. Die Ausfertigung der Heimatbscheine hat nunmehr nach einem höchsten Ausschreiben vom 14. v. Mts. in der Regel durch die Gr. Bürgermeister selbstständig zu erfolgen, und bedarf es einer Beglau⸗ bigung der vorgesetzten Regierungs-Commission nicht mehr, es müßte denn ein Zweifel z. B. bezüglich der Heimathsberechtigung vorliegen und deßfalls die Entscheidung Gr. Regierungs-Commission in Anspruch genommen werden, oder der Nachsuchende letztere aus besonderen Gründen wünschen, z. B. weil sie von einer auswärtigen Behörde verlangt werden sollte. Es ist sich zu den Heimathscheinen des lithographirten neuen Formulars zu bedienen. Tag und Datum muß mit Buchstaben ausgedrückt und der Schein mit Siegel und Unter schrift ver— ehen sein. Bei Unvermögenden ist ungestempeltes Formular zu verwenden. Bei Vermögenden das For⸗ mular auf 6 Kreuzer Stempel und sind die Gr. Bürgermeister berechtigt, von den Vermögenden eine Ge— bühr von 10 Kreuzer zu erheben. Heimathscheine für ledige Personen männlichen Geschlechts und für Wittwer sind auf dem Formular, wie es das höchste Ausschreiben vom 27. Februar 1847 enthält aufzunehmen. 0 Dieses Formular hat den Zusatz „Der Inhaber dieses Heimathscheins wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß wenn er sich ohne Erlaubniß der eompetenten Gr. Hessischen Behörde verehelicht, er zu gewärtigen habe, daß sowohl seiner Ehefrau wie den in der Ehe erzeugten Kindern die Aufnahme in dem Großherzogthume nicht gestattet werde.“ vide Ministerial-Ausschreiben vom 8. November 1832, 26. Juni 1833, 23. März und 1. Juni 183 5, 28. September 1836, 6. November 1844, 43. und 27. Februar 1847. Wenn Sie um Ausfertigung eines Heimathscheins von Personen ersucht werden, welche schon einen Paß oder ein Wanderbuch besitzen, oder dergleichen verlangen, so ist dieses Verhältniß resp. dieser Besitz sowohl in dem Heimathschein als den betreffenden Berichten besonders anzumerken. 2. Vorschriften wegen der Paß berichte. Die Paßberichte sind auf dem durch höchstes Ausschreiben vom 26. Juni 1833 vorgeschriebenen For⸗ mular auf Stempel zu 6 Kreuzer auszufertigen und haben sich genau über Zeit, Ziel und Dauer der Reise zu verbreiten. Bei Ausfertigung von Pässen für Studirende werden dir deßfallsigen Bestimmungen vom 21. August 1833 und 6. Juni 1835 hierorts gewahrt, Die Gr. Bürgermeister haben dafür von Vermögenden eine Ausfertigungsgebühr von 6 Kreuzer in Anspruch zu nehmen. Ausnahmsweise bedarf es der Ausfertigung eines neuen Paßberichtes in dem Falle nicht, wenn der Paßbedürftige einen noch nicht lange abgelaufenen alten Paß besitzt. In diesem Falle genügt die Einsendung des alten Passes mit der nebst Untersiegelung und Unterschrift darauf geschriebenen Bemerkung, daß der Ausstellung eines neuen Passes kein Hinderniß im Wege stehe. In den Orten, aus welchen junge Leute beiderlei Geschlechts mißbräuchlich zum Zwecke des Fliegen⸗ wedelhandels nach England verführt worden sind, haben die Gr. Bürgermeister bei eigener Verantwortlichkeit darauf zu sehen, daß Niemanden ein Paß zu ähnlichem Mißbrauche vermittelt wird. Paßberichte Behufs einer Reise nach Amerika oder überseeische Länder überhaupt sollen nur dann er⸗ stattet werden, wenn es sich mit Bestimmtheit annehmen läßt, daß die Person, der ein Paß zugefertigt wer⸗ den soll, denselben nicht mißbräuchlich zur Auswanderung benutzt. 3. Vorschriften wegen der Berichte Behufs Ausstellung von Wanderbüchern. Wanderbücher werden nur an Handwerksgesellen, welche auf ihrer Prosession auswärts arbeiten wollen, abgegeben, und haben die desfalls zu erstattenden Berichte, sowohl diese Voraussetzung, als eine genaue Beschreibung des Wandernwollenden, sowie sein Alter, Religion und weiter anzugeben, daß er geimpft ist, sein Gewerbe ordnungsmäßig erlernt hat, und daß weder die Militärdienstpflicht noch sonst ein Hinderniß dem Wandern entgegensteht. Küchler. v. Willich. Eckstein. Hallwachs. — 1———.. n