13. —— Nr. R. C. 2336. a Gießen am 17. October 1848. Betreffend: Die Gemeindevoranschläge, namentlich die beson— dere Erhebung der Hirtenpfründe und der Ko⸗ sten des Faselviehes. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. In Folge höchster Entschließung eröffnen wir Ihnen: daß, wenn der Gemeindevorstand bei Unzulänglichkeit des Vermögensertrags die Kosten für Faselvieh und an Hüterlohn durch Steuerumlage 2. Klasse gedeckt wissen will, dies durchaus nicht beanstandet und ein besonderer Ausschlag nach der Stückzahl des Viehes diesen Falls nicht verlangt werden soll.. Alle dem entgegenstehende frühere Verfügungen, insbesondere die deßfallsigen Bestimmungen der§. 8. 85 und 86 der Instruktion für Fertigung der Gemeindevoranschläge sind hiermit aufgehoben. Küchler Hall wachs. 14. Nr. R. C. 2341. Gießen am 18. October 1848. Betreffend: Gesuche um Erlaß oder Gestattung einer Frist zur Bezahlung von Gemeinderück— ständen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. 30 Erhaltung des Credits der Gemeinden und zur Erreichung ihres Gesellschafts-Zweckes überhaupt ist es nothwendig, daß die Einkünfte der Gemeinden regelmäßig eingehen, und keine Stockung in deren Er— * hh I ar hac diej gd def dur zu fl 818. ßen 1 en fü urchaus la nicht F f. H. ö. 848. * ßen erbaut hebung stattfinde. Wo die erforderlichen Mittel den Gemeindekassen nicht zugeführt werden, da wird es un⸗ möglich, den öffentlichen Bedürfnissen zu genügen. Alle müssen aber darunter Noth leiden, besonders die ärmeren Einwohner, denen dann der Lohn und Verdienst von Gemeinde⸗Arbeiten entgeht. Wir dürfen hier⸗ nach erwarten, daß die Gemeindevorstände die Einbringung der Gemeindegelder möglichst fördern und nur diejenigen Fristgesuche unterstützen werden, für welche erhebliche Rücksichten vorwalten. Als solche sind unter andern nach dem Ministerialausschreiben vom 26. Juni 1833 zu betrachten: 1) ob den Schuldner bei augenblicklicher Beitreibung ein bedeutender Vermögensnachtheil treffen oder dessen Nahrungsstand gefährdet würde; wobei besonders solche Schuldner Rücksicht verdienen werden, welche durch sie betroffene Unglücksfälle, z. B. Verlust ihrer Erndte, gefallenes Vieh, Krankheiten u. s. w., in ihren Vermögensverhältnissen zurückgekommen und dadurch außer Stand gesetzt worden sind, augenblickliche Zahlung zu leisten; f 2) ob die Vermögensverhältnisse der Schuldner von der Art sind, daß für die Gemeinde nicht der Verlust des Rückstandes bei Verzögerung der Beitreibung zu befürchten steht, oder wie, etwa durch Stellung eines Bürgen, die Gemeindekasse gesichert werden kann. 3) ob durch dergleichen Fristgestattungen die voranschlagsmäßig vorgesehenen gemeinheitlichen Ausgaben nicht gefährdet erscheinen. Was sodann den Geschäftsgang betrifft, welcher bei Fristgesuchen einzuhalten ist, so ist bereits durch dasselbe Ministerial-Ausschreiben verordnet, daß sie nicht bei den Regierungsbehörden, sondern zunächst bei den Gr. Bürgermeistern selbst vorzubringen seien. Indem wir zu Meidung unnöthiger Gänge der Bezirks⸗ angehörigen die pünktliche Befolgung dieser Vorschrift einschärfen, fügen wir zu genauerer Regelung ihres Verfahrens folgende Bestimmungen bei: 1) über die bei Ihnen anzubringenden Fristgesuche, die Sie zulässig finden und wodurch nicht Frister⸗ streckungen über den Termin des Rechnungsschlusses beabsichtigt werden, ist von Amtswegen durch Sie zu berichten und auf Einhalt in der Beitreibung, mit Angabe der Gründe, anzutragen; 2) über Erlaßgesuche oder um Gesuche um Frist für längere Zeit ist der Gemeinderath zu vernehmen und dabei zugleich immer zu begutachten, auf wie lange eine Zahlungsfrist zu bewilligen wäre. Es ist hierauf a. im Falle eines willfährigen Beschlusses des Gemeinderaths, der desfallsige Bericht von dem Gemein⸗ derath mitzuunterzeichnen, dagegen in dem Falle, b. daß der Gemeinderath sich gegen Bewilligung des Gesuches erklären sollte, darnach der Bittsteller in einer schriftlichen Erklärung des Bürgermeisters, welche Jener, wenn er Beschwerde bei der Regierungs⸗ behörde führen will, derselben vorzuzeigen hat, zu bedeuten. 3) Die Vorlagen über Fristgesuche sind stets nach dem beigefügten Formular, welches bei Buchdrucker Brühl I. dahier zu erhalten ist, zu bewirken, und empfehlen wir Ihnen daher, dasselbe inskünftige bei vor⸗ kommenden Fristgesuchen anzuwenden resp. die darin enthaltenen Fragen ausführlich zu beantworten. 4) In der Regel ist über jedes besondere Fristgesuch eine besondere Vorlage erforderlich. Ausuahms⸗ weise können jedoch mehrere Fristgesuche alsdann auf einem Bogen vereinigt vorgebracht werden, wenn die verschiedenen Fristgesuche auf denselben Gründen beruhen, z. B. wegen Alle betroffenen Miswachses, Hagel⸗ schlags u. dgl. m.— Endlich 5) wird Ihnen empfohlen, die Fristgesuche mit der Post resp. durch die Bezirksboten, nicht aber durch die Bittsteller selbst persönlich an uns zu befördern. Wü ch len Wien Eick ste in. Pietsch. ihrem ich mit de den g anges haben Forn zweise tragu freien Bean Aufn. so ha nehm den der dem Verl Audzu dem dach geben