nge de. seither och 15 1 Juli s vom Ig des Hesetes Decht. 1886. Armen⸗ nd un⸗ en Ge⸗ ing der amen juan, ind des u tlich schub's 5 Perso⸗ egung b 8 it on, dle⸗ son zu einerlei 10. —— AVU Nr. R. C 2337. Gießen am 16. October 1848. Betreffend: Verhaltungsregeln hinsichtlich der Erstattung, sowie der Form und des Inhalts der Berichte. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an * die Gr. Bürgermeister und die unserem Regierungsbezirk angehörigen Lokalbehörden. Einestheils zur Abschneidung unnöthiger Vielschreiberei und Weiterungen, und andern Theils zur Herbeiführung der wünschenswerthen Gleichförmigkeit in Ihrer Correspondenz mit uns, sind wir veranlaßt, nachstehende Verfügungen zu treffen: 1) Alle zeitweise einzusendende Tabellen und Verzeichnisse, sowie alle Geschäftsgegenstände, welche nach 122 esonders vorgeschriebenen Formularien einzurichten sind, tonnen ohne Begleitungsbericht an uns einge⸗ sendet werden. 4 Dahin gehören z. B. 15 Voranschläge, Erhebregister, Liquidations⸗Verzeichnisse, Creditgesuche, Musterlisten, Protocolle über Depotansprüche, Heimathscheine, Diätenverzeichnisse, Schulversäumniß— Verzeichnisse, Protocolle und Accorde über Verwerthung von Gemeindenutzungen oder laufender Ar— beitsvergebung, insofern dieselben als Rechnungsbelege dienen und zu dem Ende nur mit der disseitigen Genehmigungsformel versehen werden sollen ꝛc.“ Es genügt in solchen Fällen Ihre Unterfertigung unter dem betreffenden Actenstücke: ' a„Wird Grßh. Regierungs⸗Commission zur Genehmigung(oder Exekutorischerklärung, oder was sonst bezweckt wird) vorgelegt. 2) Die Berichte müssen nach Maasgabe der Bekanntmachung im Regierungsblatt Nr. 3 vom 16. Ja- 4 nuar 1840 auf ganze Bogen von beschnittenem haltbaren Papier stets von einer und derselben Größe und zwar 13,3 Zoll lang und 8,2 Zoll breit(gesetzliches Maaß) erstattet werden. 3) Zu den Ueberschristen der Berichte if folgende Form zu wählen: Zu N 99. am ten 18 etre An die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. a et ich t de Großh. Hess. zu Anlagen: 1 zu Nr. R. C. auf die Verfügung vom f Hat eine diesseitige Verfügung zu dem Berichte Anlaß gegeben, so ist deren Nr. und Datum vorstehend einzutragen, andernfalls aber die leere Stelle mit einem 0 zu bezeichnen. Ebenso ist, wenn einem Berichte — * Anlagen beigefügt sind, deren Zahl unter dem Wort„Anlagen“ anzugeben, gegenfalls ein 0 beizusetzen. Die Stellen im Texte selbst, worin einer Anlage zum erstenmal Erwähnung geschieht, sind am Rande mit Vor— streichen zu bezeichnen.. Nuo 4) Jedem Berichte muß oben der Betreff desselben beigefügt sein. Sie werden sich dabei möglichst kurz 1 fassen und nur den Gegenstand im Allgemeinen, sowie in geeigneten Fällen den Namen der Ge— meinde, worin er einschlägt, benennen. Wenn Ihre Berichte durch Verfügungen von hier veran— laßt oder durch diesseitige Reseripte erwiedert worden sind, so haben Sie die dahier gewählten oder verbesserten Betreffe bei künftigen Vorlagen unverändert beizubehalten. 5) Die beiden ersten Seiten der Berichte sind gebrochen zu schreiben. Die folgenden Seiten können durchlaufend, jedoch mit einem weißen Rande auf der linken Seite, von eirea 1 bis 1½ Zoll Breite geschrieben werden. Es wird empfohlen, auf der ersten Seite nur wenige Zeilen zu schreiben, damit der nöthige Raum zur Ausschrift der Beschlüsse bleibt. 6) Würd in Berichten auf frühere Schreiben Bezug genommen, so ist deren Datum und Betreff genau. anzugeben. ö 7) Bei Gegenständen, welche eine schleunige Erledigung erfordern, ist das Wort„Eilend“ dem Berichte 1 aufzuschreiben. 8) Bei der Siegelung der Berichte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Erbrechen die Lesbarkeit der Schrift nicht gefährden kann. f d) Schließlich wird, was den Inhalt der Berichte betrifft, bemerkt, daß niemals mehrere Angelegenheiten 1 welche Gegenstände von verschiedenem Betreffe berühren, in einem und demselben Berichte vorgetragen werden dürfen. 3 ü chen 5 Hallwachs. 1 11. Nr. R. C. 1928. Gießen am 17. Ockober 1848. Betreffend: Die Ableistung des Verfassungseides von . neu aufgenommenen Bürgern. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen 1 an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbeziiks. dal Unter dem Bemerken, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu befehlen geruht haben, 10 „daß künftig, mit Beseitigung der durch Verordnung vom 16. September 1808 vorgeschriebenen Huldigungs⸗Formel, nur der im Artikel 108 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene Eid von Bürgern und Staatsdienern abzulegen, dieser Eid auch unter keinen Umständen wiederholt zu leisten sei.“ furz Ge ran⸗ oder men Leite amit nau lichte der iten agen 0 en . a e 2 6b.—— 1 4 röffnen wir Ihnen, daß rücksichtlich der Zeit und des Orts der Ableistung dieses Eides, sowie des von Ihnen deßfalls einzuhaltenden Verfahrens im Interesse der Bezirksangehörigen folgende Einrichtungen und Anordnungen mit höchster Genehmigung von uns getroffen worden sind: 1) Die Ablegung des Verfassungseides von Seiten neu aufgenommener Bürger soll halbjährlich statt⸗ finden und zwar: l a) in Gießen am 10. Mai und 10. November Vormittags 10 Uhr von den Bürgern in dem Stadt⸗ und Landgerichtsbezirke Gießen und der Stadt Lich; b) in Grünberg am 15. Mai und 45. November Vormittags 10 Uhr von den Bürgern in den Landgerichtsbezirken Grünberg, Laubach und Lich. Es wird sich zu dem Ende an diesen Tagen ein Mitglied der Regierungs⸗Commission nach Grünberg begeben. 2) Sollten die bestimmten Tage auf einen Sonntag oder Feiertag fallen, so findet die Eidesabnahme den unmittelbar darauf folgenden Tag Statt. 3) Die Grßh. Bürgermeister haben 10 bis 14 Tage vor eintretendem Eidestermine die im letzten halben Jahre neu aufgenommenen Bürger zu verzeichnen und noch besonders zur Eidesleistung vorzuladen. Ueber den Erfolg ist mindestens 8 Tage vor dem jedesmaligen Termine Bericht, welcher zugleich 9 9 9 0 9 das Verzeichniß der Eidespflichtigen enthalten muß, hierher zu erstatten. Küchler. 5 Hallwachs. 12. 1 W EC. 2192. Gießen am 17. October 1848. Betreffend: Die Erhebung der Stempeltaxen von auswär— tigen politischen Zeitungen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Nach einer vorliegenden höchsten Entschließung soll fernerhin von nicht durch die Post bezogenen, politischen Zeitungen keine Stempeltaxe mehr erhoben werden. Hiernach sind die früheren Ausschreiben, wonach Sie Verzeichnisse und Berichte deshalb einzusenden hatten, erloschen. b i 8 Hallwachs.