— à—ů — — r ———— 20. —— Nr. R. C. 4356 Gießen am 11. December 1848. Betreffend: Die Verpflegung armer Waisen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs⸗Commission des Regierungsbezirks Gießen a n sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Bezirks. Un den mehrfach an uns gestellten Wünschen zu entsprechen, zum Theil aber auch den unvoll— ständigen Vorlagen in dieser Beziehung zu begegnen, finden wir uns veranlaßt, die des rubricirten Gegen— standes wegen erlassene Instruktion, sowie das Regulativ über die Ausdehnung der allgemeinen Waisen—⸗ Versorgungs ⸗Anstalt auf unvermögende israelitische Waisen, in nachfolgenden Abdrücken in unser Amts⸗ blatt aufzunehmen, beziehungsweise wiederholt zu Ihrer Kenntniß zu bringen. ieee Win e i ch Esckstei n. Hallwachs. III. Instruction für die Großherzoglich Hessischen Bürgermeister, die Verpflegung armer Waisen betr. I. Zweck der Großh. Hess. Landes⸗Waisen⸗Anstalt. 8 Der Zweck Großh. Landes-Waisenanstalt ist, arme Vater- und Mutterlose Waisen bis zu ihrer Confirmation, oder ersten Communion in der Religion ihrer Eltern, gottesfürchtig und sittlich, in der Regel in ihrer Heimath, bei braven Leuten erziehen und sie mit den Kenntnissen ausruͤsten zu lassen, die sie demnächst zu einem selbst gewählten Beruf nöthig haben. II. Berechtigung zur Aufnahme. 9 25 von körperlichen Gebrechen freie(8 4), unbemittelte Waisen, christlichen Nur ehelich geborne, ö 5 ö g Landes- Waisenanstalt, sofern die Gemeinde, Glaubens, haben Anspruch auf Aufnahme in die Großh— 0 welcher der betreffende Waise angehört, keine eigene Fonds oder Anstalten zur Waisenversorgung besitzt, und zu dessen Erziehung auch sonst keine Verpflichtete vorhanden, oder diese zu unbemittelt sind, der fraglichen Verpflichtung zu genügen. 83 Unter armen oder unbemittelten Waisen sind auch solche zu verstehen, die zwar ein Einkommen be— sitzen, welches aber zu ihrer Erziehung unzureichend ist. §. 4. Ausgeschlossen von der Theilnahme an der allgemeinen Landes- Waisenanstalt sind solche Waisen, die au körperlichen Gebrechen leiden, welche sie zum künftigen Erwerbe ihres Lebensuuterhaltes voraus— sichtlich unfähig machen, z. B. Blödsinn, Wasserkopf, Verkrüppelung, Taubstummheit, Blindheit ꝛc Solche Waisen sind nach den für die Armen⸗Krankenpflege bestehenden Vorschriften zu behandeln. 8.15 Die Verpflichtung der Großh. Landes-Waisenanstalt beginnt mit der Zeit, wo ein Kind Waise wird. Jedoch wird erwartet, daß der Anspruch alsbald nach dem Ableben der Eltern erfolgt und macht sich der Großh. Buͤrgermeister verantwortlich, wenn er die Anzeige der Verwaisung ohne Grund verzögern sollte. Die Waisenpflege endet bei Protestanten mit dem Tage der Confirmation, bei Katholiken mit der ersten Communion des Waisen. Sollte jedoch jene oder diese mit dem zuruͤckgelegten 14 Lebensjahre noch nicht erfolgt seyn; so ist davon, wegen Verlängerung der Waisenpflege, unter der Angabe des Grundes, Anzeige zu machen, f III. Erfordernisse zur Aufnahme. i 0 Wird ein, nach Vorstehendem zur Aufnahme geeignetes, Kind Waise, so hat der Großh. Bürger— meister alsbald darüber an den Großh. Kreis- oder Landrath Bericht zu erstatten und diesem Berichte folgende Urkunden beizuschließen: 3) den Todesschein beider Eltern, bp) den Geburtsschein des Waisen, () Bescheinigung über die Vermögens- und Familien-Verhältnisse des Waisen, namentlich ob Groß⸗ Eltern von väterlicher oder mütterlicher Seite noch am Leben und ob sie im Stande sind, ihre verwaisten Enkel zu erziehen, d) ein Ppysikatszeugniß über den Gesundheitszustand des Waisen und die erfolgreich geschehene Impfung. Alle diese Urkunden sind auf stempelfreiem Papier auszufertigen. 5 In dem Bericht ist dann noch anzugeben: ob sich Verwandte oder sonstige rechtschaffne Leute vor— finden denen die Pflege und Erziehung des Waisen anvertraut werden kann. f 8 Bei vorhandenem, aber zur Erziehung eines oder mehrerer Waisen nicht zureichendem Vermögen, hat sich der Großh. Bürgermeister eine Bescheinigung des einschlägigen Gerichts über den Bestand des Ver⸗ mögens zu erbitten; kann indessen diese Bescheinigung nicht alsbald ertheilt werden, so darf deßhalb die Anzeige von der Verwaisung des Kindes nicht verschoben werden, sondern es hat sich der Großh. Bür⸗ germeister einstweilen mit dem von dem einschlägigen Gericht bestellten Vormunde zu benehmen, oder auf andere Weise das Einkommen alsbald möglichst genau zu ermitteln zu suchen und ebenwohl von dem Resultate seine ihm vorgesetzte Behörde zu unterrichten. In allen Fällen, in welchen Vermögen von Waisen vorhanden ist, fließt das Einkommen aus diesem Vermogen, nach Abzug der darauf ruhenden unvermeidlichen Kosten und Lasten, so lang in die Großh. Landes-Waisenkasse, als der Waise sich der Vorsorge der Anstalt zu erfreuen hat. Es ist die Pflicht 8 der Pf fen nic abgeha Mittel christls die E zur E . finder sind if welche zien. dazu Vors. ber? woah nahn gegel sie l geld Auf des eff gen f un de ber U besitz, „der en be⸗ aisen, Raus⸗ indeln. e wird. ht sich zögern it der noch undes, züͤrger⸗ richte Groß⸗ ihre 0 chehene e bol⸗ en, hat b Ver⸗ ub die Bür⸗ der auf on dem ö diesem Grobh. ch des Großh. Buͤrgermeisters, darauf zu sehen, daß jener Ueberschuß der Intrade aus dem Vermögen eines Waisen auch wirklich und vollständig in die Großh. Landes-Waisenkasse eingeliefert wird. IV. Wahl und Eigenschaften der Pflegeltern. F.. Bei der Wahl der Pflegeltern ist auf die individuellen Bedürfnisse des Waisen und die Eigenschaften der Pflegeltern zu sehen. Es follen diese einen sittlichen Wandel und ordentlichen Haushalt führen; sie dür⸗ fen nicht durch eine zahlreiche eigene Familie von der nöthigen Aufsicht auf die ihnen anvertrauten Kinder abgehalten werden, und sich nicht in der Lage befinden, daß sie in der übernommenen Waisenpflege blos ein Mittel zur Befriedigung eigener Bedürfnisse suchen. In der Regel müssen sich auch die Pflegeltern zu der christlichen Confession bekennen, in welcher der Waise erzogen werden soll. Endlich mögen zwar Wittwen die Erziehung von Mädchen übernehmen, einem Wittwer, oder einem ledigen Mann, soll aber kein Kind zur Erziehung übergeben werden. §. 40. Unter Voraussetzung dieser wesentlichen Erfordernisse, eignen sich am meisten zu Pflegeltern für Waisen— kinder kinderlose Eheleute, nahe Verwandte, Pathen, Freunde und Bekannte der verstorbenen Eltern. Auch sind in der Regel in dem Geburtsorte des Kindes wohnende und solche Personen, die das Gewerbe treiben, welchem der Waise sich voraussichtlich demnächst widmen wird, ortsfremden und anderen Personen vorzu— ziehen. Eine Pflegbegebung in's Ausland soll in der Regel nicht und nie ohne die dringenste Veranlassung dazu stattfinden. f i 6. 11. Ist auf diese Eigenschaften bei dem in dem Berichte an den Großh. Kreis- oder Landrath gemachten Vorschlage wegen der Pflegeltern vollständig Rücksicht genommen worden und ist der Geistliche des Ortes mit der Wahl der Pflegeeltern einverstanden; so wird der Accord auf das vorgeschriebene Formular in dublo aufgenommen und zur Genehmigung vorgelegt. Es ist hierbei genau darauf zu achten, daß Vor- und Zu⸗ nahme des Waisenkindes sowohl, als auch der Pflegeltern, genau und vollständig in dem Pflegcontracte an⸗ gegeben werden. 5 8. 12 Sobald die Genehmigung erfolgt ist, hat der Gr. Bürgermeister die Pflegeltern zu unterrichten, was sie bei der halbjährigen, am Ende Juni und Ende December jeden Jahres erfolgenden, Erhebung des Pfleg⸗ geldes zu beobachten haben(J. 14.) Sodann hat er gleichzeitig dem Großh. Physicatsarzte des Bezirks die Aufnahme des Waisen in die Großh. Landes- Waisenanstalt und den Namen- des Pflegers, dem das Kind anvertraut worden ist, anzuzeigen, damit der Physicatsarzt dieses in das Verzeichniß der in seinem Bezirk befindlichen, von ihm zu beaufsichtigenden, Waisen, eintragen kann. V. Beaufsichtigung der Waisen. §. 13. Sobald eine Waise ihren Pflegeltern übergeben ist, liegt die Aufsicht über Verpflegung und Erziehung des Kindes dem Großh. Geistlichen und dem Großh. Bürgermeister des Orts ob, in welchem sich der Waise befindet. Der Großh. Bürgermeister hat insbesondere darüber zu wachen, daß das Pflegkind, dem Contract gemäß, gut genährt, reinlich in Wasche und Kleidung unterhalten wird und eine gesunde Schlafstätte erhält. Daß die Waise zum regelmäßigen Besuch der Kirche und Schule angehalten und sittlich erzogen wird, unter— liegt hauptsaͤchlich der Aufsicht des Geistlichen, allein auch der Gr. Bürgermeister hat hierüber zu wachen und sich deßhalb nach Befund mit dem Geistlichen zu benehmen. Außerdem hat der Gr. Phystcatsarzt, nach der Verordnung vom 6. Januar 1820, die Waisenpflege zu überwachen und der Großh. Burgermeister ist verbunden, dessen Erinnerungen Folge zu geben. §. 14. Der Großh. Bürgermeister hat unter die halbjährig einzusendende Quittung des Pflegers über den Empfang des Pfleggeldes die eigenhͤndige Unterschrift des Pflegers und weiter zu attestiren, daß die Unter⸗ „„ 0 1 1 1 ö —— r— — —— —— —ů—ů —— . —— — haltung und Erziehung des Waisen contractmäßig, oder worin Vernachlässigungen statt gefunden haben. Auf serdem hat er vor der Attestation darauf zu sehen, daß unter der Quittung die Unterschrift drs Pflegers vollstän⸗ dig mit Vor- und Zuname gesetzt ist, auch daß der Vor- und Zuname des Waisen, in der Quittung den vor— deren Angaben in dem Pflegcontracte vollkommen entspricht. Endlich ist in der Antestation zu bemerken, daß der Waise noch nicht, oder an welchem Tage er confirmirt oder zur ersten Tommunion zugelassen worden ist. Am Schlusse dieser Instruction ist ein Formular für die Quittungen über Pfleggelder und für die dar— unter zu setzende Attestation enthalten(A.). Rücksichtlich der letztern versteht es sich von selbst, daß das Formular nur für solche Fälle paßt, in welchen in Bezug auf die contractmäßige Erziehung und Verpflegung kein Anstand vorliegt. Liegen dergleichen Anstände vor, dann müssen diese unter der Quittung ausdrücklich bemerkt werden. b 8. 15 Sollte der Großh. Bürgermeister zu irgend einer Zeit Vernachlässigungen in der Erfüllung der contract— mäßigen Verbindlichkeit des Pflegers, in der Verpflegung oder Erziehung des Waisen, wahrnehmen, so hat er solche unverzüglich bei seiner vorgesetzten Behörde zur Anzeige zu bringen und dafür zu sorgen: daß ent— weder das Desiderium alsbald abgestellt, oder nach Befund die Pflege, im Einverständniß mit dem Geistlichen anderen zuverlässigen Pflegern anvertraut wird. 16 7 Ohne die im 8. 14 bezeichnete Attestation des Geistlichen und Großh. Bürgermeisters, und ohne daß diese pünktlich und vollständig nach Vorschrift erfolgt, darf keine Pfleggeldzahlung aus der Großh. Landes- waisenkasse geleistet werden. S. A7 Ereignen sich im Laufe des Jahres sonstige Umstände, welche eine Aenderung in der Person der Pfleg⸗ eltern nöthig machen, z. B. der Tod des Pflegvaters, oder der Pflegmutter, Veränderung des Wohnorts der Pflegeltern; so liegt es ebenwohl dem Großh. Bürgermeister ob, gleichfalls im Einverständnisse mit dem Geistlichen, in Zeiten Vorkehrungen wegen anderweitiger Unterbringung des Waisen zu treffen. VI. Krankheitsfälle der Waisen. §. 18. N Der Großh. Buͤrgermeister hat, auf deßfallsige Anzeige des Pflegers, alsbald dafür zu sorgen, daß zur Behandlung des erkrankten Waisen ein Arzt herbeigerufen wird. Wohnt der Physikatsarzt im Ort, oder näher als ein praktischer Arzt; so ist stets der Großh. Physikus zu requiriren, derselbe aber auch dann von der Erkrankung eines Waisen stets zu benachrichtigen, wenn, wegen der Entfernung vom Wohnort des Waisen und wegen Dringenheit des Falls,— die Behandlung einem praktischen Arzte uͤbergeben worden sein sollte. . 19 5 Der Großh. Bürgermeister hat mit darauf zu sehen, daß die Anordnungen des Arztes befolgt wer⸗ den. Die ärztliche Besuche eines nicht im Orte wohnenden Arztes bei einem Waisenkinde hat er genau zu bemerken und von den Pflegern bemerken zu lassen, um diese Besuche demnächst mit Gewißheit attestiren zu können. 8 0 Geht eine Waise mit Tod ab; so hat der Großh. Bürgermeister darauf zu sehen, daß die Kosten der Leichenbestattung sich nur so hoch, wie für andere Arme, belaufen und sich auf das unumgänglich Nothwendige zu beschränken. Er ist übrigens in diesem Fall verbunden, dem Großh. Kreis- oder Land- rath unverzüglich Anzeige von dem Ableben zu machen und zu berichten, ob der Waise einiges Vermögen hinterläßt. VII. Von dem Austritt der Waisen aus der Anstalt. 8 2 Ist die Zeit des Austritts des Waisen aus der Landeswaisenanstalt gekommen(8 5); so hat sich bei Knaben der Burgermeister mit dem Geistlichen über die zweckmäßige Unterbringung des Waisen zur U Eilert zu lle die für d jedock abzust Dau sund zu h über hab! den haltu so it Pfleg damit lichte Lehre Besc d) b) 0) des 9 Mular drück. 0 ligt, durch lernuf in d N. Alls⸗ stän⸗ vor⸗ daß i. dar⸗ das gung cclich fract⸗ o hat ent⸗ ichen daß des⸗ Aeg⸗ norte dem daß Ort, auch vom Arzte wyel⸗ eau ren sten and⸗ ögen Erlernung eines Handwerks zeitig zu berathen, hierbei auf Neigung und Geschick des Waisen Rücksicht zu nehmen und seine deßfallsige motivirten Vorschläge, sowie auch darüber, in wie weit der Waise auf die Dauer der Lehrzeit Unterstützung bedarf, an den Großh. Kreis- und Landrath gelangen zu lassen. 9. 22. Widmet sich der Waise einem Hand werke, so hat der Buͤrgermeister mit dem Vormund des Waisen für die Unterbringung des Waisen bei einem tüchtigen Meister in- oder außerhalb des Heimathsorts, jedoch innerhalb des Großherzogthums, zu sorgen. Mit dem Lehrmeister ist deßhalb ein Lehrcontract abzuschließen. g. 23 In diesem, mit dem Lehrmeister abzuschließenden, und doppelt auszufertigenden Lehrcontract ist die Dauer der Lehrzeit, sodann daß der Meister dem Lehrling angemessene Kost an seinem Tisch, eine ge— sunde Lagerstätte zu geben hat, ihn zu keiner anderen Arbeit, als zu der Profession, gebrauchen darf, zu bedingen. Der Lehrmeister muß darin außerdem versprechen, den sittlichen. Wandel des Waisen zu uͤberwachen, denselben zur Gottesfurcht und zum Besuche der Kirche anzuhalten. Statt des Lehrgeldes hat der Waisen-Lehrling den Meister durch längere Lehrzeit zu entschädigen. Von den Gebuͤhren für Aufdingen und Lossprechen sind die auf öffentliche Kosten erzogen werden— den Waisen eben so befreit, wie uberhaupt alle arme Lehrjungen. §. 24. Während der Dauer der Lehrzeit wird aus Großh. Landeswaisen-Casse eine Unterstützung zur Unter— haltung in Leibwasche und Kleidung bewilliget. Uebernimmt der Lehrmeister die Verpflichtung hierzu; so ist dieses ebenfalls in dem Lehrcontract auszudrücken. Macht sich hierzu aber der Vormund oder der Pfleger, oder eine dritte Person verbindlich; so ist er gehalten, dieses Versprechen schriftlich abzugeben, damit daraufhin die Auszahlung der Unterstützung an denjenigen verfügt werden kann, der die Verbind— lichkeit der Unterhaltung übernommen hat. §. 25. Die Auszahlung der verwilligten Unterstützung erfolgt jährlich, je nach der Zeit des Eintritts in die Lehre, entweder zu Ende Juni oder zu Ende Dezember, gegen Quittung des Empfängers und gegen Bescheinigung des Großh. Buͤrgermeisters: a) über die Richtigkeit der Unterschrift des Empfäugers, b) daß der Waisen-Lehrling noch am Leben ist und c) daß derselbe contractnäßig in Wasche und Kleidung unterhalten und zu keiner dem Hand werk fremden Arbeit verwendet wird. Auch ist genau darauf zu sehen, daß die im§. 14 gegebene Vorschrift ruͤcksichtlich der Unterschrist des Lehrmeisters und des Vor- und Zunamens des Waisen-Lehrlings genau beobachtet wird. Ein For— mular zu dieser Quittung und Attestation folgt am Ende dieser Instruction(B.) und wird hier aus— drücklich die oben im 8 14 gemachte Bemerkung ruͤcksichtlich des dort erwähnten Formulars widerholt. §. 26. Weiblichen Waisen wird in der Regel nach Ablauf der Pflegzeit eine Unterstüͤtzung nur dann bewil— liget, wenn sie vermöge ihrer körperlichen Beschaffenheit zum Dienen nicht geschickt und genöthiget sind, durch weibliche Handarbeiten ihr demnächstiges Fortkommen zu suchen. in diesem Falle wird zur Er— lernung solcher Arbeiten eine einmalige Unterstützung aus Großh. Landeswaisenkasse bewilliget. . 27. Von dem Austritt eines Waisenlehrlings aus der Lehre vor Ablauf der Lehrzeit ist alsbald Anzeige an die vorgesetzten Behörden zu machen, so wie auch dann, wenn der Waise während der Lehrzeit mit Tode abgehen sollte. —— 1 * 1 . N 11 0 0 VIII. Erhebung und Einsendung der Büchsen gelder. 1 N. i In Folge des höchsten Publicandums vom 5. August 1824 sind in den Burgermeisterei-Büreaus, an ieh allgemeinen Versammlungsorten, in Post und Wirtshäusern Büchsen zur Sammlung milder Gaben, mit(da der Aufschrift:„Für arme Waisen“ aufgestellt. 8. 29. Diese Büchsen stehen unter doppeltem Verschluß des Bürgermeisters und eines Gemeinderathsmit⸗ glieds, und zwar mit zwei verschiedenen Schlössern und Schlüͤsseln. §. 30. Die Eröffnung dieser Sammelbüchsen erfolgt von dem Bürgermeister, unter Zuziehung des erwähn⸗ ten Gemeinderathsmitglieds, jährlich nur Einmal, am 17. October jeden Jahres. §. 31. Sogleich nach der Eröffnung der Büchsen hat der Großh. Bürgermeister über den in den verschie⸗ denen Büchsen vorgefundenen Betrag einen Sortenzettel aufzustellen, welcher von dem Bürgermeister sowohl als auch von dem Gemeinderathsmitglied, unter dessen Mitverschluß die Büchsen stehen, zu unterschreiben Att ist, worauf der Bürgermeister denselben mit dem eingegangenen Gelde an den Großh. Kreis- oder Land⸗ 8 rath einzusenden hat, welcher den Empfang bescheinigen wird. 2 g contt Sollten bei der Eröffnung der Büchsen keine freiwillige Gaben vorgefunden worden sein; so hat 18 dies der Buͤrgermeister, unter gleichmäßiger Mitunterschrift des Gemeinderathsmitglieds, dem Großh. 6 Kreis- oder Landrath anzuzeigen.. §. 33. Dem Bürgermeister liegt es übrigens ob, dafür zu sorgen, daß diese Sammelbüͤchsen, auf Kosten der Groß. Landeswaisen-Anstalt, an allen dazu bestimmten Orten aufgestellt und unterhalten, und daß bei entstehenden Mängeln an der Befestigung, den Büchsen selbst, oder dem Verschlusse, alsbald die erfor⸗ derlichen Reparaturen vorgenommen werden. Die deßfallsigen Kostenverzeignisse sind zur Zahlungsanwei— sung einzusenden. §. 34. 1 Alle von den Großh. Buͤrgermeistern, oder deren Stellvertretern, zu versehende, auf die Waisenpflege du sich beziehende Geschäfte sind unentgeldlich zu verrichten und dürfen dafür keinerlei Gebühren in Anspruch 18 genommen werden. Darmstadt, am 26. April 1843. Der Großherzoglich Hessische Provinzial-Commissär für die Provinz Starkenburg. v. Starck. Anlagen: eee e 9 4. Anmerkung; Diese sind auf halben Bogen in Actenformat auszustellen, und darf in denselben nichts radirt oder sonst ab⸗ geändert werden. kerl (Die Summe ist mit Buchstaben zu schreiben) Gulden.. kr. contractmäßige Vergütung mt ürdi Verpflegung und Erziehung des Waiseukindes(Namen desselben sowie des Heimathsortes und — 282 8„ mit mit⸗ che; wohl eiben and⸗ hat roßh. dosten b daß erfor⸗ uwei⸗ pflege spruch 9 sonst ab ergütung a ud des Kreises oder Landrathsbezirks, wozu der Heimathsort gehört gom ter Ain lll 48 dus jährlichen(Angabe des Besrags des lährüchen Pfleggeldes mit Ziffern) aus Großh. Landeswaisenkasse zu Darmstadt empfangen zu haben, quittirt. (Namen des Wohnortes und Kreises oder Landrathsbezirks, wozu derselbe gehört) den... ten 8 9 18 (Unterschrift des Pflegers.) Attestat, welches unter die vorstehende Guittung für evangelisehe Waisen zu setzen ist. Die eigenhändige Namensunterschrift des Pflegers(Name), sowie daß das Waisenkind(Namen) contractmäßig verpflegt wird und noch nicht confirmirt worden ist(oder am.. ten 5 18 consirmirt worden ist) bescheinigen. a (Name des Wohnorts und Kreises oder Landrathsbezirks, wozu derselbe gehört) den. ten Der Pfarrer Der Bürgermeister (Name)(Name) (Siegel) Attestat, welches unter obige Quittung für katholische Waisen zu setzen ist. Die eigenhändige Namensunterschrift des Pflegers(Name), sowie daß das Waisenkind l contractmäßig verpflegt wird und noch nicht communicirt hat(oder am.. ten 18 zum Erstenmal communicirt hat) bescheinigen. (Name des Wohnortes und Kreises oder Landrathsbezirks, wozu derselbe gehört)? den.. ten 18 Der Pfarrer Der Bürgermeister (Name)(Name) (Siegel) B. 4 Muster zu Quittungen über Unterstützungen für Lehrlinge. 0 Anm. Diese sind auf halbe Bogen in Aetenformat auszustellen, und darf in denselben nichts radirt oder sonst abge⸗ ändert werden. (Die Summe ist mit Buchstaben zu schreiben) Gulden kr. Unterstützung für die Un⸗ terhaltung in Wasche und Kleidung des Waisen und Lehrlings(Name desselben, sowie des Heimathsorts und des Kreises oder Landrathsbezirks, wozu der Heimathsort gehört) während der Lehrzeit, fur das Jahr aus Großh. Landes⸗Waisenkasse zu Darmstadt empfangen zu haben, quittirt. — FFF —.— 1 .— —— 9 —— (Name des Wohnortes und Kreises oder Landrathsbezirkes, wozu derselbe gehört) den. ten 1 e i (unterschrift des Empfängers) 5 25 5 n Jus Als con tun lich lieg Attestat, welches unter die vorstehende Quittung zu setzen ist. 1 (Name), sowie daß der Waise und Lehrling(Name) noch 15 am Leben ist, angemessen in Kleidung und Wasche unterhalten und zu keiner, dem Handwerke fremden 10 85 Arbeit verwendet wird, bescheinigt. (Name des Wohnortes und Kreises oder Landrathsbezirkes, wozu derselbe gehört) den ten hu g bei 1%,. Der Bürgermeister (Siegel)(Name) ö a0 Die eigenhändige Namensunterschrift des Regulati v über b gungs⸗ die Ausdehnung der allgemeinen Waisen Versor Anstalt auf un vermögende is rae litische Waisen. E——²³,-— Dunch das höchste Publicandum vom 28. October d. J.(Nr. 32 des Regierungsblatts) ist die allgemeine Waisen⸗Versorgungs⸗Anstalt auch auf vermögenslose israelitische Waisen, unter denselben —— len ame) noch ge ftemden ten ungs⸗ isen · it die 0 ft cla dach untet 1 Bestimmungen und Bedingungen, ausgedehnt worden, welche für die Waisen christlicher Confession durch die am 26. April 1843 erneuerte Instruktion für die Gr. Bürgermeister vorgeschrieben sind. Die Ab— weichungen, welche die Verschiedenheit der Religion nöthig macht, werden hiermit, höchstem Auftrage zu Folge zur Nachachtung bekannt gemacht. n 5 N. Die Aufnahme israelitischer Waisen findet nach den Vorschriften in den Abschnitten II. und III. der Instruktion vom 28. April 1843 auf gleiche Weise, wie bei den Waisen christlicher Confession, statt. Der Austritt israelitischer Waisen aus der Gr. Landes-Waisen⸗Anstalt erfolgt aber, wie dieses bereits in dem höchsten Publicandum ausgesprochen ist, mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre. Hiernach sind die Pfleg— contracts⸗Formularien bei dem Abschlusse der Verträge abzuändern und auch die halbjährig unter die Quit⸗ tungen der Pfleger(S. 14. der Instruktion) zu setzende Attestationen zu modificiren. § 2 Die Geschäfte, welche die Gr. Bürgermeister nach der allegirten Instruktion bei der Waisenpflege christ— licher Waisen zu besorgen haben, liegen ihnen auch bei den israeliischen Waisen ob; dagegen gehen die Ob— liegenheiten der Geistlichen christlicher Confessionen bei christlichen Waisen in Beziehung auf die Wahl der Pflegeltern, den Abschluß der Pflegcontracte für israelitische Waisen und Beausfsichtigung deren Verpflegung und Erziehung auf die Rabbinen nur innerhalb der israelitischen Religions-Gemeinden über, in welcher sie wohnen. In anderen Orten treten die bestellten Vormünder der ifraelitischen Waisenkinder an die Stelle der Rabbinen. Jedoch wird es diesen zur Pflicht gemacht, bei dem Besuch der verschiedenen Orte ihres Sprengels, wo sich israelitische Waisen befinden, sich über deren ordnungsmäßige Unterhaltung und Erzie— hung zu verlässigen, und wenn sie Zuwiderhandlungen gegen den Contract entdecken, solche alsbald dem betreffenden Gr. Kreis- oder Landrath zur Anzeige zu bringen. 3 Sobald dem Gr. Bürgermeister, der die Sterb⸗-Matrikel für die Israeliten zu führen hat, ein Todesfall angezeigt wird, in Folge dessen arme Waisen unter 14 Jahren hinterlassen werden, hat er auf der Stelle in den Orten, wo ein Rabbine wohnt, unter dessen Zuziehung, für Unterbringung der Waisen zu sorgen und dem vorgesetzten Gr. Kreis- oder Landrathe die erforderliche Vorlage zu machen; in den Or— ten aber, wo ein Rabbine nicht wohnt, hat der Gr. Bürgermeister sogleich Schritte zu thun, daß alsbald ein Vormund vom Gerichte für diese Waisen bestellt wird, im Einvernehmen mit welchem er dann wegen Aufnahme der Waisen in die Gr. Landes⸗Waisen⸗Anstalt das Erforderliche zu besorgen hat. Verzögert sich in— dessen die Bestellung eines Vormundes so hat der Gr. Bürgermeister die ersten Schritte wegen Aufnahme der Waisen in die Anstalt einstweilen für sich allein zu thun. D In Folge der Verpflichtung der Rabbinen in den Orten, in welchen sie wohnen, in anderen Orten aber der Vormünder, zur Ueberwachung der Erziehung und Verpflegung der israelitischen Waisenkinder, in Gemeinschaft mit den Gr. Bürgermeistern, haben jene auch mit diesen unter den Quittungen über das halb— jährig zu empfangende Pfleggeld die ordnungsmäßige Verpflegung und Erziehung der Waisen zu attestiren oder dasjenige zu bemerken, was sie etwa dabei zu desideriren haben. 8 3. Was die Einsammlung freiwilliger Gaben von Ifraeliten betrifft, so finden solche Collecten 1) am Vorabende des Versöhnungsfestes und 2) am Vorabende des Purimsfestes, statt der bei den Christen vorgeschriebenen Collecten am Neujahrs⸗ und Palmarumstage, statt, ferner 3) bei Trauungen und 5 4) bei Beschneidungen. Wo der Rabbine anwesend ist, hat er selbst für die Erhebung dieser Collecten in verschlossener Büchse auf passende Weise zu sorgen, wo er aber nicht anwesend ist, hat sich der erste Vorsteher der israelitischen Religionsgemeinde diesem Geschäfte zu unterziehen. 1 N 1 g 0 14 9 ö 5 19 0 1 4 N 1. 4 0 1 145 1 1 1 1 N 4 9 1 1 U 1 0 J 1 ö 1 1 N 1 — 2 §. 6. Für jede Synagoge wird zu dem Zwecke eine doppelt verschließbare Büchse, wozu in seinem Wohn⸗ orte der Rabbine in anderen Orten aber der erste Vorsteher und der Gr. Bürgermeister Schlüssel haben, mit der Aufschrift„fur arme israelitische Waisen“ auf Kosten Gr. Landes⸗Waisen⸗Anstalt angeschafft werden, welcher der Rabbine, resp. der erste Vorsteher, aufbewahrt und nach Maaßgabe der Bestim⸗ mung des§. 5. zur Einsaumlung dieser Gaben zu verwenden hat. 8 Ende August jeden Jahres werden die Büchsen von denjenigen Personen, die sich im Be⸗ sitze der Schlüͤssel dazu befinden, geöffnet, der Inhalt herausgenommen und verzeichnet, sofort am 1. Sept. jeden Jahrs die eingesammelten milden Gaben von dem ersten Vorsteher jeder israelitischen Reli⸗ gionsgemeinde an den Rabbinen des Sprengels, mit einem Sortenzettel und gegen von dem Rabbinen auszustellende Quittung, gesendet. Der Rabbine sammelt die eingehenden Gelder und Sortenzettel, fuͤgt die in seinem Wohnorte eingegangene n milden Gaben, unter gleichmäßigem Anschlusse eines Sortenzettel über dieses Geld und unter Beischluß eines summarischen Verzeichnisses über die aus jeder israelitischen Religionsgemeinde seines Sprengels eingegangenen milden Gaben, bei und schickt längstens bis zum 1. October jeden Jahres den Gesammtbetrag mit allen erwähnten Papieren an den Rechner der Gr. Landes⸗Waisen-Kasse dahier ein, legt aber zugleich der unterzeichneten Behörde ein Duplicat des sum⸗ marischen Verzeichnisses über die in den einzelnen Gemeinden seines Sprengels eingegangenen Gelder vor. Die Rabbinen haben diese Geld-Sendungen en den Rechner der Großh. Landes-Waisen-Kasse mit „Waisen-Collecten-Gelder auf der Adresse zu bezeichnen, worauf solche von den Postbehoͤrden frei von Einschreib-Gebühren und Porto werden befördert werden. §. 8. Der Rechner der Gr. Landes-Waisen⸗Kasse ist verbunden, über den Empfang der freiwilligen Ga⸗ ben Quittung auszustellen, welche der Rabbine zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Darmstadt den 12. December 1845. Großherzoglich Hessischer Provinzial⸗Commissär für die Provinz Starkenburg. . Star ch.