20. — en Nr. R. C. 3264. Gießen am 11. November 1848. U Betreffend: Die in dem Feldstrafgesetze vor dem ordent⸗ r lichen Richter erwiesenen Entwendungen und Beschädig ungen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen er an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. ing Das Feldstrafgesetz vom 21. September 1841 hat in dem Art. 8. 43. 47. 56 und 57 eine An⸗ den zahl Vergehen namhaft gemacht, welche nicht als Feldpolizeiverge hen sondern als wirkliche Verbrechen erachtet und deshalb dem ordentlichen Richter(d. i. dem Stadt- oder Landgerichte als solchen) 25 zur Bestrafung übergeben werden sollen. der Die dahin gehörigen Fälle sind nachstehend verzeichnet: in Art. 8. haben Feldfrevler bei Verübung von Feldfreveln Thätlichkeiten oder sonstige gesetzwidrige 15 Handlungen gegen obrigkeitliche Personen oder solche, welche von Amtswegen zum Schutze des Fel— des verpflichtet sind, oder gegen den Feldeigenthümer verübt, so ist hierüber von dem ordentlichen i 5 Richter zu erkennen. Dagegen kann unabhängig von diesem Vergeben oder Verbrechen über das eigentliche Feldver— gehen von dem Polizeigerichte erkannt werden. Art. 43 Entwendungen an öffentlichen Brunnen u 1 oder Wasserleitungen, an dazu oder zum Bergbau oder zu sonstigen Zwecken im Freien aufgestell⸗ 1 ten Maschinen, an öffentlichen Denkmälern, an Brücken oder Schleußen, ferner Entwendungen von 0 Vieh auf der Weide, aus dem Pferche oder Trieb, von Schwemmen oder Floßholz, von Tuch von 1 der Bleiche, von Bienenstöcken von dem Stande, von auf dem Felde oder in Gärten oder Hof— d räumen befindlichen Acker-, oder Gartengeräthgeschaften, von kunstmäßig behauenen Steinen von be⸗ 5 Obstbäumen, Bäumen auf oder neben Chausseen, öffentlichen Wegen oder auf öffentlichen Plätzen, ien ö oder in Gärten sowie öffentlichen Anlagen oder Hofräumen, ferner an Reben- oder Hopfenstöcken icht + und Entwendungen aus bewohnten oder unbewohnten Gebäuden, die in Gärten und Feldern sich befinden, werden als gemeine Diebstähle behandelt und bestraft. Dasselbe geschieht, wenn der Werth nler⸗ f der entwendeten, in Art. 33 bis 36 bezeichneten Gegenstände die Summe von Drei Gulden übersteigt. b. 0 Art. 47. Wer vorsätzlich und unbefugt Dreiecksteine, Grenzsteine, Grenzbäume oder andere — g Grenzzeichen des Grundeigenthums oder sonstige Gerechtsame vernichtet, verrückt, ausgräbt oder 1 unkenntlich macht, oder das Geheimniß(die Unterlage) der Grenzsteine hinwegnimmt, verrückt oder vernichtet, wird dem ordentlichen Richter zur Urtersuchung und Bestrafung übergeben. War die 1 1 Handlung aus Fahrlässigkeit geschehen, so ist solche als feldpolizeiliches Vergehen neben der Verur⸗ theilung in die Kosten der Herstellung mit einem Gulden bei leichter und mit zwei Gulden bei grober Fahrlässigkeit zu bestrafen. Be⸗ f Art. 56. Wer widerrechtlich vorsätzlich die Erzeugnisse oder Anpflanzungen eines ganzen Feldes, Ackers, Gartens oder eines größeren Theils derselben zerstört, Obstbäume, Propfreißer, den oder Bäume auf oder neben Chausseen, öffentlichen Wegen oder auf offentlichen Plätzen, Bäume in Garten- sowie öffentlichen Anlagen oder Hofräumen sowie Reben- oder Hopfenstöcke zerstört oder beschädigt, wer vorsätzlich Vieh auf der Weide, in dem Pferche oder Trieb, Tuch auf der Bleiche, Bienenstöcke auf dem Stande, auf dem Felde oder in Gärten oder Hofräumen befindliche Acker⸗ 0 und Gartengeräthschaften, Gegenstände in oder an, in Gärten oder Feldern befindlichen, bewohnten oder unbewohnten Gebäuden, Brücken, Geländern, Dämme, Schleußen, Kanäle, öffentliche Brunnen oder Wasserleitungen, öffentliche Denkmäler, Grabmäler oder Friedhöfe, Gegenstände, welche zu öffentlichen Kunst⸗ oder wissenschaftlichen Sammlungen gehören, im Freien aufgestellte Maschinen beschädigt oder zerstört, wird dem ordentlichen Richter zur Untersuchung und Bestrafung übergeben. War eine der in diesem Artikel bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt eine Polizeistrafe von sechs Gulden und von drei Gulden für die leichte Schuld ein. Art. 57. Wer in der Absicht, auf noch nicht abgeerndteten Fruchtfluren, Torfmooren, in Baumstücken oder Obstgärten, oder an Vorräthen von auf dem Felde liegenden Felderzeugnissen einen Brand zu veranlassen, Feuer angelegt, wird dem ordentlichen Richter zur Untersuchung und Bestrafung übergeben, der Brand mag zum Ausbruche gekommen sein oder nicht. Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand auf noch nicht abgeerndteten Fruchtfluren oder Torfmoo⸗ ren veranlaßt hat, wird von dem ordentlichen Richter nach dem Art. 418. des Strafgesetzbuchs be⸗ straft. Wer aber aus Fahrlässigkeit einen Brand in Baumstücken, Obstgärten, an einzelnen Bäumen, Hecken und auf dem Felde liegenden Erzeugnissen veranlaßt, wird nach Vorschrift der Art. 44, 45, 55, und der Schlußbestimmung des Art. 36. d. i. polizeilich von dem Feldrügegericht, bestraft. Sie werden diese Unterschiede unter den Feldvergehen genau beachten, und diejenigen Fälle, welche nach Obigem als wirkliche Verbrechen erscheinen, nicht in das Feldrügegerichts- Protokoll ein⸗ tragen, sondern vielmehr über die desfallsigen Anzeigen stets ein besonderes Protokoll aufnehmen und solches unmittelbar an das betreffende Stadt- oder Landgericht zur Untersuchung und Bestrafung einsenden. u Das Ihnen untergebene Polizei- und Feldschützen⸗Personal wollen Sie hiernach belehren. Kalt ch bears v. Willich. Eckstein. 5 Hallwachs. 21. —̃——ͤ— Zu Nr. N. C. 3005 u. 3006. Gießen am 14. November 1848. Betreffend: Die Bürgerwehr. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Gießen. Indem wir Ihnen, als durch die höchste Verordnung vom 7. l. M. zum Vorstand der Bürger— wehr berufen, von nachstehendem Ministerial-Reseripte zu Ihrer Bemessung Nachricht geben, fordern wir Sie auf: ——' 7 e ob⸗ nen der ct, ach ches ung 8. züͤrgel⸗ fordeln 1) Anzeige zu machen, wenn sich in Ihrer Gemeinde eine Bürgerwehr gebildet hat, oder bilden wird. 2) Darüber zu wachen, daß in die Bürgerwehr, gemäß Art. 2 der oben angeführten Verordnung, nur volljährige Ortseinwohner zugelassen werden, wobei bemerkt wird, daß nur die Spielleute das 21. Lebensjahr noch nicht brauchen zurückgelegt zu haben.— 3) Bestandslisten über die Bürgerwehr zu führen, in denen zuerst der Oberanführer und sein Stellver⸗ treter anzugeben ist. In der Natur der Sache liegt, daß, nachdem der regelmäßig gebildeten Bürgerwehr, die angemessene Stellung in der bürgerlichen Ordnung, somit gesetzlicher Schutz und Ansehen zu Theil geworden ist, die Zusammenrottung bewaffneter Haufen, welche nicht zur Bürgerwehr gehören, zumal, wenn sie nach Art der Bewaffnung, oder in angenommenen Erkennungszeichen, als störend, oder gefährlich für die öffentliche Ruhe erscheinen nicht geduldet werden kann, weßhalb von Ihnen alsbald, eintretenden Falls, Anzeige zu machen ist. Uebrigens machen wir Sie schließlich darauf aufmerksam, daß durch die im Eingang angeführte Ver⸗ ordnung über die Bürgerwehr, das Gesetz vom 21. Februar 1824 über die Sicherheitswache nicht aufge⸗ hoben ist, daher dieselbe namentlich da wo keine Bürgerwehr existirt, zur Unterstützung und Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung dem§. 1 des Gesetzes gemäß zu verwenden ist. K ü ch le r. Hallwachs. Abschrift. Zu Nr. D. 18,739. Darmstadt, am 4. November 1848. Betreffend: Die Bürgerwehr— ins besondere das Verhält- niß derselben zu dem Militär. Das Großherzoglich Hessische isteium des I nue r n an sämmtliche Großherzogliche Regierungs⸗Commissionen. In Betracht, daß für die Orte, in welchen eine Bürgerwehr besteht, und auch Truppen sich be— finden, Bestimmungen zur Verhütung von Mißverständnissen und Conflicten nöthig sind, ist verfügt worden. 1) In den Garnisonsorten ist der Commandant der Garnison von jedem Ausrücken der Bürgerwehr oder einzelner Abtheilungen derselben, welche mehr als eine halbe Compagnie— Compagnie zu 100 Mann gerechnet— stark sind, nach Zeit und Ort zu benachrichtigen, sobald das Aus— rücken angeordnet wird. Der Bürgermeister, welcher nach Art. 7 der Verordnung vom 1. d. M. in Kenntniß von jeder Versammlung und Bewegung der Bürgerwehr sein muß, hat diese Benachrichtigung an den Comman— danten in gewöhnlichem Dienstschreiben oder auch durch einen öffentlichen Diener in mündlicher bestimmter Meldung ergehen zu lassen. Es kann aber auch, wenn darüber Verständigung mit dem Militärcomman⸗ danten getroffen ist, die Benachrichtigung in ähnlicher Weise von dem Anführer der Bürgerwehr mit Ver— wendung eines Wehrmannes erfolgen. Finden regelmäßige voraus bestimmte Versammlungen statt, so kann sich die Benachrichtigung auf solche sämmtlich bis zu einer mitzutheilenden Abänderung darin erstrecken. 2) Zur Zusammenberufung der Bürgerwehr mittelst der Trommel oder des Signalhorns dürfen die Signale nicht gegeben werden, welche für das im Orte befindliche Militär vorgeschrieben sind. Sie wollen diese Verfügung in Vollzug setzen. N Reuling. wi sch ent eir