ee, 0 RF E* „ 3 5. e 24. 4 5 Zu A K. G. 14849. a 1 Gießen am 31. December 1847. 1 Betreffend: die Dienstführung der Gemeinde⸗Einnehmer 5 im Kreise Gießen. 5 5 5. Der Großherzoglich Hessische 5 reisrath des Kreises Gießen 3 an sämmtliche Gemeinde-Einnehmer des Kreises. Wenn auch die im Laufe dieses Jahres stattgefundene Visitation der Kasse- und Buchfuͤhrung fast sämmtlicher Gemeinde-Einnehmer des Kreises im Ganzen ein erfreuliches Resultat geliefert hat, so finde ich mich doch veranlaßt, die hierbei entdeckten wesentlichsten Irregularitäten und Zuwiderhandlungen * gegen die Dienstinstruction vom 11. November 1840,(Nr. 30 des Regierungsblattes von 1840) obgleich bereits einem Jeden von Ihnen das Hauptsächliche hierüber speciell eröffnet worden ist, in dieser allge— meinen Verfügung zusammen zu fassen, Sie hierdurch sämmtlich auf die verschiedenen Mängel der Ver— waltung der Gemeinde-Einnehmereien des Kreises aufmerksam zu machen und auf diese Weise darauf hin- zuwirken, daß Irregularitäten immer mehr vermieden und die Bestimmungen der Instructionen uberall genau eingehalten werden. I. Buchführung im Allgemeinen. Die Vorschrift, wornach alle auf das Rechnungswesen sich beziehenden Handlungen uleberge⸗ schrieben und keine derselben dem Gedächtniß überlassen werden sollen, ist nicht überall beobachtet worden, indem einige von Ihnen, wenn das Resultat des Handbuchs-Auszugs mit der Kasse und dem Abschlusse des Tagebuchs nicht übereinstimmte, diesen Umstand durch Vorweisen von Belegen, deren Sum— men, jedoch aus nicht zu entschuldigenden Gründen, noch nicht gebucht waren, zu beseitigen suchten. §. 1 der Instruction. 1) Allgemeines Tagebuch. Fast sämmtliche Tagebücher waren vorschriftsmäßig geführt, und nur wenige hatten die Vorschrift, wornach das Tagebuch am Ende eines jeden Monats abgeschlossen und der hiernach verbleibende Rest als erster Artikel des nächsten Monats übertragen werden soll, nicht befolgt. 4 §. 14 der Instruction —seowie auch der Anordnung, daß am Ende einer jeden Woche alle in das allgemeine Tage- buch eingetragene Posten auch in die Handbücher übertragen seyn sollen, nicht entsprochen. 88. 17, 18 und 19 der Instruction. 2) Handbücher. Bei Führung der Handbücher sind mehr Irregularitäten vorgefunden worden, als bei den Tage⸗ buͤchern. e) 10 2) 1 5 III. bezahlt werden“ stattgefunden 5 0 nicht überall hatte nach Vorrichtung der Handbuͤcher das Eintragen der aus der vorlaufenden Rech- nung und dem Voranschlage bekannten Posten in die Columne„Soll eingehen“ und„Soll §. 30 der Instruction 5 auch waren öfters die Beträge, welche nach besonderen Registern erhoben oder bezahlt wer— den, nicht blos in ihren Gesammt⸗Summen, wie vorgeschrieben ist, eingetragen, sondern auch die einzelnen Beträge derselben zergliedert worden, F. 31 der Junstruction 0) die Behandlung der Vorlagen §. 34 der Instruction war nicht immer der Vorschrift entsprechend, von einigen Gemeinde-Einnehmern auch nicht das nach Muster VI. Seite 91 der Instruction vorgeschriebene Formular angewendet und hierdurch der schnelle Ueberblick erschwert worden. Nach a §. 35 der Instruction 5 soll am Ende eines jeden Quartals eine Vergleichung beiderlei Bücher mit der Kasse vorgenommen werden, was die meisten von Ihnen unterlassen haben, wodurch es denn auch gekommen ist, daß nicht überall die nöthige Uebereinstimmung dieser Bücher unter sich und mit der Kasse gefunden wurde. II. Verwaltung der Kasse. Die unständigen Einnahmeposten müssen nach Art. 68 der Gemeinde-Ordnung controlirt und es dürfen solche von Ihnen nur dann nach §. 45 der Instruction gebucht werden, wenn auf den deßfallsigen Belegen die geschehene Controlirung bescheinigt ist, ge— genfalls sind sie zurückzugeben. Hiergegen ist vielfältig von Ihnen gehandelt worden.. Ebenso wurden den Bestimmungen der §8. 46 und 47 der Instruction, wornach Zahlungen, fuͤr welche der vorgesehene Credit nicht ausreicht oder gar kein Credit eröffnet ist, auch wenn sie von den Bürgermeistern angewiesen sind, nicht gemacht werden dürfen, und wo— nach alle nicht vorschriftsmäßig abgefaßten und sonst mangelhaften Anweisungen auf der Stelle zur Berichtigung zurückgegeben werden sollen, sehr oft und mannigfach entgegengehandelt, obgleich Sie einsehen muͤssen, daß die strenge Einhaltung der Credite zur Aufrechthaltung der Ordnung in der Gemeindeverwaltung ganz unerlaͤßlich ist und Abweichungen von den deßfallsigen Vorschriften zu sehr unangenehmen Verlegenheiten hinführen können. Nicht überall wurde das baare Geld in Rollen, wie es der §. 51 der Instruction vorschreibt, vorgefunden. 7 Beschaffenheit und Behandlung der Rechnungsurkunden im Allgemeinen und der Quittungen im Besonderen. A. Von den Urkunden im Allgemeinen. 105 a 1) An den Urkunden darf, sollen sie nicht an ihrer Glaubwürdigkeit verlieren, nichts radirt, ausgestrichen, zugesetzt ꝛe. werden; §. 59 der Instruction. Bei einigen Urkunden war solches geschehen. Wenn sich eine Veränderung in einzelnen Fällen 1* nicht vermeiden läßt, so muß dieselbe ausdrücklich beglaubigt werden. 1 2) Nicht auf allen Urkunden fand sich auf dem Rande die Angabe des Rechnungsjahrs und der f Artikelnummer. §. 61 der Instruction. 3) In den Händen vieler Gemeinde-Einnehmer befanden sich Einnahme und Ausgabe-Urkunden, die noch nicht in das Handbuch und zwar in die Rubriken„Soll eingehen“ oder„Soll bezahlt werden“ eingetragen waren; manche davon waren sogar noch nicht angewiesen oder noch nicht controlirt. §. 62 der Instruction. B. Von den Quittungen im Besonderen.. 1) Bei verschiedenen Einnehmern fanden sich Quittungen, die von den Empfängern des Geldes noch nicht unterzeichnet worden waren, was in Gegenwart des Visitations-Commissärs nachgeholt wer⸗ den mußte. 1 5§. 71 der Instruction. 2) Auch ergaben sich mehrere Anstande bezüglich des eigenhändigen Quittirens. § 81— da der Instruction. IV. Liquidiren der Ausstände. Nach§. 86 der Instruction muß der nach Abzug der Gesammtsumme der Einnahmeschuld erscheinende Rest, der in Aus stän— den, Vorlagen und in baarem Vorrathe bestehen kann, in diesen einzelnen Theilen unter dem Rechnungsabschluß nachgewiesen oder liquidirt werden. i Der größere Theil von Ihnen hat diese Vorschrift genau befolgt, und nur einige haben sich eine nicht zu entschuldigende Abweichung hiervon in der Art erlaubt, daß sie bei dem Rechnung es⸗ Abschshusse die noch ausstehenden Posten dem baaren Vorrathe zuzählten, und nicht, wie es hätte seyn muͤssen, mit diesen liguidirten, in das Hand beucch des nächstfol-⸗ genden Jahres dagegen die in der Rechnung des vorhergehenden Jahres dem baaren Vorrathe zugesetzten Ausstände nicht unter den einschlägigen Rubriken als Kassenvorrath aus vorher— gehenden Jahren, sondern als Ausstände aus solchen in Einnahme brachten. Dieses tadelnswerthe Verfahren, wodurch nicht allein eine Unwahrheit beurkundet und Täuschung der Behörde verursacht wird, sondern auch dem sich dasselbe erlaubenden Gemeinde-Einnehmer der Nachtheil entstehen kann, daß er die Ausstände, die er in der Rechnung dem baaren Vorrathe zu— gesetzt hat, die aber bei einer späteren Beitreibung derselben nicht flüssig gemacht werden können, aus eigenen Mitteln ersetzen muß, werde ich in wieder vorkommenden Fällen auf das Strengste ahnden, ich gebe mich indessen der Hoffnung hin, daß Keiner von Ihnen mich in die unangenehme Nothwendigkeit hierzu versetzt, sich vielmehr Jeder angelegen seyn läßt, den ihm nach §§. 45 und 48 der Instruction hinsichtlich der Erhebung der ihm uͤberwiesenen Einnahmen obliegenden Pflichten genau nachzukom— men, damit nur mit den durchaus nicht zu vermeidenden Ausständen liquidirt werden muß. Unter Bezugnahme auf vorstehende Erörterungen empfehle ich Ihnen schließlich noch, sich die Vor— schriften der Dienstinstruction vom 11. Nov. 1840, die nebst dem ihr beigefuͤgten Muster alle etwa vor— kommenden Zweifel lösen wird, durch öfteres Durchlesen derselben genau in das Gedächtniß zu prägen, sich bei allen Ihren Diensthandlungen strenge an sie zu halten, und sich keine, nur vermeintlich Ihre Ge— schäftsführung erleichternde, Abweichungen davon zu erlauben. 90