18. Zu, K. G. 7628. Gießen am 18. Juni 1847. Betreffend: Die Beschädigung der Hecken durch die Schaafe. Der Großherzoglich Hessische aides Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises (mit Ausnahme desjenigen dahier.) Jh habe oft schon wahrgenommen, daß die Schaafe, wenn sie an Einfriedigungen der Gärten durch Hecken vorüber getrieben werden, das Laub und die jungen Schößlinge an denselben abweiden und daß die Schäfer solches zulassen, ohne die Schaafe abzutreiben.— Ganz abgesehen davon, daß dadurch das Nisten der so nützlichen Singvögel in den Hecken beein⸗ trächtigt und gar manche Brut zerstört wird, so ist es bei dem Fortbestand von dergleichen Freveln der Schäfer, den Grundbesitzern nicht möglich, die zu dem, so oft nothwendigen, Schutze ihrer Gärten die— nenden Hecken in gehörig befriedigendem Zustande zu erhalten, weil dadurch jedes Jahr die unteren Triebe der Gesträuche in ihrem besten Wachsthume gehemmt, der untere Theil der Hecken zu sehr gelichtet und endlich die ganze Einfriedigung mißgestaltet und ruinirt wird. Da, wo Hecken auf der Höhe von Bö— schungen gepflanzt sind, werden letztere öfters so herabgetreten, daß die Wurzeln der Heckengesträuche blos gelegt, dadurch die Hecken zerstört und sogar die Grenzen des Grundeigenthums gefährdet werden. Indem ich mein Bedauern ausspreche, Sie auf solchen Uebelstand erst ausmerksam machen zu müssen, indem ich zu erwarten berechtigt bin, daß Sie ohne höhere Anregung solche und ähnliche, im Fragefall auf Kosten eines großen Theils der Grundeigenthümer zum Vortheile einiger Schaafbesitzer geduldeten, Ungehörigkeiten von selbst abstellen werden, gebe ich Ihnen auf, nicht allein die Schäferei-Vorstände zu bescheiden, wie sie dahin zu wirken hätten, daß solche Frevel der Schäfer nicht vorkämen, sondern auch die Schäfer selbst vor denselben mit Hinweisung auf die gesetzlichen Strafen zu warnen. Die Feldschützen sind hiernach zur strengen Aufsicht aufzufordern und zu Ihnen versehe ich mich, daß Sie diese Aufsicht mit Sorgfalt handhaben. Prinz. * 7 0 1 2 A * 9 1 5 1 181 9 14 173* 1192 1 1 8 17 ** 5 145 7 7 14 1 0 1 16064 16 5 115 9„ e 19. — Zu, K. G. 7535. Gießen am 18. Juni 1847. Betreffend: den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen a n sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. 8 55 Ihrer genauen Darnachachtung theile ich Ihnen in nachfolgendem Abdruck die im obigen Be— treff von Gr. Ministerium des Innern und der Justiz erlassene höchste Verfügung mit. 70 d 6 4 32 Zu Nr. D. 10,077. Darmstadt, am 9. Juni 1847. Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. 8 Es sind mehrfach Zweifel darüber entstanden, ob und in wie weit nach den Bestimmungen der Ver⸗ ordnung vom 6. November v. J., den Hausirhandel und die haustrend betriebenen Gewerbe betreffend, das Zutragen von Waaren, mit welchen das Hausiren entweder überhaupt verboten oder nur mit polizeilicher Erlaubniß und einem hiernach auszufertigenden Patente erlaubt ist, auf vorhergegangene Bestellung stattfinden dürfe. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Ihnen Folgendes zu eröffnen: Wie schon in der Verordnung vom 6. Juni 1810 ausgesprochen ist, fällt es nicht unter den Begriff des verbotenen Hausirhandels, wenn ein Handelsmann in dem Orte, in welchem er ansässig ist, entweder bestellte Waaren in die Häuser bringt, oder in denselben seine Waaren auch ohne Bestellung an— bietet und verkauft. Dagegen ist es als ein unerlaubter Hausirhandel anzusehen, wenn ein Handelsmann solche Waaren, mit welchen entweder überhaupt nicht hausirt werden darf oder für deren Verkauf er kein 10 Hausirpatent besitzt, gleichviel ob auf vorhergegangene Bestellung, oder ohne solche, in anderen Orten aus— serhalb seines Wohnsitzes zum Verkaufe herumträgt oder in die Häuser bringt. 0 Sie werden sich hiernach in vorkommenden Fällen bemessen. 1 0 Wir werden dafür sorgen, daß die Großherzoglichen Polizeigerichte hiernach sachgemäß instruirt werden. 19 Ann Nu 10 v. Lehmann.