16. Zu, K. G. 7350. Gießen am 15. Juni 1847. Betreffend: Die von den Feldschützen zu führenden Taschenbücher. Der Großherzoglich Hessische Wrath des Kreises Gießen an sammtliche Großh. Bürgermeister des Kreises (mit Ausnahme desjenigen dahier.) Orgleich ich mich gelegentlich der Rundreisen, wie auch bei der mehrmal schon auf meinem Büreau stategehabten Revision der Feldrüge-Register und Taschenbücher der Feldschützen überzeugt habe, daß letztere dem§. 15. ihrer Instruction nachkommen, so theile ich Ihnen doch das in obigem Betreffe erlassene höchste Ausschreiben nachstehend zur Nachricht und genauen Nachachtung mit. Prinz. 31. —— nr. D. 9880. Darmstadt, am 5. Juni 1847. Betreffend: Die Abhaltung der Feldrügegerichte, ins- besondere die von den Feldschützen zu füh— renden Taschenbücher Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz a n die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. D wir in Erfahrung gebracht haben, daß die Feldschützen nicht uberall die im§. 15. ihrer In⸗ struction vorgeschriebenen Taschenbücher führen, so beauftragen wir Sie,(unter Bezug auf unser Ausschreiben vom 22. April 1842 an die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate und die Großherzoglichen Kreisräthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen— Nr. 18. des Amtsblatts— und unser Ausschreiben vom 23. August 1842 an die Großherzoglichen Kreisräthe in der Provinz Rheinhessen) jene Vorschrift zur genauesten Befolgung einzuschärfen. Zugleich bemerken wir, daß die Großherzoglichen Stadt⸗ und Landgerichte, als Polizeigerichte erster Instanz, sowie die Großherzoglichen Friedensgerichte den Auftrag erhalten werden, sich von Zeit zu Zeit die Taschenbücher von den Feldschützen vorlegen zu lassen, um zu prüfen, ob solche vorschriftsmäßig geführt werden. 4 b v. Lehmann. ithe om zur ter die ührt Zu Nr. K. G. 7428. Gießen am 15. Juni 1847. Betreffend: Die Inspicirung der Kriegsreservisten. a Der Großberzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des hiesigen Kreises. 2 der Anlage theile ich Ihnen die, von dem dießjährigen Militär-Recrutirungs-Commissär der Provinz Oberhessen mir zugesandten Verzeichnisse derjenigen Kriegsreservisten, welche bei Gelegenheit der dießjñährigen Musterung der Conscriptionspflichtigen zur Inspicirung zu erscheinen haben oder deren Gegen— stände vorzuzeigen sind, unter dem Auftrag mit, die in der Anlage A. verzeichneten Kriegsreservisten auf Samstag den 3. Juli und die in der Anlage B. aufgeführten auf Montag den 5. Juli d. J., jedesmal Vormittags 10 Uhr auf das Bureau des Unterzeichneten vorzuladen. Die in den Anlagen verzeichneten, sowie auch die im Kreise Gießen etwa anwesenden Kriegsreser— visten aus andern Bezirken— mit Ausnahme derjenigen, welche in diesem Jahre erst zur Kriegsreserve versetzt worden sind— haben Sie genau nach 8. 23. der Verordnung vom 30. Mai 1838 über das Verhalten der Civilbehörden in Bezug auf beurlaubte Soldaten zu bedeuten. Diejenigen Leute, deren Armatur und Montirungsstücke sich auf der Rüstkammer befinden, sind zur persönlichen Inspicirung vorzuladen; ebenso die, welche Wandererlaubniß haben und sich zur Zeit der In— spicirung in ihrem Heimathsorte oder in einem andern Orte des Bezirks aufhalten. Schließlich beauftrage ich Sie, diejenigen Kriegsreservisten, welche nächstes Jahr ihre Dienstzeit beendigen und wieder einstehen wollen, zu bedeuten, daß sie an dem zur Inspicirung bestimmten Tage schon Vormittags vor 8 Uhr zur körperlichen Untersuchung zu erscheinen hätten. Für den Gr. Kreisrath, der Gr. Reg.⸗Rath Eckstein. 9 5 17. — Zu, K. G. 7349. Gießen am 15. Juni 1847 Betreffend: Die Vollziehung des Art. 71. der Ge⸗ meinde-Ordnung, insbesondere die den Verkäufen zu Grunde zu legenden Ueberschläge. Der Großherzoglich Hessische r Rees Gießen 2 an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. Nach den von der Gr. Rechnungs-Kammer bei Gelegenheit der Revision der Gemeinde-Rechnungen ge— machten Wahrnehmungen wird die in Art. 71. der Gemeinde-Ordnung enthaltene Vorschrift, wonach allen Verkäufen und Verpachtungen von Gemeinde-Vermögen ein durch hierzu verpflichtete Personen gefertigter Ueberschlag vorausgehen soll, häufig nicht befolgt, indem namentlich solche Abschätzungen häufig theils ganz summarisch, theils zu ungeeigneter Zeit, mitunter auch wohl nach der Versteigerung, für welche sie als Richtschnur des Zuschlags und der Genehmigung dienen sollen, vorgenommen werden. Ich weise Sie deshalb an, die erwähnte Bestimmung genau einzuhalten, keine Versteigerung vorzu— nehmen, bevor die nöthigen Ueberschläge oder Abschätzungen vorliegen, zu beachten, daß, wenn eine Ver— steigerung über mehrere Stücke oder Loose gleichzeitig vorgenommen wird, für jedes einzelne dieser Loose die Abschätzung erfolgt, und dafür zu sorgen, daß in den am Schlusse des Ausschreibens Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. Mai 1840 Nr. 28. des Amtsblatts(wovon Ihnen seiner Zeit Exemplare mitgetheilt worden sind) bemerkten Fällen die Abschätzungen in besonderen Aus— fertigungen und nicht in die dafür bestimmte Columne des Formulars für das Versteigerungsprotokoll auf— gestellt werden. In den Gemeinden, wo Wiesenwärter angestellt sind, nehmen diese, wenn sie die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, die Abschätzungen des zu versteigernden Grases oder Grummets am Zweck⸗ mäßigsten vor. Nei n