14. —— Zu A K. G. 7017. Gießen am 10. Juni 1847. Betreffend: Den Hausirhandel und die hausirend betrie— benen Gewerbe, insbesondere die Annahme von Gehülfen durch inländische Hausirer zum Betriebe ihres Hausirhandels. Der Großherzoglich Hessische 5 ah ee ee Gießen a an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Von der im obigen Betreff erschienenen höchsten Verfügung erhalten Sie durch nachstehenden Abdruck mit dem Anfügen Kenntniß, daß Sie sich nach deren Inhalte genau zu bemessen haben. Prim z. 5 28. Zu Nr. D. 9494. Darmstadt, am 22. Mai 1847 Betreffend: wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen, 12 Großherzogliche Kreisräthe. a Wir haben vernommen, daß bisweilen Ausländer als Gehülfen inländischer Hausirer, mit den vor— geschriebenen Abschriften der Hausir-Erlaubniß und des Patents für die inländischen Hausirer versehen, hausirten, während sie in der That den Hausirhandel für sich betrieben und die inländischen Hausirer nur den Namen dazu hergäben, als seyen jene ausländischen Hausirer ihre Gehülfen und verkauften ihre Waare. 1 Wir sehen uns hierdurch veranlaßt, in Bezug auf den§. 9. der Verordnung vom 6. November v. J., 1 den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffend, zu bestimmen, daß fernerhin von(inlän⸗ 95 dischen) Hausirern nur Inländer als Gehülfen bei dem Hausirhandel sollen angenommen werden dürfen. 0 Sie werden diese Bestimmung in Ihren respectiven Verwaltungsbezirken zur öffentlichen Kenntniß bringen und zugleich die Großh. Bürgermeister Ihrer Verwaltungsbezirke anweisen, von nun an nur für In⸗ länder als Gehülfen von Hausirern Abschriften der Hausir-Erlaubniß und des Patents der Letzteren nach Maßgabe des erwähnten§. 9. der Verordnung vom 6. November v. J. zu ertheilen. 105 e e e 1 v. Stein. 33190