sie ise gilt eren resse zeitig t be⸗ nicht nigen und 10. —— 8 Zu A K. G. 6073. Gießen am 10. Mai 1847. Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht auf die Lebensmittel, insbesondere auf Fruchtmärkten. Der Großherzoglich Hessische % a n sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises 5(mit Ausnahme des zu Gießen.) Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung haben Sie in ihren Gemeinden öffentlich zu publiciren, den Polizeidienern die hiernach nöthigen Weisungen zu ertheilen, die Befolgung strenge zu überwachen und etwaige Contraventionen zur Anzeige zu bringen. ein z Bekanntmachung. Die polizeiliche Aufsicht auf die Lebensmittel, insbesondere auf Fruchtmärkten. Um Störungen der freien Concurrenz auf den Fruchtmärkten vorzubeugen und die Erreichung der Zwecke zu sichern, für welche solche Märkte errichtet werden, hat höchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz für alle Orte, an welchen Fruchtmärkte abgehalten werden, Folgendes verfügt: 1) Es ist Jedermann untersagt, im Umkreise eines Ortes, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von diesem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsstunde des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schlusse des letzteren, Früchte, welche sich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukaufen. 2) Es ist verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvorräthen auf dem Wege zum Fruchtmarkte, um sie daselbst zu verkaufen, begriffen sind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte ausgestellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem bestimmten Preise zu verkaufen. 3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsstunde(12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schlusse des letzteren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte selbst zum Verkaufe gebracht werden. 4) Früchte, welche auf einem Fruchtmarkte angekauft worden sind, dürfen auf demselben Markte nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden. 5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten festgesetzten Zeit nicht verkauft werden. 6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es ist daher 10 untersagt, nach mitgebrachten Mustern Frucht auf dem Markte zu verkaufen. 08 7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Ver⸗ 4 ordnung vom 1. Sept. d. J., wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreise, zur Anwendung kommen, mit 0 einer Polizeistrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 1 40 kr. für einen Tag zu verbüßen ist. 10 8) Insoweit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf 10 obige Vorschriften gleichfalls Anwendung. 5 Ich bringe diese höchsten Vorschriften bezüglich des hiesigen Fruchtmarktes zur öffentlichen Kenntniß. 0 Gießen den 10. Mai 1847. 8 . Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen. Prinz.. der her er⸗ mit mit auf . Zu Nr. K. G. 5986. Gießen am 10. Mai 1847. Betreffend: Den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln, Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises (mit Ausnahme desjenigen dahier.) Sie werden angewiesen, die im Regierungsblatt. 18. vom 8. d. M. erschienene Allerhöchste Verordnung in obigem Betreffe und den Schluß der deßfallsigen Bekanntmachung im nächsten Anzeigeblatt alsbald in Ihren Gemeinden ortsüblich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auf sonst geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie sämmtlichen Gemeindegliedern bekannt werde und aus allen Kräften dahin zu wirken, daß die zum Verkaufe disponiblen Früchte und Kartoffeln, insoweit sie nicht nach den im§. 2. der Verordnung stattgehabten Ausnahmen an Gemeinden, öffentliche Wohlthätigkeits⸗Anstalten, Privatvereine zur Unterstützung Armer, an Bäcker zu ihrem Gewerbsbetrieb und andere Private zu ihrem Bedarf abgesetzt werden, zu Markt gebracht werden. Ich mache Sie hierbei noch darauf aufmerksam, daß es, um die der Verordnung unterliegende wohlthätige Absicht zu erreichen, durchaus nothwendig ist, in der Aufsicht auf Handhabung der Verordnung die größte Strenge eintreten zu lassen und daß ich daher mit Zuversicht von Ihnen erwarte, daß Sie hierin mit Um— sicht und Thätigkeit zu Werke gehen und die vollständig und klar zu instruirenden Polizeidiener zur geschärf— ten Aufsicht und unnachsichtlichen Anzeige etwaiger Contraventionen anhalten. 0 Zugleich werden die Gr. Bürgermeister derjenigen Orte, welche an das Ausland graͤnzen, noch beson⸗ ders auf die Bestimmungen der§§. 6— 8 der Verordnung und die Nothwendigkeit deren genauester Be⸗ folgung hingewiesen. Zur Vermeidung von etwa entstehenden Zweifeln bemerke ich noch, daß der Verkehr mit Hülsenfrüchten, sodann mit geschälter Gerste und Hirse nicht unter die Bestimmungen der Verordnung fällt und daher auch namentlich das Hausiren mit diesen Nahrungsmitteln nicht untersagt ist. x in z. 1 5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten festgesetzten Zeit nicht verkauft werden. 6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es ist daher untersagt, nach mitgebrachten Mustern Frucht auf dem Markte zu verkaufen. 7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Ver— ordnung vom 1. Sept. d. J., wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreise, zur Anwendung kommen, mit 5 einer Polizeistrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 15 40 kr. für einen Tag zu verbüßen ist. 5. 8) Insoweit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf obige Vorschriften gleichfalls Anwendung. 50 Ich bringe diese höchsten Vorschriften bezüglich des hiesigen Fruchtmarktes zur öffentlichen Kenntniß. Gießen den 10. Mai 1847. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen. Prinz.