— — * —— Zu Nr. K. G. 325. Gießen am 7. Januar 1847. Betreffend: Die Creditirung der Holzsteiggelder bei den Gemeinden. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. In einem großen Theile der Gemeinden des Kreises Gießen besteht die hauptsächlichste Jahres-Ein⸗ nahme in dem Erlöße aus den Erträgen der Gemeinde-Waldungen, aus welchem die Ausgaben 1. und 2. Classe hauptsächlich bestritten werden mussen. Da diese Ausgaben in der ersten Hälfte des Jahres und zu Anfang der zweiten Hälfte entstehen, so muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß jene Erlöße aus Holzversteigerungen zeitig zur Kasse eingebracht werden. Dies geschieht aber nicht überall, vielmehr werden in der Regel die Holzsteiggelder auf Ende September oder auf Martini creditirt. Allerdings mag durch solche langzielige Creditirungen die Ein— nahme aus Holzerlösen etwas erhöht werden, allein aus ihnen entstehen auch wieder erhebliche Nachtheile für die Gemeinde-Verwaltung. In den wenigsten Gemeinden ist die Kasse mit einem ausreichenden Betriebscapitale versehen und sie muß daher, was die bisherigen Erfahrungen zur Genüge bethätigt haben, in Verlegenheit kommen, wenn auf der einen Seite die Ausgaben bestritten werden sollen, auf der andern aber die dafür bestimmten Ein— nahmen noch nicht flüssig gemacht werden können. Daher die öfteren, im Laufe des Verwaltungs-Jahres nothwendig werdenden, interimistischen Capitalaufnahmen; daher die mancherlei Beschwerden über Verzögerung der Auszahlungen und die vielfachen andern Behelligungen und Unannehmlichkeiten, die aus einem Cassen— mangel entspringen; daher auch die Erscheinung, daß an manchen Orten mit Ausführung gemeinheitlicher Arbeiten bis zu einem Zeitpunkte gewartet werden muß, zu welchem solche bereits vollendet sein sollten und zu welchem die Ausführung nur auf Kosten der Güte und Dauerhaftigkeit der Arbeit geschehen kann. Diese auf die Oeconomie und den Credit der Gemeinden influirenden Verhältnisse halte ich für weit nachtheiliger, als die Creditirung für die Gemeinden vortheilhaft. Indessen lassen sich die Verborgungen der Holzsteiggelder auf Ziele, die ich im Allgemeinen in noch vielsach anderer Beziehung als nachtheilig erachte, nicht beseitigen, wenn nicht überall und bei allen Holzversteigerungen die baare Zahlung vor der Abfuhr des Holzes bedungen wird und es versteht sich daher von selbst, daß die Gemeinden des Kreises Gießen von der allgemeinen Observanz ohne Beein— trächtigung der Kasse keine Ausnahme machen können. Aber das Uebermaaß in der Creditirung kann und muß abgestellt werden, da ich hierdurch das Interesse der Gemeinden offenbar verletzt erachte. Aͤbgesehen von den oben hervorgehobenen Nachtheilen für die Verwaltung, so leuchtet ein, daß, wenn bei einer im Winter oder Frühjahr abgehalten werdenden Holzversteigerung Frist zur Zahlung überhaupt bis 4 ů* 70 5 * . 40 . 13 5 * in den October und November gegeben wird, sich eine Menge von Leuten zu den Versteigerungen zudrängt, welche bei ihren Geboten weniger ihr Bedürfniß an Holz und die Möglichkeit, zur bestimmten Zeit zu zah⸗ len, beachten, als die Ansteigerung einer großen Quantität Holzes als ein Mittel ansehen, sich durch Wie⸗ derverkauf baare Geldmittel zu verschaffen; welche ferner, in der Hoffnung nach so langem Zwischenraum die Mittel zur Zahlung der Holzgelder doch zu erhalten, in den Tag hinein bieten, und so die Preiße des Holzes auf eine unnatürliche Höhe hinaufschrauben, wodurch denn demnächst, wie aus den Pfandregistern der Gemeinden zur Genüge nachgewiesen werden kann, die Fälle der Nothwendigkeit zwangsweiser Beitreibung außerordentlich vermehrt werden müssen und der Wohlstand der Ortseinwohner selbst gefährdet werden wird. Die Bestimmung eines einmaligen Zahlungsziels hat denselben Nachtheil, indem die wenig⸗ sten Steigerer im Stande sind, die schuldigen Holzgelder auf Einmal aufzubringen. Alle diese Gründe bestimmen mich, sämmtlichen Ortsvorständen dringend zu empfehlen, die Termine zur Zahlung von Holzsteiggelder nicht allzuweit auszudehnen und namentlich zur Zahlung derselben stets mehrere Ziele zu bestimmen. 5 Es erscheint mir nicht zweckmäßig, allgemeine Vorschriften über die Befristungen und über die zu ge⸗ währenden Zielzahlungen im Voraus zu geben, indem die Verschiedenheit der ökonomischen Verhältnisse der Gemeinden und der Gemeinde-Einwohner, sowie die Verschiedenheit der Zeitverhältnisse in Ansehung der Reichlichkeit des Verdienstes und der Preiße der nothwendigsten Lebensbedürfnisse auch verschiedene Bestim⸗ mungen hierüber in den einzelnen Jahren rathsam machen können. Ich verfüge aber, daß künftig unter allen Umständen bei Holzversteigerungen aus Gemeinde-Waldungen zur Zahlung der Holzsteiggelder— werde dafür Bürgschaft geleistet oder davon auf Verantwortlichkeit der Bürgermeister nach Maaßgabe des. 15. der Verordnung vom 29. März 1837 abstrahirt, mehrere Termine festgesetzt werden sollen und daß sich die Ortsvorstände in den Berathungs⸗Protocollen zu den jährlichen Gemeinde-Budgets jedesmal mit Bestimmtheit und unter Angabe der Gründe darüber auszusprechen haben, auf welchen Termin die nächstjährigen Holzgelder verborgt und welche einzelne Ziele für die Zahlun⸗ gen bestimmt werden sollen. Es wird denn bei Revision der Voranschläge und in den Entschließungen auf die Beantwortung der Bemerkungen dazu die geeignet scheinende Entscheidung hierüber gegeben werden, wo⸗ nach sich später die Gr. Bürgermeister strenge zu achten haben. Am Besten dürfte es sein, im Falle der Ereditirung 3 Zahlungsziele, Johanni, Michaeli und Martini jedes Jahres, zu bestimmen. Die Gemeinderäthe sind von dem Inhalt dieses Ausschreibens in Kenntniß zu setzen und ist den Ge⸗ meinde⸗Einnehmern ein Exemplar desselben zuzustellen. e e