23. —— Gießen am 6. October 1847. Zu s K. G. 11698. Betreffend: den Fliegenwedelhandel nach dem Auslande 2 und das Mitnehmen von Kindern und Frauens⸗ personen auf solchen Reisen, auch her um⸗ ziehende Musikanten. i Der Großherzoglich Hessische ista h des WreisesGieß ey a n sämmtliche Graßh. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeist rs dahier.) Indem ich Sie 7 nachstehenden Abdruck von der im obigen Betreff erschienenen höchsten Ver— fügung zu Ihrer genauen Darnachachtung in Kenntniß setze, fordere ich Sie zugleich auf, die Bestimmungen derselben unter 1 und 2 in Ihren Gemeinden alsbald ordnungsgemäß zu veröffentlichen, und wie geschehen binnen acht Tagen einzuberichten. In Abwesenheit des Kreisraths. e e ee 41. —— Zu Nr. D. 17,652. Darmstadt am 27. September 1847. 5 Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des J Innern und der Justiz a n die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. 2 Dat das in unserem Ausschreiben vom 24. Februar 1841 zu Nr. D. 2058.(Nr. 8 des Amts⸗ blatts von 1841) geschilderte verwerfliche Treiben der Fliegenwedelhändler ꝛc. möglichst verhütet werde, hat das Königlich Preußische Gouvernement, in Folge stattgefundener Verhandlungen, für die Preußische Rhein— provinz unter Anderem bestimmt, daß, — 1) künftighin ausländischen Hausirern ebenso, wie den Fliegenwedelhändlern und umherziehenden Musi⸗ kanten die Mitnahme unverheiratheter Frauenzimmer gar nicht, die Mitnahme unselbstständiger Knaben aber nur dann gestattet werden soll, wenn sich dieselben in Begleitung ihrer Eltern befinden und aus der Schule entlassen sind,— und daß 2) diejenigen Personen, welche von der in ihrem Passe ausdrücklich vorgeschriebenen Richtung abweichen oder in Begleitung unlegitimirter Personen betroffen werden, sie mögen Preußische Unterthanen seyn oder nicht, angehalten und, ebenso wie die unlegitimirten Personen, in ihre Heimath, unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften, zurücktransportirt werden sollen. Wir setzen Sie von diesen Bestimmungen des Königlich Preußischen Gouvernements mit dem Auftrag in Kenntniß, dieselbe in Ihren Verwaltungsbezirken zur allgemeinen Warnung bekannt zu machen, nach denselben in Zukunft gleichfalls in den geeigneten Fällen zu verfahren und zu diesem Behufe die Ihnen unter⸗ gebenen Polizeibehörden geeignet zu instrüiren. 3 Zugleich schärfen wir bei dieser Gelegenheit die früher wegen der Fliegenwedelhändler, herumziehenden Musikanten und sonstigen Personen, welche durch Handelsbetrieb im Umherziehen oder Taglohn Verdienst suchen, theils von uns direct und theils von den Großherzogl. Provinzial⸗Commissären dahier und zu Gießen und der vorhinigen Provinzial⸗Direction zu Mainz in unserem Auftrag, theils generell für alle und theils speciell für nur einzelne Verwaltungsbezirke ertheilten Vorschriften zur genauesten Befolgung ein. ae e ee ee 5 ch v. Stein.