18. Zu, K. G. 10586. Gießen am W. August 1846. Betreffend: Die Erhaltung der bei dem Bauwesen aufgefundenen Alterthümer. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Groß h. Bürgermeister des Kreises. . es als zweckmäßig erscheint, auch für solche Fälle, daß bei dem Vieinalwegbau, bei Ent- oder Bewässerungs⸗Anlagen ꝛc. Alterthümer aufgefunden werden sollten, zu deren Erhaltung Vorsorge zu treffen, so theile ich einem Jeden von Ihnen im Auftrage Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz ein Exem⸗ plar der Instruktion für sämmtliche Großh. Bau⸗, Forst⸗ und Rentbeamten in Bezug auf die in der Erde gefunden werdenden Alterthümer zu Ihrem gleichmäßigen Bemessen mit, und fordere Sie namentlich noch auf, mir, sobald bei solchen Bauten Alterthümer aufgefunden oder Ihnen Stellen, wo man solche zu finden hofft, bekannt werden, sogleich Anzeige davon zu machen Prinz. Instruction für sammtliche Großherzogliche Bau⸗, Forst⸗ und Nentbeamten in Bezug auf die in der Erde sich sindenden Alterthümer. §. 1. Be Anlegung neuer Straßen, Vieinalwege, Eisenbahnen, bei Durchgrabung bebauter und unbebauter Bodenstrecken, bei Anlegung von Fundamenten, bei Entwässerungsanlagen, sowie beim Herbeischaffen von Steinen zu den verschiedenen Bauwerken, ist es unausbleiblich, daß manche für die Alterthumskunde wichtige Puncte entdeckt und andere zerstört werden. Um letzteres so viel als möglich zu verhüten und da, wo es unvermebllich erscheint, doch der Wissenschaft einen Nutzen zu stiften, ist große Aufmerksamkeit, Sorgfalt und eine gewisse Erfah— rung in Behandlung der aufgefundenen Alterthumsgegenstände nothwendig. Den mit dem Chaussee⸗, Weg⸗, Eisenbahn⸗, Wasser- und Civil-Bau beauftragten Großherzoglichen Beamten, sowie gleich— mäßig den Großherzoglichen Forst- und Rent-Beamten zur Erhaltung, Berichterstattung und Ab— lieferung solcher sich in ihrem Wirkungskreise vorfindender Alterthümer die nothwendigsten Anwei— sungen zu geben, ist der Zweck gegenwärtiger Instruction. 2) Kennzeichen solcher Localitäten, woselbst Alterthümer gefunden werden. 9. Alle isolirte Erhebungen des Bodens, die, wie der Augenschein und die Schichtung der Erd— arbeiten zeigt, nicht von der Natur, sondern durch Menschenhand aufgeführt sind, lassen mit größter Wahrscheinlichkeit Alterthümer in ihrem Innern erwarten; desgleichen Felder, wenn auch ganz flache, die mit Thonscherben, Trümmern von Mauerwerk ꝛc. bedeckt sind; ferner Anhäufungen von Steinen, die meist von beträchtlicher Größe auf die Kante gestellt, eine gewisse Regelmäßigkeit der Anordnung oder Spuren der Bearbeitung zeigen, z. B. Steinkreise, viereckigte oder dreieckigte Steinsätze, große, auf anderen Steinen ruhende Decksteine, Stellen, welche von Wall und Graben oder von Erdaufwürfen oder Steinwällen umschlossen sind u. s. w. Ebenso ist bei allen Erdarbeiten, welche an alten, von Flüssen oder Strömen verlassenen Betten ausgeführt werden, fast mit Sicherheit auf Auffindung von Alterthümern zu schließen. Stößt 5 Stößt man in der Erde auf Asche, Kohlen, röthliche Branderde oder auf solche Erdlager, die von der normalen Schichtung des Bodens abweichen, so darf man sicher erwarten, auf Urnen und andere Alterthümer zu treffen. 9.483 5 Ueberhaupt verdient alles Auffinden von altem Mauerwerk in der Erde an sonst unbewohnten Stellen, z. B, auf flachem Felde in Hochwäldern ꝛc., die größte Aufmerksamkeit und die etwaige Beseitigung desselben die größte Vorsicht. Ein geübtes scharfes Auge kann solche Stellen, unter denen Mauerwerk liegt, beim Auf- und Untergang der Sonne leicht entdecken, hauptsächlich wenn es den Tag vorher geregnet hat. Die Ausdünstung steigt dort früher aus der Erde auf und macht die Stellen, wo jenes sich befindet, dunkler, als das übrige Feld. Auch verräth sich unter der Erde befindliches Mauerwerk durch den schlechten Wachsthum der darüber stehenden Früchte und sonstiger Gewächse bei längerer Zeit anhaltender Trockenheit im Sommer. 9. Sehr beachtenswerth, bezeichnend und Alterthümer versprechend sind die Namen mancher Localitäten, z. B. Altenburg, Burg, Burgwall, Hain, Haineburg, Haingraben, Hege, Heg— graben, Heidenkeller, Heidenkirchhof, Heidengraben, Heidenköppel, Hünenberg, Hünengrab, Hü— nenring, Hünengraben, Hünenstein, Horst, Landwehr, auf der Mauer, Opferstein, Pohl- oder Pfahlgraben, Riesenkette, Ringwall, Schwedenschanze, Steinfeld, Steinkammer, Streitstein, Teufelskeller, Teufelsstein u. a. m. Sehr oft aber finden sich gar keine äußere Merkmale vor und nur der Zufall führt auf Urnenlager und andere Alterthümer. F. 3 Häufige Erkundigungen bei den Arbeitern und Landleuten, ob nicht irgendwo Urnen, die sie gewöhnlich„Töpfe“ nennen, oder bearbeitete Steine von Keil- oder Artform, gemeiniglich Don— nerkeile, Donnerärte genannt; Münzen(sogenannte Heidenköpfe), sogenannte Regenbogenschuͤsselchen, Pfeilspitzen, Spornen, Streitmeißel, Schwerdter, Lanzenspitzen, Gefäße oder Gefäßstücke von Lemnischer(rother) Erde, Backsteine von jetzt nicht mehr gewöhnlicher Größe und Güte, mit oder ohne Stempel, Inschriften oder Verzierungen, Figuren von Metall, gebranntem Thon oder Stein, Armringe, Nadeln ꝛc. sich bei dem Pflügen, beim Ausgraben oder Sprengen von Steinen gefun— den haben, werden manchmal auf ergiebige Stellen führen. b) Verfahren beim Auffinden von Alterthümern und Behandlung der selben. §. 6. Damit zur Erhaltung sich etwa vorfindender Alterthümer bei irgend einer Erdarbeit alle mögliche Vorsicht schon gleich von vornherein angewendet werden kann, haben alle mit der oberen Leitung solcher Arbeiten beauftragte Bau-, Forst- oder Rent-Beamten, sobald sie sich die nöthige Gewißheit über das Vorhandenseyn von Alterthümern auf ihren Baustellen verschafft haben, die Arbeiten sogleich einzustellen und an ihre vorgesetzten Behörden mit Zugrundlegung aller ihrer Wahr⸗ Wahrnehmungen, mit Beifügung von Situationsrissen oder Zeichungen, wenn die Gegenstände dazu geeignet sind, vollständigen Bericht zu erstatten, worauf ihnen dann von diesen die nöthige Weisung zugehen wird, wie und in welcher Weise der Fortbetrieb der Arbeiten geleitet und über— wacht werden soll. Sachgemäß erscheint es daher, daß von diesen Beamten schon bei den Ver— steigerungsbedingungen der auszuführenden Erdarbeiten das Nöthige gewahrt wird, um späteren Reclamationen der Accordanten, wegen des etwa hieraus entstehenden Aufenthalts ihrer Arbeiten, vorzubeugen.. b Damit nichts versäumt wird, sind, was sich ohnedieß von selbst versteht, die mit der Aufsicht der Arbeiten beauftragten Personen genau zu instruiren. §. 7. Sind die Arbeiten, bei deren Fertigung das Auffinden von Alterthümern zu erwarten steht, nicht von bedeutendem Umfange, so erscheint es zweckmäßiger, wenn dieselben an anerkannt zuver— lässige Arbeiter im Taglohn vergeben und dieselben mit genauer Anweisung über die Fertigung und dabei zu beobachtende Vorsicht versehen werden. Ist dieses Verfahren jedoch aus anderen Rücksichten nicht zulässig, so muß dem Uebernehmer der Arbeit die bestimmte Vorschrift ertheilt werden, daß er an solchen Stellen nur unter der Aufsicht und Leitung des bestellten oder bestellt werdenden Sachverständigen arbeiten läßt und im Nichtbefolgungsfalle selbst mit Disciplinarstrafen belegt werden. Im Interesse der Sache erscheint es übrigens, daß bei jeder solchen Nachgrabung ein sachver— ständiger Aufseher verwendet wird, wenn sich der Baubeamte nicht selbst damit befassen kann. 8. Erfahrungen haben gezeigt, daß Arbeiter, selbst alte und phlegmatische Leute nicht ausgenommen, bei Nachgrabungen, wenn sie auf Alterthümer stoßen, anfangen hitzig zu werden. Die Folge davon ist Uebereilung, und manche schätzbare Sachen sind auf diese Weise verletzt oder beschädigt worden. Kaltes Blut, wenn etwas besonders im Schutte oder Erdreich zum Vorschein kommt, Geduld und Vorsicht beim Umgraben und Lösen desselben sind nicht genug zu empfehlen. Sund. Ist man auf solche Puncte gestoßen, die Alterthümer enthalten, so muß das Auge noch thätiger als der Spaten, es muß die größte Aufmerksamkeit beim Umwerfen des Schutts und der Erde angewendet werden, damit nichts verloren geht oder zerbrochen werde. Man sehe alsdann nichts des Gefundenen für unbedeutend und zu gering an. Die ausge— grabenen Sachen können nicht sogle ch beurtheilt werden und oft haben ganz unscheinbare Dinge, z. B. eine Scherbe, ein Klumpen Rost, einen höheren Werth, als andere in die Augen fallende Stücke. Alles, was in dem noch nicht angerührt gewesenen Schutte besonders zwischen Brand und Knochen liegt, kann als antik betrachtet werden. Das Erz ist dann gewöhnlich in der Erde oxydirt und gibt sich durch seine grüne, zuweilen blaue oder röthlichbraune Farbe, Stahl und Eisen durch seinen braunen Rost, das Glas durch seinen schillernden Perlmutterglanz als antik zu erkennen. Zeigt sich so etwas, so darf der Arbeiter nicht nicht zum zweitenmal mit seinem Bickel oder anderen gröberen Werkzeugen einhauen, sondern muß lieber ein Messer oder die Hand zu Hülfe nehmen und damit vorsichtig nachsuchen. §. 10. Ebenso schädlich aber, wie die Uebereilung, ist die Neugierde, gleich wissen zu wollen, was man gefunden hat. Es wird gewohnlich daran gerieben und geputzt. Dieses darf von den Arbeitern durchaus nicht geduldet, sondern es müssen die aufgefundenen Stücke der beaufsichtigenden Person mit aller anhängenden Erde, mit Rost und Schlacken gebracht oder gezeigt werden. Auch müssen die gefundenen Gegenstände den Augen neugieriger Zuschauer möglichst verborgen und es darf unter keinerlei Umständen zugegeben werden, daß man sie anrühre. Ueberhaupt haben die leitenden Beamten, wenn wirklich darauf gestoßen worden ist, streng darauf zu sehen, daß alle Personen, welche nicht bei der Arbeit beschäftigt sind und nur von der Neugierde getrieben sich aufhalten, von dem Orte der Ausgrabung möglichst weit entfernt gehalten werden, einestheils zum Schutze des Gefundenen gegen Entwendung oder Beschädigung, anderntheils aber, damit die Arbeiter nicht aufgehalten oder gehindert werden. Sollte die Ausgrabung so bedeutend seyn, daß sie mehrere Tage erfordert, wie dieß bei Grundmauern, verschütteten Räumen ꝛc., der Fall seyn kann, oder sollten die aufgefundenen Gegenstände wegen Einbruch der Nacht nicht mehr von der Baustelle weggebracht werden können, so werden die ausführenden Beamten nicht nur ermächtigt, sondern es wird ihnen sogar zur Pflicht gemacht, so lange als es nöthig erscheint, die Aufgrabungen auch des Nachts bewachen zu lassen. 5 8.2 11. Wenn man auf Urnen stößt, so muß man, da sie in der Erde meistentheils weich und sehr zerbrechlich sind, sehr vorsichtig die zunächst liegende Erde hinwegnehmen. Befinden sich dieselben von Steinen eingefaßt, in hohlem Raume, so muß man sie mindestens eine halbe Stunde stehen und durch die Einwirkung der freien Luft erst allmählig erhärten lassen. Hierauf können sie aus⸗ genommen und an's Freie gestellt und dem stärkeren Luftzuge ausgesetzt werden. Bei dem Aus— heben ist jedoch die Vorsicht anzuwenden, daß man sie mit beiden Händen, die Finger weit aus⸗ gespreitzt, möglichst tief nach dem Boden zu umspannt und so fortträgt. Die mit Sand, Knochen und Asche noch angefüllte Urne darf aber nicht sofort geleert werden, sondern muß nach Befinden ihrer Härte, oft acht Tage unter Dach und Fach, und zwar da, wo der Luftzug nicht zu stark ist, mit ihrer Füllung stehen bleiben, weil sonst in der Regel die Urne ganz zertrümmert oder doch Risse bekommt. Die Leerung selbst muß mit der größten Vorsicht geschehen. Bei den etwa vorzunehmenden Reinigung muß die allergrößte Sorgfalt angewendet werden. 5. M2 Bei Steinen, Ziegeln, Glassachen, ist es rathsam, bevor man die anklebende Erde fest— trocknen läßt, sie feucht noch in reines Wasser zu legen. Ein großer Theil des anhängenden Schmutzes wird so schon von selbst abfallen, das Uebrige nimmt man mit einer nicht zu scharfen Bürste ab. 1 Alle Alle Thongefäße müssen zuvörderst, ehe man sie reinigt, an der Luft gehärtet seyn. Die Gefäße von feinem, hellklingendem rothen Thon Cterra sigillata, in den drei Provinzen des Großherzogthums zu erwarten) wasche man, erst nachdem sie gänzlich abgetrocknet sind, mit einem feuchten Tuch ab. Bei den Gefäßen von schlechterer terra sigillata, die im Bruche gelb und entweder nur mit rother Farbe angestrichen, oder im Aeußeren gelbröthlich sind, sowie bei den meist schlecht gebrannten oder auch nur getrockneten Thongefäßen von schwarzer, grauer, gelber und brauner Farbe, wie man sie in germanischen und slavischen Gräbern findet, wende man nur trockene Mittel, Bürsten ꝛc. an. Bei Bronzen muß man sich sehr in Acht nehmen, daß nicht der schöne, glänzende und glatte Grünspanüberzug(Edelrost, aerugo nobilis) verloren gehe; Säuren aber dürfen zur Reinigung gar nicht angewendet werden. f 13. Bei Gelegenheiten, wo man durch äußere Kennzeichen auf eine Gegend stößt, worin Alter— thümer zu vermuthen sind, erscheint es sehr empfehlenswerth, sich eines sogenannten Sucheisens zu bedienen, eines Instruments, das einen 3- 3 ½ Fuß hohen, mit einem 1— 1½ Fuß langen Quereisen versehenen Cylinder-Ladstock gleicht, dessen untere Spitze jedoch von Stahl, viereckigt und an einer Seite mit einer kleinen Rinne versehen ist. Mittelst dieser Sonde wird es leicht möglich, z. B. Mauerwerk, wie es sich außerhalb des Bereichs des Bauwerks, an welchem bei dem Auffinden gerade gearbeitet wird, fortsetzt, beurtheilen zu können, ohne die Aufdeckung der Oberfläche des Erdreichs nöthig zu haben. e) Berichterstattung und Ablieferung der aufgefundenen Alterthümer. §. 14. Da es bei Nachgrabungen und Auffinden von Alterthümern sehr darauf ankommt, die Lage und Richtung der gefundenen Sachen und die Entfernung derselben von der Erdoberfläche zu wissen, so erscheint es sehr empfehlenswerth, wenn von der die Nachgrabung leitenden Person ein Tagebuch geführt wird und darin alle näheren Umstände möglichst kurz, doch sehr genau angegeben werden. Es muß besonders gewissenhaft in den Angaben des bei einander Gefundenen verfahren werden, indem dieß für Zeitbestimmung und Beglaubigung der Alterthümer von größter Wichtigkeit ist. Was in dieser Beziehung nur einigermaßen zweifelhaft erscheint, muß als solches bezeichnet werden. N 9. 15. Die Anfertigung von Zeichnungen, wie die Urnen gestanden haben, wie die Hügel oder das Steindenkmal beschaffen gewesen sind, bei größeren Aufgrabungen von Mauerwerk die Aufnahme desselben mit den genauesten Dimensionen und die Fertigung der Grundrisse und Durchschnitte mit Angabe der Stellen, wo sich Altäre, Inschriften, Bildwerke, Feuerungen ꝛc. gefunden haben, sind von der die Arbeit beaufsichtigenden Person sogleich zu fertigen, was um so weniger schwierig erscheint, als es hierbei weniger auf eine saubere, als auf eine möglichst genaue Zeichnung, die mehr als Handriß behandelt werden kann, ankommt. §. 16. §. 16. Besondere Genauigkeit muß hierbei den Verhältnissen und Dimensionen der gefundenen Gegen⸗ stände selbst gewidmet werden und ist im Interesse der Sache nicht genug zu empfehlen. S e Die gefundenen Gegenstände sind zuvörderst an einen sicheren Ort und, wo möglich, in die Wohnung des die Arbeit leitenden Beamten, zu bringen und daselbst aufzubewahren, welcher als— dann seiner vorgesetzten Behörde, unter Anschluß der gefertigten Zeichnungen und eines die Aus— grabungen betreffenden Auszugs aus dem Tagebuch, Bericht erstattet und von dieser dann die nähere Weisung erhält, wohin er die gefundenen Gegenstände zu schicken hat.