16. Zu Nr. K. G. 10235. Gießen den 18. August 1846. Betreffend: Die Ausführung gemeinheitlicher Arbeiten. Der Großherzoglich Hessische Prereath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. Es ist öfters nicht zu umgehen, daß in den Voranschlägen der Gemeinden die Kosten für Ausfüh⸗ rung nothwendiger gemeinheitlicher Arbeiten, insbesondere für Wegbauten, blos approximativ, ohne Beilegung spezieller und detaillirter Kostenüberschläge, aufgenommen werden. In dergleichen Fällen ist es Obliegenheit der Gr. Bürgermeister, nach Abschluß der Gemeinde Voranschläge, die Aufstellung solcher Ueberschläge so zeitig zu veranlassen und herbeizuführen, daß die Arbeiten im Budgetjahre nicht allzusehr verzögert werden. Ich habe aber bisher öfters die Erfahrung gemacht, daß nicht alle Gr. Bürgermeister dieser Verpflich⸗ tung nachkom men; es hat sich sogar nicht selten ereignet, daß zur Zeit der Rundreisen im Juni, Juli und August die Arbeiten nicht allein nicht begonnen hatten, sondern auch die Veranlassung der Aufstellung der Ueberschläge versäumt worden war. Es versteht sich von selbst, daß die Folge hiervon theils eine nachtheilige Verzögerung der Arbeiten bis zur ungünstigen Jahreszeit, theils eine weniger gründliche Besorgung der Vorarbeiten, theils endlich auch in manchen Fällen die Unmöglichkeit, die voranschläglichen Bestimmungen im Budgetjahre zu vollziehen, sein muß. Ich bin hierdurch aufgefordert, Sie ernstlichst, und bei Vermeidung strenger Ahndung solcher Irregula— ritäten, anzuweisen, in Zukunft nach Empfang des abgeschlossenen Voranschlags, also zu Ende des dem Bud⸗ getjahre vorausgehenden Jahres oder zu Anfang des Buͤdgetjahres selbst, ungesäumt die erforderlichen Anträge Behufs der Ausführung der Gemeindearbeiten zu stellen, mithin bei mangelnden Kostenüberschlägen und son⸗ stigen Vorarbeiten deren Ausstellung und Vornahme zu betreiben, damjt dieselben nicht zu einer Zeit nachge— holt werden müssen, in welcher es sowohl der Gr. Baubehörde, als den Wegaufsehern, an genügender Muße hierzu fehlt. Ich etwarte, daß Sie sich pünktlich darnach bemessen. Ye ien z Protokoll über das unter die Ortsbürger der Gemeinde verloste Holz für 18 Gesehehen am 18 Nac vorausgegangener ortsüblicher Bekanntmachung wurde heute, in Gegenwart des dazu einge⸗ ladenen Controleurs, das diesjährige Losholz unter nachfolgenden, den Losholzberechtigten ausdrücklich bekannt gemachten Bestimmungen verlost: 1) das volle Los eines Ortsbürgers besteht in: a) Stecken Scheidholz, b)„ e c)„ Prügelholz, d)„. e) 5 Stockholz, f)„ 1 f 60 Wellen, h)„ 19 5 ——é— ͤ———— Hauerlohn. Setzerlohn. Zusammen. FF fl. kr. 1 2) Jeder Losholzempfänger hat zu bezahlen: a) für 1 Stecken Scheidholz F Prügel holz c) U 1„ Stockholz 100, Wellen Zu sammen 3) Alle Arten und Sorten des Holzes, welche nach dem für dasselbe bestehenden Tarife einerlei Preis haben, werden als gleich betrachtet, daher zusammen aufgeführt. 4) Vor der Abfuhr des Holzes muß die nach Nr. 2. zu entrichtende Zahlung geleistet, oder die Genehmigung des Gr. Kreis-(Land⸗)rathes zur Fristgestattung erwirkt sein. Dem Abfuhrscheine ist hiernach von dem Gemeinde-Einnehmer entweder Quittung oder Bescheinigung über die gestattete Frist beizusetzen. 5) Nur nach vorheriger Vorzeigung des, nach 4 gehörig unterfertigten Abfuhrscheins bei dem Forst⸗ schützen, darf das darin verzeichnete Holz abgefahren werden. 6 Bei G. D. Brühl J. in Gießen. 6) Die Abfuhr des Holzes beginnt am ten 5 Hwsie darf nur an folgenden Wochen-Tagen Vormittags von bis und Nachmittags von bis Uhr Statt finden und muß längstens bis zum ten beendigt seyn. 7) Wird das Holz bis zum ten nicht abgefahren; so wird es auf Kosten und Gefahr der Säumigen weggebracht, welche zugleich die Verurtheilung in die im Forststraf⸗ Gesetz angedrohte Strafe zu erwarten haben. 8) Wenn von dem nach Nr. 7 wegzubringenden Holze die in Nr. 2 erwähnten, nicht ereditirten, Zahlungen noch nicht geleistet sind, so find so viele Viertel Stecken oder Viertel Hundert Wellen zurückzu— behalten, als voraussichtlich zur Deckung jener Zahlung und der Kosten erforderlich sind. Das Uebrige wird an den Besitzer der Nummer abgeliefert, das Zurückbehaltene versteigert, wobei es gestattet ist, das von Mehreren Behaltene in eine Nummer zu verbinden, und der Erlös zur Deckung jener Schuldigkeit verwendet. Der Ueberschuß bleibt der Gemeinde, wenn er den Werth von ½ Stecken oder 25 Wellen nicht erreicht. Erreicht oder übersteigt er diesen, so erhalten die Nummerbesitzer diesen Werth, so oft er in dem Ueberschuß ganz enthalten ist, den übrigen Bruchtheil die Gemeinde. 9) Wird das Holz abgefahren, ehe die in Nr. 2 erwähnten, nicht ereditirten, Zahlungen geleistet sind, so ist die gesetzliche Strafe zu gewärtigen und das Holz unterliegt der Beschlagnahme für den zur Deckung jener Zahlungen und der Kosten genügenden, nach Nr. 8 zu bemessenden und weiter zu behan⸗ delnden Theil. 10) Bis zum ersten Fahrtage haftet die Gemeinde für Diebstahl und Abgang des verlosten Holzes, wenn vor der Abfuhr dem Forstschützen die Anzeige hiervon gemacht worden ist; eine Anzeige nach erfolgter Abfuhr, auch nur eines Theils des Holzes, begründet keinen Anspruch auf Vergütung. 11) Bei der Abfuhr des Holzes müssen die hierzu bezeichneten Schneisen und Waldwege, bei Ver— meidung der dafür bestehenden Strafen, eingehalten werden. 12) Jeder Losholzberechtigte haftet für Uebertretung dieser Bestimmungen durch seine Dienstboten oder Fuhrleute, sowie für Zahlung durch diese gelegentlich der Abfuhr verwirkten Strafschulden. 13) 14) Num. . Namen im(Scheidholz. Prügelholz.] Stockholz.] Reisholz. Quittung der Empfänger Oldn. Holz⸗ 5 1 aba durch Num. lungs⸗ 9 Gy pf änzg er. proto⸗ 1 8 Namensunterschrift. koll.[Stan Stckn.] Sin. Sin Stn. Scl. 4 ö 0 —— Es berechnet sich von vorstehend verzeichnetem Losholze: 1) der Geldanschlag: N* für Stecken Scheidholz, der Stecken zu fl. kr. „„„ 1„„ 5„ N 5 Prügelholz,„ 1 5 4 5 „„„„,„„„ 1„ Stockholz,„ 5 9 4 9 „„„„„„„„ 1 Wellen, das Hundert„ 0 „„ 1„„„„ zusammen auf —— 2) der nach Maßgabe der auf der ersten Seite des Protokolls unter 2 enthaltenen Bestimmung von :.———— 5 Hauerlohn.[ Setzerlohn. Zusammen. den Losholzempfängern zu leistende Ersatz an: f. k f. K. N 1 für Stecken Scheidholz. „ I Prügel holz 333. U 7 77 „ 7 Stockholz 0 Wellen ö zusammen auf Der Einnehmer der Gemeinde wird sonach angewiesen auf den Grund des Voranschlags für 18 J. jenseits angegebene Naturalbeträge unter Rubrik 8„Losholz“ in der Naturalien-Rechnung zu verausgaben; II. den Geldanschlag hierfür mit Kreuzer unter Rubrik 5„Aus Waldungen“ in der Geldrechnung in Einnahme und unter Rubrik 81„unterhaltung und Kosten der Waldungen“ in Ausgabe zu verrechnen; III. den Ersatz des Hauer- und Setzerlohns mit Kreuzer zu erheben, und unter Rubrik 15„Auflage auf die Losholzberechtigten“ zu vereinnahmen. J am ten 18 mug, dete Der Bürgermeister Unter Nr. der Controle eingetragen. Der Controleur Tage- und Kassebuch. Art. Nr. Ju Amts und d bobs haben