14. Zu a K. G. 8397. Gießen am 10. Juli 1846. Betreffend: Die Verwendung des Ueberschusses I. und II Classe der Gemeinde-Ein⸗ nahmen zur Bestreitung von Gemein- de⸗Ausgaben III. Classe, nunmehr die Behandlung der deßfallsigen bei den Gemeindekassen geführt werden 8 den Vorlagen. Der Großherzoglich Hessische f‚eerthdes Keieises Gießen a n sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. 9 die Verwendung größerer Ueberschüsse aus der I. und II. Classe der Gemeinde-Einnahmen zu Ausgaben III. Classe, als zu diesem Zwecke in den Gemeinde-Voranschlagen vorgesehen waren, und durch die bei der Revision der Gemeinderechnungen stattgefundene Reduction dieser für die III. Classe verwend— baren Ueberschüsse anf die in den Voranschlägen dafür bestimmten Beträge, ist bei sehr vielen Gemeinden in der III. Classe ein Mangel entstanden, der sich seit einer Reihe von Jahren theilweise zu bedeutenden Sum— men angehäuft hat, und als Vorlage aus dem Ueberschuß der I. und II. Classe der Gemeinde-Einnahmen behufs des Ersatzes aus der III. Classe in den Rechnungs- Abschlüssen nachgeführt wird. Da der Ersatz dieser Vorlagen der I. und II. Classe für die III. Classe, welcher in der III. Classe nur durch Communalsteuer-Ausschläge oder Capital-Aufnahmen stattfinden könnte, Schwierigkeiten unterliegt, auf der andern Seite es aber höchst wünschenswerth erscheint, daß diese in den Gemeinderechnungen nachge— führt werdenden Vorlagen auf irgend eine Weise hieraus entfernt werden, außerdem aber auch die Absicht der betreffenden Ortsvorstände, die ganzen Ueberschüsse I. und II. Classe zu den Ausgaben III. Classe in⸗ soweit als nöthig wirklich verwenden zu lassen, angenommen werden kann und durch die Bestimmungen des Ausschreibens Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. Juni 1846, 16 zu A, D. 19982 von 1845, die Bestreitung der Gemeinde-Ausgaben III. Classe aus dem Ueberschuß der I. und II. Classe der Gemeinde-Einnahmen betreffend, wovon ich Ihnen einen Abdruck in meinem Ausschreiben vom Heutigen zu s K. G. 8398 unter gleicher Rubrik mitgetheilt habe, dieser Gegenstand für die Zukunst geregelt ist, und hiernach dergleichen Vorlagen,(Mangel) für die III Ciasse künftig sich nicht mehr ergeben werden und können, wenn diesen Bestimmungen genau nachgelebt wird, so hat die höchste Staatsbehörde beschlossen, daß im Allgemeinen und insoferne nicht ganz besondere Verhältnisse etwa hier und da eine Ausnahme be— gründen, die in allen Gemeinden bis zum Jahr 1845 einschließlich sich ergeben haben— den oder noch sich ergebenden sämmtlichen derartigen Vorlagen der J. und II. Classe für die III. Classe(Mangel III. Classe) niedergeschlagen und auf die I. und II. Classe definitiv übernommen, mi an nicht weiter nachge Indem ich Sie hier bemerke ich Ihnen noch, daß wenn etwa für eine oder di 9 besondere Verhaͤltnisse vorliegen, in Rücksicht auf welche Ihnen eine Beschränkung der vorstehenden allgemeinen Verfügung nöthig und räthlich erscheint, Sie nach Vernehmung des Gemeinderaths mir deshalb besondere berichtliche Vorlage zu machen haben. thin in den Ab schlüssen der Gemeinde rechnungen von 1846 führt werden sollen. e 15 * 5 ——-—: 1. Zu Nr. K. G. 8398. Gießen den 10. Juli 1846. — Betreffend: Die Bestreitung der Gemeinde-Ausgaben III. Classe aus dem Ueberschusse der 1. und II. Classe der Gemeinde-Einnahmen. Der Großherzoglich Hessische Re i S r at he des Kere ises Gi e 5e ö sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. l 5 Indem ich Ihnen das von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz wegen des obigen Gegen⸗ standes erlassene Ausschreiben nachstehend im Abdrucke mittheile, fordere ich Sie auf, die darin gegebenen Bestimmungen genau einzuhalten, und bemerke Ihnen noch, daß ich Zuwiederhandlungen strenge ahnden werde. Den Gemeinde⸗Einnehmern ist ein Exemplar des Ausschreibens zur gleichmäßigen Nachachtung mitzutheilen. Prinz. 16. Zu A8 D. 19,982. von 1845. Darmftadt, am 27, Juni 1846. f —— Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz, a n die Großherzogl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. 5 3 Nach Art. 87 und 90. der Gemeinde⸗Ordnung sollen die Gemeinde⸗Ausgaben III. Classe durch Um⸗ 0 lagen auf das gesammte Steuer Capital der Einwohner und Forensen aufgebracht werden und es ist nur . ausnahmsweise gestattet, unter Verzichtleistung auf eine Umlage auf ein Jahr, die Ausgaben aus der Ge⸗ meinde⸗Casse zu bestreiten, wenn dieß in dem Berathungs⸗Protocoll zum Voranschlag ausdrücklich erwähnt r 8 — wird und die Mehrheit des Gemeinderaths dafür stimmt. In der Instruction für Aufstellung der Voran⸗ schläge ist außerdem im S. 99. Nr. 5. in Uebereinstimmung mit desfallsigen schon vorher bestandenen Vor⸗ schriften festgesetzt, daß, wenn auf eine Umlage zur Bestreitung von Ausgaben dritter Classe verzichtet wird, diese Ausgaben definitiv aus dem Aerar berichtigt werden sollen, so daß der Antrag, sie nur vorlagsweise, mit dem Vorbehalte demnächstiger Rückerstattung mittelst Umlagen, aus der Gemeinde-Casse zu bestreiten, unzulässig ist. Die erwähnte Instruction erklärt es ferner im S. 100, für unstatthaft, für Ausgaben, zu deren Bestreitung der Voranschlag des Jahres, in welchem sie gemacht worden sind, keinen oder keinen zu⸗ reichenden Credit enthielt, also für bereits gemachte Ausgaben, in einem folgenden Budget unter der Rubrik: „Mangel“ oder„Ueberzahlung von früheren Jahren“ Credit zu eröffnen. Abgesehen davon, daß das be— zeichnete Verfahren den allegirten ausdrücklichen Vorschriften entgegen ist, läßt es sich auch darum nicht billigen, weil es die Folge hat, daß, wenn nun unter der Rubrik:„Mangel“ die in einer früheren Rechnung verrechneten Ausgaben in einen späteren Voranschlag aufgenommen werden, die Interessenten, welche berech⸗ tigt sind, das Budget einzusehen und Bemerkungen dazu zu machen, nicht mehr im Stande sind, die unter einem solchen„Mangel“ enthaltenen Ausgaben zu prüfen und mit Erfolg Anstände darüber zu erheben, weil die speciellen Ausgaben selbst in einer vorderen Rechnung bereits definitiv gutgeheißen worden sind. Obgleich die über Credit-Eröffnung und Erweiterung bestehenden Vorschriften bereits zureichende Bestim⸗ mungen enthalten, bei deren gehöriger Befolgung in den Rechnungen ein s. g. Mangel in dritter als Vorlagen aus der ersten Classe nicht entstehen kann, so wollen wir doch, um die Befolgung dieser sowie der in der Instruction für Ausstellung der Voranschläge enthaltenen Vorschriften mehr zu sichern, in den nachfolgenden Bemerkungen das Verfahren noch näher bezeichnen, welches rücksichtlich der Bestreitung und Verrechnung von Ausgaben III. Classe, wozu die dafür vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, eingehalten werden muß: J. Wenn in dem Voranschlag beschlossen worden war, daß alle Ausgaben dritter Classe aus den dafür vorgesehenen Einnahmen dritter Classe ausschließlich bestritten werden sollen, so bedarf es 10 für den Fall, daß die im Budget vorgesebenen Einnahmen III. Classe disponibel werden und somit alle vorgesehenen Ausgaben daraus bestritten werden können, keiner weiteren Vorschriften; der nach Bestreitung der Ausgaben etwa verbleibende Cassenvorrath III. Classe geht als solcher in die folgende Rechnung über. 2) Werden aber die Einnahmen(III. Classe) nicht disponibel, so daß also die vorgesehenen Ausga⸗ ben aus den dafür in Aussicht genommenen Einnahmen nicht bestritten werden können, so müssen zur Be⸗ streitung dieser Ausgaben in Zeiten neue Einnahmsquellen geschaffen werden, sei es nun durch Umlage, oder durch Capital⸗Aufnahme,(nicht bei der Gemeinde(I. Classe selbst), oder dadurch, daß auf den Antrag des Gemeinderaths genehmigt wird, daß das in der bemerkten Weise entstehende Deficit aus dem Ueberschusse der I. Classe gedeckt werden soll. Der Gemeindeeinnehmer hat daher, sobald ihm Decreturen von(in dem Budget vorgesehenen) Ausgaben zukommen, zu deren Bestreitung kein Fonds in III. Classe vorhanden ist, darauf den Bürgermeister ausmerksam zu machen, damit von diesem für Herbeischaffung der Mittel vorerst gesorgt werde. Da übrigens häufig im Laufe des Jahres Ausgaben III. Classe gemacht werden müssen, zu deren Bestreitung zwar Einnahmen vorgesehen, aber noch nicht eingegangen sind, von denen indessen ange⸗ nommen werden kann, daß sie im Laufe des Jahres noch eingehen werden, so kann zwar der Gemeinde— Einnehmer, so weit der Credit reicht, solche Ausgaben aus dem in der Gemeindecasse wirklich vorhandenen, wenn auch von Einnahmen IJ. und II. Classe herrührenden Vorrath bestreiten. Er hat aber, sobald er findet, daß die vorgefehenen Einnahmen(III. Classe) nicht so vollständig, um die Ausgaben decken zu können, eingehen werden, und jedenfalls noch vor dem Schlusse der Bücher von dem Rechnungsjahre die nöthigen Anträge zu stellen, damit die erforderlichen Einnahmsquellen noch geschaffen werden können. Soll⸗ ten sich jedoch die Verhandlungen hierüber verzögern, so hat er die bereits gemachten Ausgaben III. Classe, insoweit sie die dazu bestimmten Einnahmen überschreiten, nicht unter der Rubrik, unter welche sie eigentlich gehören, in die Rechnung aufzunehmen, sondern damit als mit gemachten Vorlagen zu liquidiren und sind alsdann diese Ausgaben unter der betreffenden Rubrik, also nicht als Mangel, in das folgende Budget aufzunehmen und die zu deren Deckung erforderlichen Mittel, Umlagen oder Ueberschuß I. Classe ꝛc. vorzusehen. 3) Wenn zwar die Ausgaben III. Classe in den vorgesehenen Beträgen aus den Einnahmen III. Classe bestritten werden können, aber eine Ueberschreitung jener Beträge nothwendig wird, oder gar nicht vorge⸗ sehene Ausgaben gemacht werden sollen, so ist nach Maßgabe der Vorschriften in den Ausschreiben vom 25. November 1835(Nr. 48. des Amtsblatts) und vom 26. Mai 1843(Nr. 14. des Amtsblatts) zu verfahren, und namentlich für die nöthigen Einnahmsquellen, woraus jene Ueberschreitungen oder die neuen Ausgaben bestritten werden sollen, zu sorgen, auch sind diese Einnahmsquellen in den Urkunden über die Crediterweiterung oder Eröffnung ausdrücklich zu bezeichnen. ö II. Wenn beschlossen worden war, daß sämmtliche Ausgaben dritter Classe aus dem nach Bestreitung der Ausgaben I. und II. Classe verbleibenden Ueberschusse der Einnahmen erster Classe be⸗ stritten, somit auf eine Umlage III. Classe verzichtet werden soll, und 1) der Ueberschuß I. Classe disponibel wird, so daß er zur Bestreitung sämmtlicher Ausgaben III. Classe hinreicht, so ist lediglich nach dem Voranschlag zu verfahren, der Ueberschuß wird, soweit erfor⸗ derlich zu den vorgesehenen„Ausgaben III. Classe“ definitiv verwendet, es kann dann von Mangel resp. Vorlage in der Rechnung keine Rede seyn und es versteht sich von selbst, daß der nach Bestreitung sämmt— licher Ausgaben III. Classe verbleibende Ueberschuß der I. Classe dieser I. Classe angehört. Uebersteigen die wirklichen Ausgaben der III. Classe den dafür vorgesehenen Betrag, so können solche auch dann aus dem Ueberschusse der I. und II. Classe bestritten werden, wenn die Gesammtsumme der Ausgaben III. Classe den nach dem Abschlusse des Voranschlags zur Verwendung für die III. Classe vorgesehenen Betrag Ein⸗ nahmeüberschuß I. und II. Classe) übersteigt, vorausgesetzt, daß die Vorschriften über Erweiterung und Er⸗ öffnung der Credite gehörig befolgt werden und daß durch jenes Verfahren in I. und II. Classe kein Defi⸗ eit entsteht. 2) Reicht dagegen der Ueberschuß I. Classe zur Bestreitung der Ausgaben, welche nach dem Voran⸗ schlag daraus entnommen werden sollen, nicht hin, so ist ganz so, wie unter I. 2) oben vorgeschrieben, zu verfahren. 3) Rücksichtlich der Credit-Erweiterungen und Eröffnungen gilt das oben unter I. 3) Bemerkte. Na⸗ mentlich muß stets dabei bestimmt werden, ob die Ueberschreitungen oder neu zu machenden Ausgaben aus dem disponibelen Ueberschusse der I. Classe oder durch neue Einnahmsquellen der III. Classe gedeckt werden sollen. III. War beschlossen worden, daß ein Theil der Ausgaben dritter Classe aus den Einnahmen dritter Classe und ein anderer Theil aus dem Einnahme-Ueberschuß der ersten Classe be⸗ stritten werden solle, so ist in ersterer Beziehung je nach der Verschiedenheit der Fälle nach I. 1. bis 3. und in letzterer Beziehung nach II. 1. bis 3. zu verfahren. Hiernach haben Sie die Ortsvorstände und Gemeindeeinnehmer zu bedeuten und erwarten wir von Ihnen die genaue Befolgung der vorstehend ertheilten Bestimmungen. In Verhinderung des Staatsministers: v. Ne h man n⸗ Schott. 5 0