Zu a K. G. 6827. Gießen am 28. Mai 1843. Betreffend: Die Verrechnung des auf die Ortseinwohner ausgeschlagenen Schadensersatzes für ver⸗ übte Frevel. f Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. Nach hoͤchster Verfügung sollen, wenn auf den Grund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften in einer Gemeinde der Betrag des Schadensersatzes für verübte Frevel an Obstbäumen ꝛc. auf die Orts⸗ einwohner ausgeschlagen wird, die darauf sich beziehenden Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinde⸗ Rechnung und zwar in der II. Classe unter einer der offenen Rubriken des Voranschlags⸗Formulars verrechnet werden. Sie werden hiernach in Zukunft verfahren, und auch die Gemeinde⸗Einnehmer bedeuten. Prinz. U N ö 0 3