5. ——— Zu Nr. K. G. 722. Gießen am 17. Januar 1845. Betreffend: Die Vertilgung der der Landwirthschaft schädlichen Vögel. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises. Indem ich Ihnen nachstehend von den wegen des obigen Gegenstandes erlassenen höchsten Verfügungen Nachricht gebe, weise ich Sie an, binnen 8 Tagen und in Zukunft jedesmal im Monat Januar eines Jahrs, nach Vernehmung mehrerer einsichtsvoller Landwirthe und der Feldgeschwornen zu berichten, welche Zahl von Sperlingen in diesem Jahre zu liefern oder ob die Lieferung ganz zu unterlassen sey. Zugleich mache ich Sie dafür verantwortlich, daß die unter 1 und 2. gegebenen höchsten Bestimmungen in allen ihren Theilen gehörig gehandhabt werden, und sehe Ihren etwaigen Anträgen bezüglich der nach 4 und 5. zu treffenden Anordnungen entgegen. 5 Prinz. * Zu Nr. D. 21,066. de 1844. Darmstadt, am 6. Januar 1845. Betreffend: Wie oben Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche 5 Großherzogl. Kreisräthe. Mit Rücksicht auf die bei den landwirthschaftlichen Vereinen wegen des rubricirten Gegenstandes im verflossenen Jahre stattgefundenen Verhandlungen und die uns durch die Großherzogliche Central⸗Behörde deßfalls vorgetragenen Desiderien finden wir uns veranlaßt, Ihnen Folgendes zu eröffnen: 1) Es kommt zuweilen vor, daß die auf Ende März in der Verordnung vom 7. April 1837 festge⸗ setzte Frist zur Lieferung der Sperlinge auf die Monate April und Mai erstreckt wird. Da jedoch die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß in diesen Monaten die Sperlinge ihre Jungen fast ausschließlich mit Insecten ernähren, somit der Landwirthschaft Nutzen bringen, so werden Sie für die Zukunft eine Aus⸗ dehnung des festgesetzten Termins nicht zulassen. 29) Obgleich in dem Ausschreiben vom 8. April 1837 zu Nr. D. 4792. ausdrücklich angeordnet ist, daß die Sperlinge ganz und frisch abzuliefern sind, so begnügen sich doch mitunter die Localpolizeibehörden mit der Vorzeigung der bloßen Köpfe, was schon zur Folge gehabt haben soll, daß Köpfe von anderen Vögeln, namentlich Singvögeln, die man durch Beschmieren mit Asche ꝛc. jenen ähnlich machte, abgeliefert worden. 0 Sie werden daher die erwähnte Vorschrift, wonach die ganzen Körper der Sperlinge zu liefern sind, ein⸗ schärfen; auch sind nach Befund Diejenigen, welche, statt der Sperlinge, Köpfe von anderen Vögeln liefern 18 sollten, auf den Grund der Artikel 1 und 2. der allegirten Verordnung bei den Forstgerichten zu denuncüren. 3) Da ferner auch der Artikel 13. der Verordnung vom 7. April 1837 nicht überall gehörig befolgt 1 und eine Lieferung von Sperlingen mitunter auch in solchen Gemarkungen statt findet, wo sich deren Zahl bereits bedeutend vermindert hat, so werden Sie die Localpolizeibehörden anweisen, jährlich, nach Vernehmung . mehrerer einsichtsvoller Landwirthe und der Feldgeschwornen, sich darüber gutächtlich zu äußern, ob die vor⸗ geschriebene volle Zahl oder eine geringere Anzahl von Sperlingen im nächsten Jahre zu liefern oder die Lieferung ganz zu unterlassen sey, wonach Sie dann das Nöthige für die einzelnen Gemeinden zu verfü⸗ gen haben. 0 Insoweit einzelne Localpolizeibehörden in Uebereinstimmung mit den Gemeinderäthen, mit Rücksicht darauf, daß etwa bisher die in einem Orte zu liefernden Sperlinge zum bei weitem größten Theile aus anderen Gemarkungen dahin eingebracht worden, statt der Ablieferung durch die Pflichtigen das Wegfangen der Sperlinge auf Kosten der Gemeinde beantragen sollten, finden wir vor der Hand und bis auf weitere ö Verfügung nichts dabei zu erinnern, daß solchen Anträgen versuchsweise von Ihnen Folge gegeben werde. 5) Endlich ermächtigen wir Sie, den unter Nr. 6. des Ausschreibens vom 8. April 1837 zu Nr. D. 4792. festgesetzten Preis für die auf dem Wege des Accords zu liefernden Sperlinge, da wo es zur Erreichung des Zweckes als nothwendig erscheint, auf etwaige Anträge der Localbehörden, angemessen zu erhöhen. 5 e 8 Sie werden hiernach das Weitere verfügen. du T hi l. von Stein. ——