Zu Nr. K. G. 3213. 1 105 Gießen am 11. März 1845. Betreffend: Den sittlichen Zuständeder deutschen Be⸗ rice anch Aeff rad völkerung in Paris, insbesondere derje⸗ nigen aus dem Großherzogthum Hessen. N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an faͤmmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme desjenigen dahier.) Um dem demoralisirenden Unwesen zu steuern, welches dadurch veranlaßt wird, daß diesseitige Unter⸗ thanen häufig Reisen in's Ausland unternehmen, ohne die Mittel zu besitzen, sich und die Ihrigen in der Fremde auf rechtliche Weise ernähren zu können, deshalb sehr oft, zur Unehre des Heimathlandes, bettelnd und vagabundirend umherziehen und am Ende dem Verbrechen anheimfallen,— hat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz bestimmt, daß: 1) künftighin nur an solche Personen aus den Verwaltungsbezirken Gießen, Friedberg, Grünberg, Hungen und Alsfeld, welche geuügend nachzuweisen vermögen, eine Kunst, ein Handwerk, oder ein anderes derartiges Geschäft ordnungs mäßig erlernt, somit die Wahrscheinlich⸗ keit der Ernährungsfähigkeit in der Fremde für sich zu haben, auf Verlangen Pässe zur Reise nach Frankreich, Belgien, Holland und England ertheilt, dagegen allen solchen in eines der besagten Länder zu reisen beabsichtigenden Personen aus den genannten Verwaltungsbezirken, welche angeben oder von denen mit Grund anzunehmen ist, daß sie sich ihren Unterhalt in der Fremde nur durch Taglöh⸗ nern, als gemeine Fabrikarbeiter, oder durch den Betrieb eines im Umherziehen ausgeübt werdenden Gewerbes zu verschaffen im Stande sind, deren Erwerb mehr vom Zufalle abhängig ist und die darum leicht in die Lage versetzt werden können, Unterstützungen an⸗ sprechen zu müssen,— die von ihnen verlangt werdenden Reiselegitimationen verweigert werden sollen; 2) das Ersuchen an den deutschen Hülfsverein zu Paris stellen zu lassen, Unterstützungen an diesseitige Unterthanen der fraglichen Kathegorieen nur in seltenen Ausnahmsfällen, an unlegitimirte Personen aber gar keine, zu verabreichen, diese vielmehr lediglich ihrem Schicksale zu überlassen; 3) den betreffenden Nachbarstaaten, sowie dem Königlich Französischen Gouvernement selbst, anzusinnen, unlegitimirte Gr. Hessische Unterthanen schon an den Grenzen zurückzuweisen und solche, welche ihre Pässe zum Betteln oder zwecklosen Umherziehen mißbrauchen, ohne Ausweis versehene Kinder oder Erwach⸗ sene mit sich führen, ohne Weiteres auf den Transport setzen und in ihre Heimath verbringen zu lassen. Indem ich Sie, die Gr. Bürgermeister, von dieser höchsten Entschließung hierdurch in Kenntniß setze, weise ich Sie zugleich, und zwar bei persönlicher Verantwortlichkeit, an, vor Erstattung der Berichte über Gesuche um Erteilung von Pässen zur Reise nach Frankreich, Belgien, Holland und England jedesmal auf das Sorgfältigste zu prüfen, ob die betreffenden Bittsteller in eine oder die andere der bemerkten Kathe⸗ gorieen von Personen zu rechnen sind, und nur Gesuche solcher ld 85 e 55 3 über die ordnungsmäßige Erlernung einer Kunst, eine andwerks, eines 3 Geschäftes auszuweisen vermögen, sonach die Wahrscheinlichkeit der Fähigteit, 0 auf iche Weise im Auslande zu ernähren, für sich haben. 5 i 15 18 ee 8 Ministerial⸗Verfügung ist auch noch in jeder Gemeinde gehörig zu publiciren und onsbuch einzutragen. Prinz. daß dieses geschehen, pünktlichst in das Publikati 9 1 ö ö 0 9 7 2 5 1* 10 1 35 11 1 9 1 1 1 6 10 10 1 1 * 1 5 ö f i 0 0 1 122 0 15 12 1 5 6 11 4 24 1 1 5 0 1 8 5 un! f 6 9 75 1 am 7 7111 1. 1 11 0 N 2 n 8 3 94 1 5 5 155 c 9 f 9 f ö 1 J. r 74 4* 41 ö 5 a a 0 65 N 1 11 500 6 1. * 50 1 8 5 i g in! 1 111 ö 05 N 0 U 4 ö e 2 11 u 5 ö E 0 7* * 15 5 1 3 1 55 b 3 1 11 . 171 5 1 11 171 4 2 1 711 0 *. N 5 N 92 g 1 2— 604 5 * 6195. 1 1 5 * 1 71 2 N ö 1.1 0 N27 0 * 5 ** 8 11. Zu g K. G. 1577. und 2806. Betreffend: Die Ausstellung von Viehgesundheits⸗ 5 scheinen und von Viehmarktscheinen. Gießen am 8. März 1845 N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an 5 saͤmmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises, Ich habe die Wahrnehmung gemacht, daß die Bestimmungen des Ausschreibens höchstpreißlichen Mi⸗ nisteriums des Innern und der Justiz vom 21. September 1840 s 36., wovon Jedem von Ihnen nach dem Ausschreiben in dem Kreisblatte vom 27. November 1840 ein Exemplar mitgetheilt worden ist, nicht immer gehörig gehandhabt werden, indem Sie sich eines Theils vor Ausstellung des vorgeschriebenen Scheines nicht gehörig von dem Gesundheitszustande des auszuführenden Stück Viehes, etwa nach vorgängigen Be⸗ nehmen mit den Fleischbeschauern, überzeugt haben, andern Theils auch oft von Ihnen die Gesundheitsscheine wicht nach dem in der erwähnten Ministerial⸗Verfügung vorgeschriebenen Formular ausgestellt worden sind. Ich sehe mich deshalb veranlaßt, Ihnen die höchsten Bestimmungen wegen dieses Gegenstandes nach⸗ stehend nochmals im Abdrucke mitzutheilen, und Sie zur strengsten und pünktlichsten Einhaltung derselben aufzufordern, da, namentlich auf Jahrmärkten, dieserhalb eine genaue Controle statt finden und jede Zuwider⸗ handlung geahndet werden wird. 5 Die Ausnahms⸗Verfügung wegen Ausstellung der Viehgesundheitsscheine in dem Ausschreiben des Gr. Provinzial⸗Commissärs für die Provinz Oberhessen vom 12. September 1842„den Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche in verschiedenen Gegenden der hiesigen Provinz betreffend,“ welche Ihnen durch das Aus⸗ schreiben in dem Kreisblatte vom 14. September 1842 mitgetheilt wurde, ist wieder aufgehoben worden, und gelten jetzt lediglich die Bestimmungen nachstehenden höchsten Reseriptes. Prinz. 36. Zu Nr. D. 9677. Darmstadt, am 21. September 1840 Betreffend: Wie oben. VVV Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe. 1) Alles dasjenige Rindvieh, welches auf öffentliche Märkte zur Veräußerung getrieben wird, muß hierbei durch einen Viehgesundheitsschein begleitet seyn. a* 2 8 . ö 0 N 7 2) Außer den öffentlichen Märkten sollen blos diejenigen Transporte Rindvieh von einem Orte zum andern mit Gesundheitscheinen stets versehen sein, welche aus Orten kommen, in deren Umgegend Krankheiten unter dem Rindvieh herrschen. N 3) In allen fonstigen Fällen kann und soll jedem Inhaber von Rindvieh zu jedem beliebigen Gebrauch ein Viehgesundheitsschein ausgestellt werden, wenn er einen solchen verlangt. 1130 N 9 Die Viehgesundheitsscheine sind nach nachstehendem Formular auf stempelfreies Papier von der Po⸗ lizeibehörde des Orts, woraus das Rindvieh ausgeführt wird, auszufertigen. 5) Für Ausfertigung oder Ausstellung eines Viehgesundheitsscheins nach den Bestimmungen unter 1. und 2. hat der Aussteller keinerlei Gebühr, dagegen für diejenige nach der Bestimmung unter 3. eine solche von 10 kr.— nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Februar 1837.§. 1. pos. 1. von dem Inhaber des Viehs in Anspruch zu nehmen. Es kann sich hierbei gedruckter Formulare bedient werden. 6) Die nach den Bestimmungen unter 1. und 2. erforderlichen Viehgesundheitsscheine sollen von dem Inhaber des Nindviehs der Polizeibehörde des Markt⸗Ortes, oder, für den Fall unter 2. des Ortes, in welches das Vieh als verbleibend gebracht wird, innerhalb drei Stunden nach der Ankunft daselbst zur Verificirung und Visiruug vorgelegt werden. 5 7) Dasjenige Rindvieh, welches mit dem nach 1. und 2. erforderlichen Viehgesundheitsschein nicht ver⸗ sehen ist, soll an dem Orte seiner Bestimmung nicht eher zugelassen und aufgenommen werden, als bis es und zwar auf Kosten seines Inhabers von den zur Prüfung und Besichtigung berufenen Sachverständigen untersucht und rücksichtlich seines Gesundheitszustandes unverdächtig befunden und bezeugt worden ist. ale du Thi l. acid 1 5 1 Schott. Formular 0 zu den Viehgesundheits-Scheinen. Viehgesundheitsschein gültig für Tage (Kreis oder Landrathsbezirk) Gemeinde f Signalement Der Großherzogl. Hessische(Bürgermeister, des neben bemerkten Thiers: Beigeordnete, Polizei⸗Commissär) der Gemeinde Gattung: bezeugt Geschlecht: hiermit dem schlech 405 welcher von Farbe: hier das neben signalisirte Stück Rindvießh nach Hörner: ö verbringen will, Mähnen: daß an dem hiesfigen Orte keine ansteckende Krankheit Schweif: unter der Thiergattung herrscht, welcher das fragliche chweif: 1. Stück angehört und daß letzteres, nach genommener Besondere Abzeichen: pflichtmäßiger Verlässigung, gesund ist. 1 5 5 5 Das Thier geht am nterschrift des Inhabers: um Uhr an seinen Bestimmungsort ab. den ten