20. f 0—— Zu i K. G. 11519. 5 Gießen am 5. September 1845. Betreffend: Die Errichtung neuer Gebäude an den Straßen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrat h des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters zu Gießen.) Das nachstehende Ausschreiben Höchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz theile ich Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. In Verhinderung des Kreisraths Trapp Großh. Kreissecretär. 20. —— Zu M D. 13,524. Darmstadt am 26. August 1845. Betreffend: Wie oben. 5 ö Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz, die Großherzogl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe. Unter Zurücknahme unserer Ausschreiben in rubricirtem Betreff vom 23. October 1833, Nr. D. 14,611., Amtsblatt Nr. 75. von 4833 und vom 5. März 1839, Nr. D. 3009., Amtsblatt Nr. 10. von 1839 und zum Behuf der Beseitigung von mancherlei sich inzwischen ergeben habenden Anständen finden wir uns veranlaßt, auf die Grundlage der Verordnung vom 21. December 1809 hin Folgendes zu verfügen: 1) Jeder, welcher an einer Straße ein Gebäude aufführen und hierzu die Concession nachsuchen will, hat als Uebersicht über sein Bauproject eine Zeichnung bei dem Großherzogl. Bürgermeister des Orts in welchem das Gebäude errichtet werden soll, in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 29) Diese Zeichnung muß enthalten: a) einen Situationsriß, welcher namentlich den Umfang des Bauplatzes, die etwa darauf stehenden . h Gebäude, sowie die Richtung und Breite der den Bauplatz begrenzenden Gebäude der Nachbarn nebst deren Beschreibung enthält; b) einen Grundriß der verschiedenen Stockwerke und e) einen Aufriß des aufzuführenden Baues. 3) Bei der Zeichnung ist stets der Maßstab, wonach sie versertigt ist anzugeben und der Name des Concipienten hierunter zu bemerken. 4) Der Maßstab für dergleichen Zeichnungen wird in folgender Weise bestimmt: a) für Situationszeichnungen oo der natürlichen Größe oder 1 Zoll= 50 Fuß: p) für Grund⸗ und Aufrisse 00 der natürlichen Größe oder 1 Zoll= 10 Fuß. 5) Der Bauunternehmer haftet für die Richtigkeit der Maße. 6) Diese Zeichnungen sind sodann von dem betreffenden Großherzoglichen Bürgermeister in doppelter Aus⸗ fertigung an den ihm vorgesetzten Großherzoglichen Kreisrath oder Landrath mit gutachtlichem Bericht zur weiteren Verfügung einzusenden. 7) Wenn in Folge dessen das Bauproject die höhere Genehmigung erhalten hat, so ist die Zeichnung in doppelter Ausfertigung dem Bürgermeister des Orts, in welchem das Gebäude errichtet werden soll, zu remittiren, damit von diesem das eine Exemplar dem Bauunternehmer Behufs der Ausführung des Baues hiernach zugestellt, das andere Exemplar dagegen bei den BürgermeistereiꝙActen ausbe⸗ wahrt wird. N Sie werden sich hiernach bemessen und die Großherzogl. Bürgermeister bedeuten. d n ni. v. Lehmann.