en ih im⸗ len 3. — Zu Nr. K. G. 1533. Gießen am 30. Januar 1844. Betreffend: Die Legalisation von Urkunden. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises. Nach höchster Benachrichtigung kommt öfters der Fall vor, daß Bescheinigungen unterer Behörden und Beamten, namentlich auch der Bürgermeister, deren Unterschrift bei Gr. Ministerium der auswärtigen An⸗ gelegenbeiten unbekannt sind, an den Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten zur Legalisation einge⸗ sendet werden, ohne daß solche Bescheinigungen von dem Kreisrath vorher beglaubigt sind, wodurch denn man⸗ cherlei Anstände entstehen. Ich weise Sie deßhalb an, bei Ertbeilung von Vescheinigungen, die darum Nach⸗ suchenden in den einschlägigen Fällen sachgemäß zu verständigen und die Vorlage der Bescheinigungen vor der Einsendung zur Beglaubigung dahier zu veranlassen. Prinz. 4. —— Zu As K. G. 1532. Gießen am 30. Januar 1844. Betreffend. Den Termin für den Abschluß und die Einsendung der Gemeinderechnungen für 1843. — Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Auch in diesem Jahre ist von der höchsten Staats⸗Behörde in Bezug auf die Gemeinde⸗Rechnungen für 1843. allgemein der Termin zum Schlusse der Bücher auf den 31. Mai, zur Ablieferung der Rechnungen an die Gr. Bürgermeister auf den 30. Juni und zur Einsendung der Rechnungen an die Gr. Rechnungs⸗ Kammer auf den 31. Juli bestimmt worden. Sie werden hiervon zur Nachachtung und Bescheidung der Gemeinde-Einnehmer unter dem Anfügen in Kenntniß gesetzt, daß wegen etwa nöthig werdender Erstreckung dieser erweiterten Fristen in den einzelnen Fällen nach der bestehenden Vorschrift zu verfahren ist, und daß die nicht Erstreckung der Fristen und bezeich— nungsweise die Unterlassung der desfalls zu machenden Anzeige Disciplinarstrafen und sonstige etwa nöthig werdende Zwangsmaaßregeln zur Folge haben werden. ir in —————————————̃ ̃ ͤ—— ͤ(— ———————— Z—— 5— b—