12. Zu Nr. K. G. 2839. Gießen am 286. Februar 1844. Betreffend: Die Unterstützung der Armen und das Abstellen des Bettelns in den Gemeinden des Kreises Gießen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen — d n 5 die Großh. Buͤrgermeister des Kreises 7 mit Ausnahme des Gr. Bur germeisters dahier. Oynerachtet meiner verschiedenen, die Abstellung des Bettelns in den Gemeinden des Kreises be⸗ zweckenden, Verfügungen, vernehme ich dennoch hier und da wiederholte Klagen über Belästigung der Orts⸗ einwohner durch Bettelei, namentlich von Schulkindern; ich muß Sie daher abermals zur strengen Aufsicht in dieser Beziehung anweisen, und Ihnen die gewissenhafte Beachtung der Andeutungen meines deßfallsigen Ausschreibens vom 4. Dezember v. J.— die Ueberhandnahme des Bettelns in den Orten des Busecker Thals betr.— angelegentlichst empfehlen. Als das wirksamste Mittel zur Verminderung des Bettelns erscheint übrigens eine allgemein geregelte und auf gerechte Würdigung der Verhältnisse gebaute Armen-Unterstützung. Wenn diese versäumt oder nur nachlässig behandelt wird, so wird es den vereinten Bemühungen der Behörden nicht gelingen, die Bettelei auf befriedigende Weise zu verhüten, und damit die großen Nachtheile zu beseitigen, welche dieselbe in Bezug auf das leibliche und geistige Wohl der Gemeinde— Angehörigen zur unausbleiblichen Folge hat. f Nach meinen Wahrnehmungen findet aber in den meisten Gemeinden des Kreises bei der Ermittelung der Nothwendigkeit der Unterstützung hülfsbedürftiger Ortsarmen und der Verabreichung solcher Unterstützun⸗ gen kein übereinstimmendes und geregeltes Verfahren statt, insbesondere sind die Vorschriften der höchsten Staatsbehörde vom 24. März 1830, der unterm 3. October 1842 erfolgten Einschärfung ohnerachtet, fort⸗ während unbesolgt geblieben; man überläßt es, wie mir allzuhäufige Beschwerden über Verweigerung von Unterstützungen und die dabei gemachten Erfahrungen bewiesen haben, nur zu oft den Sollieitationen der Betheiligten und der Einschreitung des Kreisraths, eine Unterstützung herbeizuführen, und glaubt genug ge⸗ than zu haben, wenn man den einlaufenden Beschwerden, freiwillig oder gezwungen, abhilft Ein solches Verfahren ist ordnungswidrig, zwecklos und inhuman. Wie es gesetzliche Verbindlichkeit der Gemeinden ist, ihre Ortsarmen nach Kräften zu unterstützen, so ist es Pflicht der Bürgermeister, die hülfsbedürftigen Angehörigen ihrer Gemeinden von Amtswegen zu er⸗ mitteln, und der Noth auf jede, nur irgend mögliche, Weise zu steuern zu suchen. Zunächst muß ihre Fürsorge dahin gerichtet sein, den vermögens⸗ und arbeitslosen, jedoch arbeitsfä— bigen Einwohnern ihrer Gemeinden Beschäftigung und Verdienst zu verschaffen, und dadurch eine nicht seltenne Veranlassung des Mangels zu heben, was ihnen nicht schwierig werden wird, wenn sie sich mit Eifer und Liebe diesem Dienste unterzieben und namentlich auch bei Zeixen dafür sorgen, daß es an nützlichen und nothwendigen Gemeindearbeiten nicht fehlt. 5 f Die Unterstützung derjenigen Armen, welche durch Arbeit den nöthigen Unterhalt nicht zu gewinnen ver⸗ mögen, ist künftig allgemein auf die Weise herbeizuführen, welche durch die oben erwähnte höchste Entschlie⸗ ßung vorgeschrieben worden ist. Es hat nemlich g„% 3 der Bürgermeister, mit Zuziehung des Gemeinderaths, vierteljährlich ein Verzeichniß aller solcher hülfsbedürftigen Armen aufzustellen, und bei jedem derselben zu bemerken, was er wöchentlich an Geld oder Naturalien, je nachdem die eine oder die andere Art der Unterstützung zweckmäßig erscheint, empfangen soll; * — 55388— 2. dieses Verzeichniß ist von dem Bürgermeister dem Ortsgeistlichen mitzutheilen, welcher es mit dem Kirchenvorstande zu durchgehen und die hierbei nöthig befundenen Bemerkungen hierzu zu machen hat: 3. dasselbe ist sodann, wenn Bürgermeister und Gemeinderath einer Seits und Pfarrer und Kirchen⸗ vorstand anderer Seits mit einander übereinstimmen, von dem Bürgermeister auf die Gemeindekasse zur Ver⸗ ausgabung der bewilligten Unterstützungen zu dekretiren; 1 1 4. in den Fällen, in welchen zwischen gedachten beiden Behörden verschiedene, nicht zu vereinigende Ansichten obwalten, hat der Bürgermeister die sich ergebenden Anstände vor der Decretur des Verzeichnisses, unter Beischluß desselben, hierher zur Entscheidung einzuberichten; 5. die Fonds zur Armen⸗Unterstützung sind jährlich nach dem durchschnittlich ermittelten Bedarf der vorhergegangenen Jahre, in den nächsten Gemeinde⸗Voranschlägen vorzusehen. Am 1. April ist mit Aufstellung des Verzeichnisses bereits zu beginnen und damit jedes Vierteljahr sortzufahren. Sollten etwa in einer oder der andern Periode nach der Ansicht des Bürgermeisters und Gemeinde⸗ raths keine Unterstützungen Ortsarmer erforderlich werden, so hat der Erstere den Ortsgeistlichen davon in Kenntniß zu setzen, damit der Kirchenvorstand auch in dieser Beziehung das nöthig Scheinende bemerken, namentlich etwaige abweichende Meinung geltend machen kann. Geschieht Letzteres und ist auch hierbei eine Uebereinstimmung der Ansichten nicht zu erzielen, so muß ebenfalls an mich berichtet werden. Ich erwarte nunmehr, daß Sie Ihren Obliegenheiten nach diesen Bestimmungen pflichtmäßig nachkom⸗ men und sich keinerlei Lauheit und Versäumniß hierin zu schulden kommen lassen, und bemerke Ihnen zu⸗ gleich, daß die Kirchenvorstände von dem Inhalte dieses Ausschreibens benachrichtigt worden find. Prinz. 13. Zu Nr. K. G. 2911. Gießen am 26. Februar 1844. Betreffend: Die Auswanderungen nach Amerika. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Da es in neuerer Zeit mehrfach Gr. Hess. Unterthanen, hauptsächlich in der Absicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen, gelungen ist, mit Umgehung der über die Auswanderungen bestehenden gesetzlichen Vorschriften, heimlich, ohne vorher eingeholte Dimissorialien und Pässe, auszuwandern, so beauftrage ich Sie in Folge höchster Weisung, genau darüber zu wachen, wenn ein der betreffenden Gemeinde-Angehöriger sich zur heimlichen Auswanderung anschickt oder derselben auch nur verdächtig erscheint, und mir hiervon die alsbaldige Anzeige zu machen, damit ich in den Stand gesetzt werde, sofort auf geeignete Weise solchem Handeln zu begegnen. Von dieser Verfügung haben Sie die Ihnen untergebenen Polizei-Offieianten in Kenntniß zu setzen und dieselben zur genauen Befolgung desselben anzuweisen. Pri n z. ———— 5