26. Zu, K. G. 13066. f Gießen am 19. October 1844. Betreffend: Die sorgfältige Behandlung der Obstbäume. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises. Bei verschiedenen Gelegenheiten, namentlich bei den Rundreisen, habe ich wahrgenommen, daß die Gemeinde- Obstbaum⸗ Pflanzungen, obgleich viele der Gr. Bürgermeister wegen ihrer sorgsamen Be— mühungen und Beförderung derselben Lob verdienen und dieses ihnen auch zu erkennen gegeben worden ist, doch nicht überall mit derjenigen Aufmerksamkeit gepflegt worden, welche allein einen gedeihlichen Erfolg verspricht und die Befürchtung vor vergeblicher Mühe— und Kostenaufwand beseitigt. „Ich finde mich daher veranlaßt, Ihnen folgende, mehrmals schon in der landwirthschaftlichen Zeitschrift empfohlene, Vorschriften zur Behandlung der Baume— und Pflanzungen zur genauen Nach⸗ achtung bekannt zu machen, wobei ich bemerke, daß zwar die Hauptpflegezeit in das Frühjahr fällt, manche der unten bezeichneten Verrichtungen aber hauptsaͤchlich im Herbste vorgenommen werden müssen. Zur ordnungsmäßigen Behandlung der Obstbäume ist nemlich erforderlich: 1) die Abnahme aller solcher Aeste, welche zu nahe auf einander stehen, die Krone dadurch zu sehr verdichten, den Zutritt von Luft und Wärme hindern oder sich selbst durch Reiben beschädigen; 2) die Entfernung kranker, erfrorener oder trockener Aeste, indem dadurch nicht selten ein Theil des Saftes nutzlos verloren geht, jedenfalls aber das schöne Aussehen eines sonst gesunden Bau⸗ mes gestört wird; desgleichen 3) aller zu tief herab, oder zu weit in die Straßen und Felder überhängenden, demnach zu viel Schat⸗ ten gebender, deßhalb für Felder und Wege schädlichen oder der Passage hinderlichen Aeste; ebenso 4) der sog. Wasserschosse, oder derjenigen Triebe, welche aus dem älteren Holze senkrecht in die Höhe schießen und dem Baume einen Theil der Säfte auf Kosten der eigentlichen Aeste entziehen, in— sofern es nicht Wasserschosse sind, die zum Ersatze krankhafter Aeste, also zur Verjüngung des Baumes, manchmal auch erwünscht sein können; 5) Entfernung aller Wurzel-Ausschläge, wenn man sie anders nicht, wie die der Zwetschgen, zur Fortpflanzung verwenden will, in welchem Falle es aber räthlich ist, nicht zu viele Wurzel-Aus— schlaͤge neben einander stehen zu lassen; desgleichen 6) alles Moses durch Abreiben oder Abwaschen des Baumes, da es nur die Feuchtigkeit an dem— selben unterhält, Insecten ꝛc. zum Aufenthalt dient; aus demselben Grunde 5 7) Entfernung der abgestorbenen Rinde, als das für ein lebhaftes Wachsthum so nöthige Aus— dünstungs⸗ wie Einsaugungs-Vermögen des Baumes nur hemmend; 5 1 78 ieee 8) Vertilgung des Frostnachtschmetterlings nach den in A 38. der landwirthschaftlichen Zeitschrift vom 21. September 1843 enthaltenen Regeln; s f 9) Entfernung der auf der Krone sich etwa findenden Schmarotzer-Pflanzen, namentlich der Mistel, da diese dem Baume, je länger, desto mehr Säfte entzieht und am Ende dessen Abmagerung herbeiführt. g 1 b s Diese Misteln lohnen reichlich die Mühe des Abnehmens, indem sie, als viele Schleimtheile enthaltend, ein gutes Futter für Milchvieh abgeben;.„ 10) Aufgraben, umhacken, Auflockeen und Duͤngen des Bodens um die Bäume herum, im Herbste, Winter und Frühjahr, wobei Galle, Jauche, Blut ꝛc. bei feuchtem Wetter aufgebracht, gute Dienste leisten. In der Unterlassung dieser Vorschrift fehlen die meisten Gr., Bürgermeister und doch ist die jähr⸗ liche Befolgung derselben zum Gedeihen der Obstbaume unumgänglich nothwendig, an und für sich sowohl, als weil dadurch außerdem auch noch die Tödtung der Puppen von Schmetterlingen und an— dern Insecten, sowie die Reinigung des Bodens von Unkräutern, bewirkt wird. Bei dem Umackern und Graben von Aeckern, auf welche Obstbäume geflanzt sind, ist hauptsächlich darauf zu achten, daß durch die Pflugschaar, Egge oder den Spaten die Wurzeln der Bäume nicht verletzt werden, und bei⸗ läufig sei hier bemerkt, daß nach bekannten Erfahrungen, der Fruchtbau auf mit Obstbäumen be⸗ pflanzten Aeckern den Bäumen von großem Nachtheile, daher derselbe möglichst zu vermeiden ist.— 11) Sorgfältige Entfernung der Raupennester und Raupeneyer; eine Versäumniß darin ist im Art. 80. des Feldstrafgesetzes verpönt. 12) Anstrich der von Moos und Rinde gereinigten Baume mit einer Mischung von 4 Theilen ge⸗ löͤschtem Kalk, 1 Theil Asche und 1 Theil Lehm, aufgelößt in Jauche— welcher Anstrich Moose, Flechten ꝛc. nicht aufkommen laßt und dem Stamme eine gesunde glatte Ninde zieht. 5 13) Erneuerung der etwa abgegangenen Bänder der jungen Bäume, am besten von Weiden mit einer Unterlage von feinen Holzreiser— nicht von Stroh, Moos und dergleichen, welche nur, zum Nachtheil des Baumes, die Feuchtigkeit erhalten; und endlich 14) der Baumstickel- und Stangen selbst, sowie Einbinden des Baumes, am besten in Dörner, zur Abhaltung der Haasen, Schaafe ꝛc. nicht in Stroh, da dieses jene nur noch mehr herbeilockt. Hier füge ich hinzu, daß die Gr. Buͤrgermeister zeitig nachzusehen haben, ob den gepflanzten jun⸗ gen Bäumen die nöthigen Stangen nicht fehlen und daß für den alsbaldigen Ersatz zu jeder Zeit gesorgt werden muß. Die Privatgrund⸗Besitzer, auf deren Grundstücke an öffentlichen Wegen Bäume gepflanzt worden sind, müssen zur gleichbaldigen Ersatz etwa fehlender Stangen ange halten werden. Ausgegangene oder ganz krüppelhaft gewordene Bäume sind im Herbste oder Frühjahr unter Ver⸗ füllung der ziemlich weit und tief auszugrabenden Baumlöcher mit frischer guter Erde pünktlich nachzu⸗ pflanzen, wobei ich Ihnen bemerke, daß die oben bezeichneten Privat-Grundbesitzer, wie zur ersten An⸗ pflanzung, so zur Nachpflanzung der auf ihre Grundstücke an Wegen gesetzten Bäume nöthigenfalls zwangsweise angehalten werden können, weshalb Sie mir allenfallsige Renitenz anzeigen wollen. Sie werden diese Vorschriften beachten und, wie ich erwarte, um so lieber befolgen, als Sie sicher⸗ lich die großen ökonomischen Vortheile, welche die verständige Obstbaumzucht den Gemeinden und Pri⸗ vaten bietet, einsehen und auch davon überzeugt sind, daß noch gar Vieles zu thun ist und eine viel⸗ jährige consequente Mühewaltung dazu gehört, um die Obstbaumzucht in den Gemeinden des Kreises Gießen zu dem Flor und Ertrag zu erheben, dessen Herbeiführung der im Allgemeinen dankbare Boden des Kreises fähig ist.— Die angestellten Obstbaumwärter haben Sie nach dem Inhalte dieses Ausschreibens gehörig zu in⸗ struiren, und zu dem Ende ihnen ein Exemplar zu behändigen, auch den Inhalt des Ausschreibens auf übliche Weise, gelegentlich der Verordnungs-Publikationen, Ihren Gemeinde ⸗Angehöͤrigen zur speciellen Kenntniß zu bringen. 5 Schließlich empfehle ich Ihnen außerdem noch obigen Vorschriften auch durch die geeigneten Be— lehrungen und Ermahnungen bei den Privaten immer mehr Eingang verschaffen zu suchen und insbe⸗ sondere dahin zu wirken, daß die überall, namentlich in der nächsten umgebung der Orte sichtbare, so höchst schädliche, Gewohnheit, in den Gärten die Obstbäume zu einem förmlichen Walde heranwachsen zu lassen, wodurch sowohl die Baume selbst ein schmächtiges krankhaftes Aussehen erhalten, als auch der Obstertrag geringer und werthloser wird und für den Grundbesitzer ein namhafter Theil des Unternutzens verloren geht— nach und nach verschwindet. Je sorgsamer und verständiger Sie Ihre Gemeinde⸗Baumpflanzungen behandeln, desto eher wird es Ihnen gelingen, auch die Privaten zu besserer Behandlung ihrer Obstbäume zu ermuntern, indem Beispiel und Erfahrung eine viel kräftigere Einwirkung erzeugen, wie alle Belehrungen nud Er⸗ mahnungen.— Per im z. J Nr 9 Letreff K Na. u wirke aber sol lage die im 618 5 6 W cation d sollen h Je machen, Aufsich S ordnen Aussch wobei aus n. 2 duch b den sit