19. Zu Nr. K. G. 3937. Gießen am 16. März 1844. Betreffend: Gesuche um Erlaß oder Gestattung einer Frist zur Bezahlung von Gemeinde rückständen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises. Die Bestimmungen des in obigem Betreff unter'm 26. Juni 1833 Nn 44. des Ministerial⸗ Amtsblatts erfolgten höchsten Ausschreibens sind bisher von den Gr. Bürgermeistern nicht befolgt, vielmehr sind die Gemeindeangehörigen, welche um Frist zur Zahlung von Gemeindegeldern nach⸗ suchen wollten, fast ohne Ausnahme kurzer Hand hierher verwiesen worden. „Ich theile Ihnen daher jenes Ausschreiben in nachstehendem Abdruck mit und schaͤrfe Ihnen dessen genaueste Befolgung für die Zukunft mit dem Bemerken ein, daß in Ihren Berichten oder in den Berathungsprotocollen der Gemeinderäthe stets die Aeußerung über die am Schlusse des höchsten Ausschreibens bezeichneten vier Punkte enthalten sein muß und in dieser Beziehung unvollständige Berichte Ihnen zur Vervollständigung wieder zurückgegeben werden. Fer 44. Zu Nr. D. 4600. Darmstadt am 26. Junius 1833. Betreff: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz . an die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und die sämmtlichen Großberzogl. Kreisräthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. ur Verminderung persönlicher Sollicitationen der Unterthanen in den rubrieirten An⸗ gelegenheiten beauftragen wir Sie, die Bezirksangehörigen durch die Bürgermeister belehren zu lassen, daß die obigen Gesuche zunächst nicht bei den Regierungsbebörden, sondern bei den Bürgermeistern anzubringen seien, damit von diesen die erforderlichen Einleitungen getroffen, und, nach Umständen, die Bewilligung der Gesuche erwirkt werden könne. Den Bürgermeistern ist zugleich zur Obliegenheit zu machen: 1) über die bei ihnen anzubringenden Fristgesuche, die sie zulässig finden und wodurch nicht Fristerstreckungen über den Termin des Rechnungsschlusses beabsichtigt werden, von Amtswegen zu berichten und auf Einhalt in der Beitreibung, mit Angabe der Gründe, anzutragen; 2) über Exlaßgesuche aber und Gesuche um Frist fuͤr längere Zeit den Gemeinderath zu vernehmen, und, 4 a) im Falle eines willfährigen Beschlusses des letzteren, das Berathungsprotokoll zur Genehmigung an die vorgesetzte Regierungsbehörde einzusenden, dagegen in dem Falle, a p) daß der Gemeinderath sich gegen Bewilligung des Gesuches erklären sollte, darnach den Bittsteller in einer schriflichen Erklarung, welche dieser, im Falle er Beschwerde bei der Regierungsbehörde führen will, der letzteren vorzuzeigen hat, zu bedeuten. Wir wollen Ihnen zwar hier die Voraussetzungen nicht s peeiell angeben, unter wel⸗ chen ein Erlaß oder eine Gestattung einer Zahlungsfrist bei gemeinheitlichen Rückständen ein⸗ treten kann und die somit auch von den Ortsvorständen bei Begutachtung solcher Gesuche zu beachten seyn würden. Um indessen in letzterer Beziehung ein gleichförmiges Verfahren herbei⸗ zuführen und den Ortsvorständen einen Leitfaden zu geben, sind die Bürgermeister anzuwei⸗ sen, daß von den Ortsvorständen namentlich folgende Fragen bei Gesuchen der fraglichen Art zu begutachten wären: 1) ob den Schuldner bei augenblicklicher Beitreibung ein bedeutender Vermögensnachtheil treffen, oder dessen Nahrungsstand gefährdet würde; besonders werden in dieser Beziehung solche Schuldner Rücksicht verdienen, welche durch sie betroffene Unglücksfälle, z. B. Verlust ihrer Erndte, gefallenes Vieh, Krankheiten u. s. w., in ihren Vermögensverhältnissen zurück⸗ gekommen und dadurch außer Stand gesetzt worden sind, augenblickliche Zahlung zu leisten; 2) ob die Vermögensverhältnisse der Schuldner von der Art sind, daß für die Gemeinde nicht der Verlust des Rückstandes bei Verzögerung der Beitreibung zu befürchten steht, oder wie, etwa durch Stellung eines Bürgen, die Gemeindekasse gesichert werden kann; 3) ob durch dergleichen Fristgestattungen die budgetmäßig vorgesehenen gemeinheitlichen Ausgaben nicht gefährdet erscheinen. Endlich ist ö 9 4) von den Ortsvorständen bei Gesuchen um Fristgestattungen immer zu begutachten, auf wie lange eine Zahlungsfrist zu bewilligen wäre. du Thil. Trygophorus.